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| | Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags und unter Bezugnahme auf die Begründung des Zulassungsantrags ergänzend begründete Berufung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18.07.2006 - 1 C 15.05 -NVwZ 2006, S. 1420 m.w.N.) der Beklagten hat Erfolg. |
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| | Die Berufung der Beklagten wendet sich gegen die Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 06.08.2012 durch das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das mit dem Anfechtungsantrag im Klageverfahren erfolgreich verfolgte Begehren des Klägers war auf die Aufhebung des auf § 73 Abs. 3 AsylVfG gestützten Widerrufs in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids gerichtet (A.). Das Bundesamt hat in dem angegriffenen Bescheid vom 06.08.2012 eine weitere Entscheidung in Ziffer 2 der Verfügung getroffen und darin das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG verneint. Auch insoweit wurde der Bescheid des Bundesamts mit dem von der Beklagten angegriffenen Urteil aufgehoben (B.). |
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| | Die Berufung ist insgesamt begründet. |
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| | Dem Anfechtungsbegehren gegen den Widerruf (Ziffer 1 des Bescheids) hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht stattgegeben und den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 06.08.2012 insoweit aufgehoben. Denn der Widerruf ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. |
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| | Die Entscheidung ist nicht wegen Verstößen gegen Verfahrensrecht aufzuheben. |
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| | Zunächst bedurfte es trotz der Dauer des Widerrufsverfahrens vor der abschließenden Entscheidung keiner erneuten Anhörung. Mit der ersten Anhörung war der Kläger über den beabsichtigten Widerruf unterrichtet worden. Es ist weder aus den Akten zu entnehmen noch vorgetragen, dass das Bundesamt zu irgendeinem Zeitpunkt vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids seine Absicht geändert und dem Kläger zu erkennen gegeben hätte, dass es das Verfahren einstellen werde. Damit wäre es aber Sache des Klägers gewesen, sich Gehör zu verschaffen und aus seiner Sicht relevante Änderungen seiner Verhältnisse in dem laufenden Verfahren, von dem er Kenntnis hatte, ohne erneute Aufforderung vorzutragen. Dies wird durch § 71 VwGO bestätigt, der auch bei Durchführung eines Widerspruchsverfahrens eine weitere Pflicht zur Anhörung vor Erlass des Widerspruchsbescheids nur für den Fall einer Verschlechterung vorschreibt. |
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| | Schließlich scheidet bei gebundenen Verwaltungsakten, wie dem Widerruf nach § 73 Abs. 3 AsylVfG, auch regelmäßig die rechtliche Relevanz eines Verfahrensfehlers für die inhaltliche Sachentscheidung aus (vgl. § 46 VwVfG; BVerwG, Beschluss vom 19.05.1999 - 8 B 61.99 - NVwZ 1999, S. 1218 ff. - zur Festsetzung eines Ablösebetrages gemäß §§ 18 ff. VermG - m.w.N.). |
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| | Es liegt auch die vom Kläger geltend gemachte „Verfristung“ nicht vor. Denn für die vorliegende Widerrufsentscheidung greift eine Ausschlussfrist nicht ein. Unabhängig von der Frage, ob es auf einen Widerruf der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 73 Abs. 3 AsylVfG anwendbar ist, dient das Gebot des unverzüglichen Widerrufs gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG jedenfalls ausschließlich öffentlichen Interessen, so dass ein etwaiger Verstoß dagegen keine Rechte des betroffenen Ausländers verletzt (st. Rspr. des BVerwG, vgl. Urteile vom 20.03.2007 - 1 C 21.06 - und vom 18.08.2006 - 1 C 15.06 - juris). Entsprechendes gilt für die vom Kläger genannte Vorschrift des § 73 Abs. 4 Satz 3 AsylVfG, die eine Entscheidung nach Aktenlage vorsieht, wenn sich der Ausländer nicht innerhalb der Monatsfrist schriftlich äußert. Die Regelung geht zurück auf das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrensgesetzes vom 26.06.1992 und sollte das Widerrufsverfahren vereinfachen. Es sollte künftig auf eine persönliche Anhörung verzichtet werden können und dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden (vgl. BT-Drucks. 12/2062 S. 39). Diese Bestimmung gibt für die nach Aktenlage zu treffende Entscheidung zudem keine Frist vor und ist hier auch deswegen nicht anwendbar, weil sich der Kläger innerhalb der Monatsfrist geäußert hat und sich die Beklagte dementsprechend mit seinem Vortrag auseinandersetzen musste und auseinandergesetzt hat. Soweit der Kläger meint, in solchen Fällen müsse erst Recht nach Aktenlage entschieden werden, lässt sich dies nicht nachvollziehen. |
