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| | Im Streit steht, ob eine Zusatzrente des Klägers bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs als derzeitiges Bruttoeinkommen zu berücksichtigen ist. |
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| | Der 1961 geborene Kläger leistete vom 05.01.1981 bis 31.03.1982 Grundwehrdienst bei der Bundeswehr. Am 12.03.1982 prallte er auf dem Weg zu seiner Diensteinheit mit dem PKW gegen einen Baum. Mit Erstanerkennungsbescheid vom 06.02.2001 erkannte das Versorgungsamt H. als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung eine Bewegungseinschränkung des linken oberen und unteren Sprunggelenkes bei posttraumatischer Arthrose nach operativ behandelter Sprunggelenksluxationsfraktur an, lehnte aber Rentenansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ab, da durch die Wehrdienstbeschädigungsfolgen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gemäß § 30 Abs. 1 BVG im rentenberechtigenden Grade von wenigstens 25 vom Hundert (v. H.) nicht erreicht werde (Bl. 54 VA). Mit Neufeststellungsbescheid vom 05.11.2002 stellte das Versorgungsamt H. ab 01.02.2002 eine MdE um 30 v. H. fest und gewährte eine Beschädigten-Grundrente (Bl. 102 VA). Mit weiterem Neufeststellungsbescheid vom 28.09.2005 anerkannte das nunmehr zuständige Landratsamt H. als Folgen der Wehrdienstbeschädigung „wegen posttraumatischer Arthrose operativ versteiftes oberes Sprunggelenk links, Beinverkürzung links und Narbe links Beckenkamm“ und gewährte eine Beschädigten-Grundrente nach einer MdE um 40 v. H. ab 01.12.2004 (Bl. 298 VA). Hiergegen erhob der Kläger unter Hinweis auf eine mögliche besondere berufliche Betroffenheit am 25.10.2005 Widerspruch und trug am 30.11.2005 ergänzend vor, ihm sei auch ein Berufsschadensausgleich zu gewähren (Bl. 317 VA). Als Dachdecker habe er ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 2.850,00 Euro brutto bezogen. Durch die Wehrdienstbeschädigung, insbesondere durch das versteifte obere Sprunggelenk links und die Beinverkürzung links sei, ihm die weitere Ausübung seiner Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr möglich. Sein derzeitiges monatliches Einkommen setze sich aus einer Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.108,52 Euro und der festgestellten Grundrente in Höhe von 161,00 Euro zusammen, so dass sich ein erheblicher Minderverdienst ergebe (Bl. 317 VA). |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2005 wies das Regierungspräsidium St. den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.09.2005 zurück, da die als Schädigungsfolgen anerkannten Gesundheitsstörungen unter Berücksichtigung der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (AHP 2004) zutreffend und angemessen bewertet worden seien. Über den Antrag auf Feststellung einer besonderen beruflichen Betroffenheit habe das Landratsamt H. noch zu entscheiden. Der Widerspruch bezüglich des Berufsschadensausgleichs sei noch nicht zu verbescheiden, weil hierüber erst nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG (besondere berufliche Betroffenheit) entschieden werden könne. |
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| | Mit Bescheid vom 28.02.2006 lehnte das Landratsamt H. den Antrag auf Höherbewertung der MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit (Bl. 342 VA) und mit Bescheid vom 01.03.2006 den Antrag auf Gewährung von Berufsschadensausgleich (Bl. 345 VA) ab. Die beiden hiergegen eingelegten Widersprüche wies das Regierungspräsidium St. mit den Widerspruchsbescheiden vom 25. und 26.01.2007 unter Hinweis auf zumutbare vorrangige Rehabilitationsmaßnahmen nach § 29 BVG zurück. Die gegen die Versagung der Anerkennung einer besonderen beruflichen Betroffenheit erhobene Klage (S 2 V 618/07) nahm der Kläger zurück. Auf die wegen der Ablehnung eines Berufsschadensausgleichs erhobene Klage gewährte der Beklagte im Wege des Anerkenntnisses dem Kläger rückwirkend ab 09.12.2004 dem Grunde nach Berufsschadensausgleich (S 2 V 617/07, Bl. 28 LSG). |
