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FGO § 139

Finanzgerichtsordnung

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Finanzgericht - 1 K 54/24 (PKH)
14. Januar 2026
1 K 54/24 (PKH) 14. Januar 2026
Urteil vom Finanzgericht Münster - 4 K 1530/21 F
12. Dezember 2025
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Gerichtsbescheid vom Finanzgericht Düsseldorf - 11 K 1987/25 GE
8. Oktober 2025
11 K 1987/25 GE 8. Oktober 2025
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 9 K 2034/24 E
4. September 2025
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 469/24 F
3. Juli 2025
3 K 469/24 F 3. Juli 2025
Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 569/23 F
18. Juni 2025
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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht - 9 K 129/22
18. Juni 2025
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Urteil vom Finanzgericht Köln - 8 K 2462/19
6. Mai 2025
8 K 2462/19 6. Mai 2025
Urteil vom Finanzgericht Münster - 3 K 483/24 F
15. April 2025
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Urteil vom Finanzgericht Münster - 15 K 421/21 G,F
8. April 2025
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