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| | Auf Widerrufsverfahren nach § 73 Abs. 3 AsylVfG findet auch die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG keine Anwendung, da § 73 Abs. 3 AsylVfG den Widerruf spezialgesetzlich ohne zeitliche Begrenzung als zwingende Rechtsfolge im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen vorschreibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.). Es gibt keinen allgemeinen Rechtsgedanken, der auf eine absolute zeitliche Grenze hinausläuft, nach deren Erreichen ein rechtswidriger Bescheid nicht mehr zurückgenommen bzw. widerrufen werden darf. Weiterhin kann nicht über eine analoge Anwendung dem § 48 Abs. 4 VwVfG doch die zuvor abgesprochene Geltung verschafft werden. Die Behörde ist - gerade weil sie keinen Ermessensspielraum hat - allerdings gehalten, so schnell wie möglich tätig zu werden; daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass sie nicht mehr gesetzmäßig handeln darf, wenn sie diesen optimalen Zeitpunkt verpasst hat (BVerwG, Beschluss vom 04.08.1993 - 3 B 7.93 - NVwZ-RR 1994, S. 388 m.w.N.; zur Verwirkung vgl. unten). |
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| | Der Widerruf ist auch materiell rechtmäßig. |
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| | Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegen, ohne jede Beschränkung zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (vgl. Renner, AuslR, 9. Aufl., § 73 AsylVfG Rn. 20). Sind die Voraussetzungen für das konkret festgestellte - wie hier - nationale Abschiebungsverbot entfallen, ist allerdings auch zu prüfen, ob nationaler Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht (vgl. BVerwG, Urteile vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 Rn. 16 f. und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris). |
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| | Für die Frage, ob eine Veränderung eingetreten ist, aufgrund derer die Voraussetzungen für den festgestellten Abschiebungsschutz nicht mehr gegeben sind, ist, wenn die Feststellung - wie hier - in Erfüllung eines rechtskräftigen Verpflichtungsurteils ergangen ist, der Vergleich mit der Situation im Zeitpunkt des Ergehens des rechtskräftig gewordenen Verpflichtungsurteils maßgeblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2000 - 9 C 12.00 - InfAuslR 2001, S. 53 f.). Soweit eine Veränderung dieser Verhältnisse vorliegt, steht auch die Rechtskraft des Verpflichtungsurteils dem Widerruf nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 22.11.2011 - 10 C 29.10 - AuAS 2012, S. 42 ff.). |
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| | Der dem Kläger gewährte nationale Abschiebungsschutz war nach diesen Grundsätzen zu widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Feststellung des Abschiebungsverbots aufgrund einer Änderung der Sachlage nach dem 23.01.2007 im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) entfallen waren (1.) und auch keine anderen nationalen Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 AufenthG und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in unmittelbarer Anwendung) vorliegen (2. und 3.). |
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| | 1. Für die Frage, ob die Voraussetzungen für die Feststellung des ursprünglich gewährten Abschiebungsschutzes aufgrund einer hier allein Betracht kommenden Änderung der Sachlage entfallen sind, kommt es darauf an, ob die Erteilungsvoraussetzungen aufgrund dieser Änderung im nun maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr erfüllt sind, d.h. das konkrete Abschiebungsverbot im für den Widerruf maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht festzustellen ist. Dies ergibt sich aus der grundsätzlichen Symmetrie der Erteilungsvoraussetzungen eines begünstigenden Verwaltungsakts und deren Entfallen als eine Voraussetzung des Widerrufs (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 VwVfG, die den Widerruf zulassen, wenn die Behörde aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage „berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen“; zur der grundsätzlichen Symmetrie der Maßstäbe für die Anerkennung und den Widerruf hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft - vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2011 - 10 C 29.10 - AuAS 2012, S. 42 ff. m.w.N. - nun auch hinsichtlich des Prognosemaßstabs - vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - juris; zum Widerruf der Asylanerkennung wegen Änderung der Rechtslage vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2011 - 10 C 26.10 - ZAR 2012, S. 76 ff.; Urteil vom 01.03.2012 - 10 C 10.11 - ZAR 2012, S. 391 f.; vgl. im Einzelnen zur Auslegung von § 73 Abs. 3 AsylVfG unten). |
