| | Streitig ist, ob der Beklagte berechtigt ist, aus einem zeitlich früher bekannt gegebenen Bescheid zu vollstrecken. |
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| | Nachdem die Klägerin die Körperschaftsteuer- sowie die Gewerbesteuererklärung für 2003 trotz Zwangsgeldfestsetzung vom 18. November 2005 nicht abgegeben hatte, teilte der Beklagte (FA) der Klägerin mit Schreiben vom 25. November 2010 mit, es sei beabsichtigt, das zu versteuernde Einkommen im Rahmen der Körperschaftsteuer in Höhe von 100.000 EUR und den Gewerbeertrag im Rahmen der Gewerbesteuer in Höhe von 130.800 EUR zu schätzen; etwaige Einwendungen hiergegen seien bis spätestens 8. Dezember 2010 unter Beifügung der ordnungsgemäß ausgefüllten Steuererklärung vorzubringen (Bl. 8 der Körperschaftsteuerakten). |
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| | Auf Bl. 9 der Körperschaftsteuerakten sowie Bl. 1 der Gewerbesteuerakten findet sich jeweils eine Hinweismitteilung, Rechentermin: 14.12.2010, in der als Bearbeitungshinweis der Ausschluss vom Zentralversand aufgeführt ist. Auf der Hinweismitteilung in den Körperschaftsteuerakten wurde handschriftlich ergänzt: „Schätzungsbescheid, Änderung des Bescheiddatums manuell auf: 20.12.2010 Bekanntgabe per PZU, zur Poststelle: 20.12.2010“. Ein Namenszeichen wurde jeweils nicht beigefügt; die Hinweismitteilungen nennen als Sachbearbeiter Herrn X. |
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| | Ausweislich der diesbezüglichen Postzustellungsurkunde (Bl. 28 der Körperschaftsteuerakten), die beim Beklagten am 7. Januar 2011 einging, wurden die Bescheide für 2003 über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag der Klägerin am 3. Januar 2011 zugestellt. Sie tragen rechts oben als aufgestempeltes Datum den 20. Dezember 2010 über dem 29.12.2010 als durchgestrichenem Datum; zudem ist als Bearbeiter Herr X ausgewiesen. |
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| | Als Besteuerungsgrundlage ist bzgl. der Körperschaftsteuer ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 100.000 EUR angesetzt und unter Erläuterungen ausgeführt, das FA habe die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, da trotz Aufforderung bisher keine Steuererklärung abgegeben worden sei. |
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| | Der Bescheid für 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag nennt als Besteuerungsgrundlage u.a. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i.H.v. 169.821 EUR bzw. einen Gewerbeertrag von 130.800 EUR und führt unter Erläuterungen aus, das FA habe die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, da trotz Aufforderung bisher keine Steuererklärung abgegeben worden sei. |
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| | In der Körperschaftsteuerakte 2003 ist nach dem o.g. Bescheid auf Bl. 12 ff. mit Eingangsdatum 20. Dezember 2010 die Körperschaftsteuererklärung für 2003 abgeheftet, welche als Erstellungsdatum den 15.12.2010 ausweist. Darin wird ein Steuerbilanzgewinn von 491.075 EUR sowie nicht abziehbare Aufwendungen in Höhe von ./. 79.818 EUR erklärt, mithin ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 411.257 EUR. |
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| | In der Gewerbesteuerakte 2003 ist nach der Hinweismitteilung vom 14. Dezember 2010 mit Eingangsdatum 20. Dezember 2010 die Gewerbesteuererklärung für 2003 abgeheftet, welche als Erstellungsdatum den 15.12.2010 ausweist. Darin wird ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 411.257 EUR erklärt. |
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| | Am 22. Dezember 2010 wurde vom FA die Freigabe einer Änderungsverfügung zur Steuerfestsetzung gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO mit einem Steuerbilanzgewinn von 491.075 EUR und – per Saldo - einem zu versteuernden Einkommen von 420.899 EUR (KSt) bzw. einem Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von 420.899 EUR (GewSt) sowie als Erläuterungstext: „Das Finanzamt hat die Besteuerungsgrundlagen…. geschätzt…“ und „dieser Bescheid ändert den Bescheid vom **.**.**.“ verfügt. |
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| | Als Bl. 7 der Gewerbesteuerakten ist eine Hinweismitteilung, Rechentermin: 22.12.2010, abgeheftet, in der als Bearbeitungshinweis der Ausschluss vom Zentralversand aufgeführt und handschriftlich ergänzt ist: „PZU“. Die Hinweismitteilung führt als Sachbearbeiter Herrn X auf. |
