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| | Die am ... 1961 geborene Klägerin lebt zusammen mit ihrem Ehemann und ihrem am ... 1993 geborenen Sohn M., der im Schuljahr 2011/2012 die 13. Klasse des K.-Gymnasiums in B. besucht hat. Als Bedarfsgemeinschaft bezieht die Klägerin mit ihrer Familie SGB II-Leistungen. |
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| | Mit einer Email vom 27. September 2011 beantragte die Klägerin „Essensgeld (Bildungspaket)“ für ihren Sohn und verwies auf eine bereits übersandte Schulbescheinigung. Der Beklagte bat sie - ebenfalls per Email - das Antragsformular für Bildungs- und Teilhabeleistungen auszufüllen und einen Nachweis der Schule über die Teilnahme und die Kosten des Mittagsessens vorzulegen. |
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| | Am 06. Februar 2012 übersandte die Klägerin das ausgefüllte Antragsformular per Fax. Auf die Erinnerung, Nachweise über die für das Mittagessen aufgebrachten Kosten vorzulegen, teilte die Klägerin per Schreiben vom 21. Februar 2012 mit, dass in der Schule ihres Sohnes keine Kantine vorhanden sei. Wie jeder andere Schüler kaufe er bei der Bäckerei in der Nähe der Schule und brauche dafür täglich ungefähr 4,00 EUR. Er könne diese Ausgaben mit Quittungen belegen. |
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| | Durch Bescheid vom 22. Februar 2012 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass ein gemeinschaftliches - von der Schule angebotenes - Mittagessen zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Schulmittagessen nach dem Bildungs- und Teilhabe-Paket sei. Ihren hiergegen erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin damit, dass das Fehlen einer Kantine an der Schule nicht ihre Schuld sei. Ihr Sohne würde dort essen, wenn es eine Kantine gäbe. So habe er aber höherer Ausgaben. |
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| | Der Beklagte übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 29. Februar 2012 eine Kopie der Gesetzesbegründung (Drucksache 17/3404, Bl. 106) und erläuterte erneut, dass nach § 28 Abs. 6 S. 2 SGB II zwingend erforderlich sei, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten werde und dass beabsichtigt werde, den Widerspruch zurückzuweisen. |
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| | Durch Widerspruchsbescheid vom 05. April 2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. |
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| | Hiergegen hat die Klägerin am 12. April 2012 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. |
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| | Zur Begründung wiederholt sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend vor, der Staat sei dafür verantwortlich, dass es diese Leistungen gebe. Falls es keine Kantine gebe, müsse die Behörde dementsprechend die Kosten für ein Mittagessen tragen, dass den Kalorienbedarf eines Mittagessens decke. |
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| | den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 22. Februar 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2012 zu verurteilen, ihr für ihren Sohn Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Höhe von 4,-- EUR pro Schultag für die Zeit vom 27. September 2011 bis 30. Juni 2012 zu gewähren. |
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| | Zur Begründung verweist er auf den Inhalt der Bescheide. |
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| | Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die die Niederschrift des Erörterungstermins vom 07. September 2012 sowie die vorliegende Verwaltungs- und Prozessakte Bezug genommen. |
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