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| | Zur Ermittlung des für die Berechnung des Berufsschadensausgleichs maßgeblichen derzeitigen Bruttoeinkommens des Klägers und im Hinblick auf das dem Landratsamt H. am 07.06.2006 zugegangene Schreiben der Deutscher H. Lebensversicherungs AG vom 01.06.2006, wonach für den Kläger eine Lebensversicherung mit Einschluss einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) bestehe (Bl. 364 VA), holte das Landratsamt H. bei der Z. Deutscher H. Lebensversicherungs AG die Auskunft vom 24.11.2008 ein (Bl. 474 VA). Hierin wird mitgeteilt, dass aus der BUZ ab dem 01.10.2003 Leistungen erbracht würden, nämlich rückwirkend in 2007 ein (Nachzahlungs-)Betrag von 30.056,62 Euro und für 2008 Zahlungen von 7.127,14 Euro. Auf telefonische Nachfrage teilte die Sachbearbeiterin der Gesellschaft, Frau H., unter dem 27.11.2008 mit, dass es sich bei der BUZ um eine Direktversicherung handle. Die Beiträge würden jährlich vom Arbeitgeber überwiesen (vgl. Aktenvermerk vom 27.11.2008, Bl. 474 VA). Dies wurde durch den Arbeitgeber des Klägers (C. AG, M.) unter dem 27.11.2008 fernmündlich bestätigt. Er gab ergänzend an, dass die Beiträge jährlich vom Arbeitgeber unter Anrechnung auf das Weihnachtsgeld gezahlt würden (vgl. Gesprächsnotiz vom 27.11.2008, Bl. 475 VA). |
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| | Wie sich aus den aktenkundigen Lohn- und Gehaltsabrechnungen der T. Vertr. und Verw. GmbH ergibt, wurde im November 2006 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 1.022,58 Euro ausgewiesen, dieses aber aufgrund eines Bezugsverzichts nicht ausbezahlt, sondern an die Direktversicherung überwiesen (Bl. 446 VA). Das Bruttoeinkommen des Klägers betrug im November 2006 ohne Berücksichtigung der Mehrarbeitszuschläge, dem Urlaubsentgelt und dem Feiertagslohn 1.952,64 Euro. Rückwirkend für 2006 wurde mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung für August 2007 darüber hinaus Weihnachtsgeld in Höhe von 241,75 Euro an den Kläger überwiesen (Bl. 455 VA). Außerdem wurde im Februar 2008 Weihnachtsgeld in Höhe von insgesamt 373,42 Euro (Bl. 461 VA) und im November 2008, nunmehr allerdings durch die C. AG, Weihnachtsgeld in Höhe von 1.306,94 Euro ausbezahlt (Bl. 472 VA). |
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| | Vom 01.01.2004 bis 26.03.2005 sowie vom 30.05. bis 29.06.2008 bezog der Kläger Versorgungskrankengeld (Bl. 436 ff. VA). |
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| | Am 03.12.2008 bezifferte die Z. Deutscher H. Lebensversicherungs AG die seit 01.10.2003 gezahlten Renten und nannte als monatlichen Zahlbetrag ab 01.12.2008 eine Rente in Höhe von 595,56 Euro. |
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| | Mit Ausführungsbescheid vom 17.12.2008 gewährte das Landratsamt H. in Ausführung des vor dem Sozialgericht H. am 24.07.2007 angenommenen Anerkenntnisses rückwirkend ab 01.12.2004 Berufsschadensausgleich, wobei sich nur für insgesamt 15 Monate ein Zahlbetrag errechnete und für die Zeit ab 01.01.2007 kein positiver Betrag ausgewiesen wurde. Wie sich aus der Anlage zum Bescheid vom 17.12.2008 ergibt, wurde das Bruttoeinkommen für die Jahre 2004 bis 2006 unter Addition der Zeitrente (bis April 2006) bzw. des Arbeitseinkommens (ab Mai 2006), des Versorgungskrankengeldes (bis März 2006) sowie der BUZ-Rente und für die Jahre 2007 und 2008 unter Summierung des Arbeitseinkommens, der Zusatzrente (Berufsunfähigkeitsrente) und des Krankengeldes (Juni, Juli 2008) errechnet (Bl. 485, 486 VA). |
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| | Zur Begründung seines hiergegen am 14.01.2009 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, dass der Berufsschadensausgleich ohne Berücksichtigung der Zahlungen der Deutscher H. Versicherungs AG zu berechnen sei, da es sich hierbei nicht um Erwerbseinkommen handele (Bl. 510 VA). Dem beigefügten Versicherungsschein „Vario-Dynamik-Police“ vom 27.02.2002 (Versicherungsnummer: 2DL-4124193, Bl. 513 VA) ist zu entnehmen, dass die T. GmbH und Co D. (nach Insolvenz 2008 durch die C. AG übernommen) als Versicherungsnehmer für den Kläger als versicherte Person vom 01.12.1999 an für die Dauer von 27 Jahren eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit einer Erlebensfallsumme von 16.418,48 Euro sowie einer Todesfallsumme von 16.254,30 Euro und eine BUZ für die Dauer von 22 Jahren mit einer monatlich garantierten BUZ-Rente von 460,16 Euro abgeschlossen hat, für die ein jährlicher Beitrag von 603,79 Euro für die Kapitalversicherung und von 418,79 Euro für die BUZ, insgesamt somit ein Betrag von 1.022,58 Euro, zu entrichten war. Während einer anerkannten Berufsunfähigkeit waren dagegen bis zum Ablauf der Leistungsdauer der BUZ-Rente keine Beiträge für Haupt- und Zusatzversicherungen mehr zu zahlen (vgl. „Allgemeine Hinweise zu Ihrem Vertrag“, Bl. 515 VA). |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2009 wies das Regierungspräsidium St. den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zu den Einnahmen aus früherer unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) Wartegelder, Ruhegelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen gehörten. Danach bestehe zwingend eine Anrechnungspflicht der BUZ, deren Finanzierung allein durch den Arbeitgeber unter Anrechnung auf das Weihnachtsgeld erfolgt sei. Nur wenn der Kläger als Versicherungsnehmer den anfänglichen Beitrag der Vario-Dynamik-Police und alle weiteren Folgebeiträge selbst entrichtet hätte, käme eine Anrechnung bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs nicht in Betracht. |
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| | Hiergegen hat der Kläger am 12.02.2009 Klage beim Sozialgericht H. erhoben und geltend gemacht, es sei nicht die grundsätzliche Gewährung des Berufsschadensausgleichs, sondern die Berechnung und damit die Höhe des zu gewährenden Berufsschadensausgleichs streitig. Er wehre sich ausschließlich dagegen, dass ein monatlicher Zahlbetrag aus einer privaten BUZ als „derzeitiges Bruttoeinkommen“ im Sinne des § 9 BSchAV berücksichtigt werde. Es handele sich hierbei weder um Bezüge noch um Vorteile aus früheren Dienstleistungen, sondern um eine Rente aus einem Vertrag mit der Deutscher H. Lebensversicherungs AG, nicht aber um Bezüge oder Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis mit der Firma T. GmbH & Co. Er habe vorliegend die Beiträge zur privaten BUZ auch selbst entrichtet. Es spiele hierbei keine Rolle, dass die Beiträge direkt von der Firma T. GmbH & Co. an die Versicherungsgesellschaft abgeführt worden seien und nicht etwa über ein Konto des Klägers. Tatsache bleibe, dass der Kläger auf einen Teil seiner Vergütung verzichtet habe, damit dieser Teil von der Firma T. GmbH & Co. dazu verwendet werden könne, dass die Versicherungsbeiträge beglichen würden. Am 17.02.2009 hat der Kläger das Schreiben der C. AG vom 06.02.2009 vorgelegt, in dem bestätigt wird, dass der Abschluss der Versicherung (Versicherungsnummer 2DL-4124193) auf freiwilligen Wunsch des Klägers zustande gekommen sei und die Beitragszahlungen ausschließlich von der versicherten Person, dem Kläger, ohne finanzielle Beteiligung durch den Arbeitgeber erfolgt seien. |
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| | Hierzu hat der Beklagte am 14.04.2009 eingewandt, dass die Erklärung der Rechtsnachfolgerin der Arbeitgeberin des Klägers im Widerspruch zur telefonischen Aussage des Personalbüros des Arbeitgebers vom 27.11.2008 stehe, wonach die Beiträge zur Versicherung jährlich vom Arbeitgeber unter Anrechnung auf das Weihnachtsgeld gezahlt worden seien. Dem ist der Kläger am 10.06.2009 unter Hinweis darauf entgegen getreten, dass die Firma T. GmbH & Co. die Beiträge aus der Vergütung des Klägers an die Versicherungsgesellschaft abgeführt habe. Ein Eigenanteil, also eine eigene finanzielle Beteiligung, sei durch den Arbeitgeber nicht hinzugefügt worden. Dies entspreche auch der Aussage des Personalbüros, wonach die Beiträge wohl aus dem Weihnachtsgeld des Klägers abgeführt worden seien. Für eine finanzielle Beteiligung des Arbeitgebers gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Rechtlich unzutreffend sei, wenn der Beklagte behaupte, dass die Versicherungsleistung vorliegend aus Einkünften der beruflichen Tätigkeit des Klägers resultierten. Die Versicherungsleistungen würden von der Versicherungsgesellschaft erbracht, bei der eine private BUZ zu Gunsten des Klägers bestehe. Es handele sich nicht um direkte oder indirekte Zahlungen der T. GmbH & Co. bzw. der C. AG an den Kläger. |