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| | Am 29. Dezember 2010 um 11.13 Uhr hat der Bedienstete X Bescheide für 2003 über Körperschaftsteuer sowie über den Gewerbesteuermessbetrag persönlich der Klägerin zugestellt. Diese Bescheide weisen als Bescheiddatum den 29. Dezember 2010 aus; der 10.1.2011 ist als Bescheiddatum durchgestrichen. Unter „Festsetzung“ wird ausgeführt: „Der Bescheid ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert“. |
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| | Im Körperschaftsteuerbescheid werden als Besteuerungsgrundlagen ein Steuerbilanzgewinn von 491.075 EUR sowie nicht abziehbare Aufwendungen in Höhe von ./. 70.176 EUR genannt; abzüglich eines Verlustvortrags von 69.821 EUR wird ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 351.078 EUR berechnet. |
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| | Der Bescheid beinhaltet u.a. folgende Erläuterungen: |
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| | „Zinserstattungen auf nicht abziehbare Steuern könne nicht beim Einkommen außerbilanziell gekürzt werden. Ich verweise inhaltlich auf mein Schreiben vom 8.12.2010“. |
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| | „Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 29.12.10“. |
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| | „Das Finanzamt hat die Besteuerungsgrundlagen… geschätzt, weil sie trotz Aufforderung bisher keine Steuererklärung… abgegeben haben.“ |
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| | Im Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag wird als Besteuerungsgrundlage ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von 420.899 EUR genannt. |
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| | Der Bescheid beinhaltet u.a. folgende Erläuterungen: |
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| | „Die Abweichung(en) vom erklärten Gewinn wurde(n) im Körperschaftsteuerbescheid erläutert. Dieser Bescheid ändert den Bescheid vom 20.12.10“. |
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| | „Das Finanzamt hat die Besteuerungsgrundlagen… geschätzt, weil sie trotz Aufforderung bisher keine Steuererklärung… abgegeben haben.“ |
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| | Sämtliche Bescheide wurden bestandskräftig. |
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| | Am 17. Februar 2011 stellte der Klägervertreter Vollstreckungsschutzantrag zur Körperschaftsteuer für 2003. Die zum 3. Februar 2011 fällige Körperschaftsteuer 2003 sei bezahlt. Die im Bescheid vom 29. Dezember 2010 ausgewiesene - höhere - Körperschaftsteuer sei nicht zu erheben. Beitreibungen aus dem Bescheid vom 29. Dezember 2010 seien unzulässig, da der Bescheid vom 20. Dezember 2010 später bekannt gegeben worden sei. |
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| | Der Antrag auf Vollstreckungsschutz wurde im Bescheid vom 10. März 2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 23 der Körperschaftsteuerakten), abgelehnt. |
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| | Am 26. Juli 2011 erhob die Klägerin Feststellungsklage gemäß § 41 FGO, auf die Bezug genommen wird. |
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| | festzustellen, dass der Bescheid für 2003 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 29. Dezember 2010, zugestellt am 29. Dezember 2010, durch den Bescheid für 2003 über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag vom 20. Dezember 2010, zugestellt am 3. Januar 2011, geändert wurde und keine Wirkung entfaltet, |
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| | hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 93.136,42 EUR zzgl. Prozesszinsen zurückzubezahlen, |
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| | festzustellen, dass der Bescheid für 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 29. Dezember 2010, zugestellt am 29. Dezember 2010, durch den Bescheid für 2003 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 20. Dezember 2010, zugestellt am 3. Januar 2011, geändert wurde und keine Wirkung entfaltet, |
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| | die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vollstreckungsverfahren für erforderlich zu erklären, |
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| | für den Fall der Klagabweisung die Revision zuzulassen. |
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| | Der Rechtsstreit wurde mittels Beschlusses vom 9. November 2012 auf den Einzelrichter übertragen. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Beklagten vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2012 Bezug genommen. |
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