Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 17 W 44/14

Tenor

Die außerordentliche Beschwerde des Klägers vom 05.01.2014 gegen den Beschluss Landgerichts Bonn vom 09.12.2013 - 8 T 162/11 – wird auf seine Kosten verworfen.


1

 Gründe:

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Auch die – hilfsweise erhobene - „außerordentliche Beschwerde“ ist nicht statthaft (vgl. Zöller/Heßler, 30. Aufl., vor § 567 ZPO Rn 7 und Reichold in Thomas/Putzo, 35. Aufl., § 567 ZPO Rn 7-9 mwN, u.a. BVerfGE 107, 395 = NJW 2003, 1924 und 2007, 2538; BGHZ 150, 133; BGH NJW-RR 2011, 640 = juris Rn 6). Dies gilt selbst für Fälle einer „krass unrichtigen Entscheidung“ (Heßler, aaO). Trotz Hinweises durch den Beklagten, das Landgericht und den Senat besteht der Kläger auf einer – dann auch kostenpflichtigen - Entscheidung.

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Für die weiteren vom Kläger geltend gemachten Rechtsbehelfe ist das Oberlandesgericht nicht zuständig. Entsprechend den mehrfachen Hinweisen und Nachfragen wird die Sache nunmehr dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: bis 1.500 €.

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Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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