| | Streitig ist, ob ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der im Streitjahr nicht mehr im Handelsregister eingetragen wurde, steuerlich anzuerkennen ist. |
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| | Die Klägerin ist eine im Bereich der ....... tätige GmbH. Am 15. März 2006 schloss sie als Organgesellschaft mit ihrer damaligen Alleingesellschafterin, der Y GmbH, A, als Organträgerin einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (GAV), auf den Bezug genommen wird (Bl. 56 bis 59 der Akten). Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 GAV unterstellt die Klägerin die Leitung der Gesellschaft der Organträgerin. Ausweislich § 2 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet sich die Klägerin, den nach den maßgebenden handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn… an die Organträgerin abzuführen. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für das Geschäftsjahr 2006, § 2 Abs. 3 GAV. |
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| | Gemäß § 7 Abs. 1 bedarf der Vertrag zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung beider Gesellschaften; er wird gemäß § 7 Abs. 2 „mit der Eintragung in das Handelsregister am Sitz der X wirksam und gilt - mit Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 - rückwirkend ab dem 1. Januar 2006“. |
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| | Die Gesellschafterversammlung der Klägerin stimmte dem Vertrag am 9. Oktober 2006 zum Protokoll des Notars B in A zu; die Gesellschafterversammlung der Organträgerin stimmte dem Vertrag mittels Beschlusses vom 12. September 2006 zu. |
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| | Die Anmeldung des GAV zum Handelsregister des Amtsgerichts (AG) C erfolgte mittels notariell beglaubigter Registeranmeldung vom 18. September 2006. Die Einreichung dieser Anmeldung erfolgte mit Schreiben des Notars vom 20. Oktober 2006, welches am 24. Oktober 2006 beim AG C einging. |
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| | Die Klägerin führte in der Bilanz zum 31.12.2006 vom 19. Januar 2007 den Gewinn aufgrund des GAV in Höhe von x.xxx.xxx,xx EUR an die Organträgerin ab (vgl. Anlage II zur Bilanz zum 31.12.2006). |
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| | Die Eintragung in das Handelsregister erfolgte erst am 26. Januar 2007 (Bl. 68, 69 der Akten). |
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| | Am 14. Juni 2007 schlossen die Organträgerin und die Klägerin eine Nachtragsvereinbarung zum GAV (auf die Bezug genommen wird, Bl. 155 d.A.), in der die Mindestlaufzeit - mit Hinweis auf die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung zur Unwirksamkeit des GAV wegen verspäteter Eintragung in das Handelsregister - bis zum 31. Dezember 2011, 24.00 Uhr, festgelegt wurde. Diese Änderung wurde am 1. August 2007 in das Handelsregister eingetragen. |
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| | Am 20. August 2007 beschlossen der damalige Geschäftsführer sowie der damalige Prokurist der Organträgerin, die gemeinsam vertretungsberechtigt waren, „das Ergebnis in Höhe von x.xxx.xxx,xx EUR gemäß dem abgeschlossenen GAV“ an die Organträgerin abzuführen (Bl. 160 d.A.). Die Ausschüttung erfolgte am 22. August 2007. |
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| | Mit bisher nicht bestandskräftigem Nachforderungsbescheid vom 15. Februar 2008 setzte der Beklagte, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe des abgeführten Gewinns, Kapitalertragsteuer gegenüber der Organträgerin fest. |
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| | Der Beklagte behandelte diese Gewinnabführung im Bescheid für 2006 über Körperschaftsteuer als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), da der Ergebnisabführungsvertrag aufgrund fehlender Eintragung im Handelsregister in 2006 nicht wirksam geworden sei. |
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| | Dagegen legte die Klägerin form- und fristgerecht Einspruch ein. |
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| | Im Anschluss an eine bei der Klägerin durchgeführte Außenprüfung erließ der Beklagte am 17. Februar 2011 einen gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid, in dem die vGA in bisheriger Höhe enthalten war. Der Einspruch wurde in der Einspruchsentscheidung vom 13. September 2011, auf die Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. |
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| | Dagegen richtet sich die Klage vom 14. Oktober 2011; auf die Klagebegründung vom 9. November 2011 wird Bezug genommen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) in den Beschlüssen vom 24. Oktober 1988 (BGHZ 105, 324) sowie vom 30. Januar 1992 (NJW 1992, 1452), wonach die Handelsregistereintragung notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit eines GAV sei, sei für Fälle wie den vorliegenden, bei dem es um den Abschluss eines GAV zwischen einer Gesellschaft und ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft gehe, abzulehnen. Zudem ergebe sich aus einer Gesamtschau des GAV, dass aus § 7 Abs. 2 nicht folge, dass nach dem Willen der Vertragsparteien die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister für dessen Wirksamkeit konstitutiv sein solle. |
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| | Aus § 14 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ergebe sich das Eintragungserfordernis nicht. In der Begründung zum Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz --StVergAbG--) vom 16. Mai 2003 (BGBl I 2003, 660, BStBl I 2003, 321) werde zur Neufassung von § 14 KStG ausgeführt, dass künftig eine Organschaft erst für Wirtschaftsjahre körperschaftsteuerlich anerkannt werden solle, die nach Wirksamwerden des GAV (grundsätzlicher Eintrag im Handelsregister) beginne (BT-Drucksache 15/119, S. 43). |
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| | Nach der Rechtsprechung des BGH bezüglich der fehlerhaften Gesellschaft seien derartige Verträge, die mangels Eintragung im Handelsregister nach Ansicht des BGH nichtig seien, für die Zeit ihrer tatsächlichen Durchführung durch die Parteien als wirksam zu behandeln. |
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| | § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG sei jedenfalls im Wege teleologischer Reduktion einschränkend dahingehend auszulegen, dass die im Jahr 2006 erfolgte Anmeldung des GAV zum Handelsregister für die Anerkennung der körperschaftsteuerlichen Organschaft ausreiche. |
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| | den Bescheid für 2006 über Körperschaftsteuer vom 27. November 2007 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 17. Februar 2011 sowie die Einspruchsentscheidung vom 13. September 2011 dahingehend abzuändern, dass ein Betrag in Höhe von x.xxx.xxx,xx EUR nicht als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt wird, |
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| | die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| | Ein GAV sei nach der BGH-Rechtsprechung ein gesellschaftsrechtlicher Organisationsvertrag mit satzungsänderndem Charakter; diese Anforderungen gälten nach ständiger Rechtsprechung auch für hundertprozentige Tochter-GmbHs als Organgesellschaft. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag enthalte selbst in § 7 Abs. 2 die Klausel, dass er erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es dem Gesetzgeber bei Erlass des Steuervergünstigungsabbaugesetzes und mithin der Änderung des § 14 Abs. 1 Satz 2 KStG bewusst gewesen sei, dass die Verschärfung im Einzelfall auch Härten in sich berge. Das Erfordernis der Handelsregistereintragung sei zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits bekannt gewesen. Auch der Gesetzgeber habe in der Gesetzesbegründung die Handelsregistereintragung ausdrücklich erwähnt und keine Ausnahmeregelungen geschaffen. Für eine teleologische Reduktion bleibe kein Raum. |
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| | Die Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung des Senats ohne weitere vorherige mündliche Verhandlung erteilt. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschrift über den Verhandlungstermin vom 8. Oktober 2012 Bezug genommen. |
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