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| | Mit Urteil vom 09.03.2012 hat das Sozialgericht H. die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei den Leistungen, die der Kläger aus seiner BUZ erhalte, um Einnahmen im Sinne des § 8 Abs. 2 BSchAV handele. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BSchAV gehörten zu den Einnahmen aus früherer selbständiger Tätigkeit auch Einnahmen aus Vermögen, das Beschädigte mit Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit geschaffen hätten, um sich nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern. Der Anspruch auf Zahlung einer BUZ-Rente stelle sich als Vermögen dar. Dieses Vermögen habe der Kläger nach seinen eigenen Angaben mit Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit geschaffen. Die Direktversicherung, die der Arbeitgeber des Klägers abgeschlossen habe, sei durch die Umwandlung der Weihnachtsgratifikation, auf die der Kläger nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen Anspruch gehabt habe, gezahlt worden. Bei der Weihnachtsgratifikation habe es sich um Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit gehandelt, denn sie habe ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis des Klägers zu seinem Arbeitgeber. Sinn und Zweck einer BUZ bestehe darin, dass der Lebensunterhalt nach einem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben durch Zahlung einer BUZ-Rente, die einen Verdienstausfall ausgleichen solle, gesichert werde. Damit seien die Tatbestandsmerkmale des § 8 Abs. 2 Nr. 3 BSchAV erfüllt. Eine Fallkonstellation, die ausnahmsweise zu einer Nichtberücksichtigung der Leistungen aus der BUZ nach § 9 Abs. 5 BSchAV führen würde, liege nicht vor. |
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| | Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 26.03.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.04.2012 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat der Kläger geltend gemacht, er habe die Versicherung durch Versicherungsbeiträge und nicht durch „Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit“ geschaffen. Die private BUZ sei auch weder dafür geschaffen worden, nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern, noch sei sie hierzu der Höhe nach geeignet. Zudem sei er überhaupt nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, so dass es an einem Zusammenhang zwischen der Gewährung von Leistungen aus der Zusatzversicherung und dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben fehle. Den tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 04.10.1984 (9 a RV 16/83) sei zu widersprechen. Vorliegend werde durch eine Versicherungsgesellschaft eine Versicherungsleistung aufgrund einer privaten BUZ völlig unabhängig vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses erbracht. Versicherungsleistungen einer privaten BUZ dienten gerade nicht dem Zweck, nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben den Lebensunterhalt zu sichern, denn sie würden unabhängig davon gewährt, ob der Leistungsbezieher aus dem Erwerbsleben ausscheide oder nicht. |
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| | Der Kläger beantragt sinngemäß, |
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| | das Urteil des Sozialgerichts H. vom 9. März 2012 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 17. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2009 ab 1. Dezember 2004 höheren Berufsschadensausgleich ohne Einbeziehung des jeweiligen Auszahlungsbetrages aus der privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zu gewähren. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Er hat zur Begründung auf seinen erstinstanzlichen Vortrag sowie das angegriffene Urteil verwiesen. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die beigezogene WDB-Akte der Wehrbereichsverwaltung V, St., verwiesen. |
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