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| | a) Der widerrufene Bescheid vom 21.02.2007 war in Ausführung des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.01.2007 ergangen, mit dem die Beklagte aufgrund verfassungskonformer Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG verpflichtet worden war, ein entsprechendes Abschiebungsverbot aufgrund allgemeiner Gefahren festzustellen. Unabhängig davon, ob damals die Voraussetzungen zur Feststellung dieses Abschiebungsverbots vorlagen, ist danach durch die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis eine wesentliche Änderung der Sachlage eingetreten, die dazu führt, dass diese Voraussetzungen jedenfalls jetzt aufgrund dieser Änderung nicht mehr vorliegen. |
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| | aa) Eine konkret-individuelle Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG - die vorrangig zu prüfen und festzustellen gewesen wäre - lag der Feststellung nicht zugrunde. Ob es sich bei der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung um ein eigenständiges Abschiebungsverbot handelt oder insoweit nur die Voraussetzungen für die Feststellung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG verfassungskonform modifiziert werden, kann offenbleiben, da nun von der Unteilbarkeit des nationalen Abschiebungsschutzes insgesamt auszugehen ist und daher für den Widerruf eines nationalen Abschiebungsschutzes immer zugleich die Prüfung des Vorliegens aller übrigen Tatbestände zu erfolgen hat (vgl. unten 2. und 3.). |
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| | bb) Damit setzt der Widerruf zunächst voraus, dass die Feststellungsvoraussetzungen für die verfassungskonforme Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG nicht mehr vorliegen. |
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| | Die Feststellung eines solchen Abschiebungsschutzes in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG (früher § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) erfordert stets sowohl das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage als auch das Nichtbestehen von anderweitigem gleichwertigen Abschiebungsschutz (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - InfAuslR 2002, S. 48 ff. zur verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990). Denn die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG dürfen das Bundesamt und die Verwaltungsgerichte nur durchbrechen, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ würde (st. Rspr. des BVerwG, s. Urteile vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff., vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324 und vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 - BVerwGE 102, 249 zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG), um eine mit Verfassungsrecht unvereinbare Abschiebung zu verhindern. Dieses ist aber nur dann geboten, wenn der einzelne Asylbewerber sonst gänzlich schutzlos bliebe, d.h. wenn seine Abschiebung in den gefährlichen Zielstaat ohne Eingreifen des Bundesamts oder der Verwaltungsgerichte tatsächlich vollzogen würde. Mit Rücksicht auf das gesetzliche Schutzkonzept ist eine Durchbrechung aber auch dann zulässig, wenn der Abschiebung zwar anderweitige Hindernisse entgegenstehen, diese aber keinen gleichwertigen Schutz bieten (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - InfAuslR 2002, S. 48 ff. zur verfassungskonformen Anwendung von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG 1990). |
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| | Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 12.07.2001 (1 C 2.01 - a.a.O.) zur damaligen Rechtslage dargelegt, dass der anderweitige Schutz nur gleichwertig ist, wenn er dem entspricht, den der Ausländer bei Vorliegen eines Erlasses nach § 54 AuslG hätte oder den er bei Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen könnte. Es hat in der zitierten Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - a.a.O.) zur damaligen Rechtslage weiter ausgeführt, dass gleichwertiger Schutz auch dann besteht, wenn der Ausländer im entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung als eines weiterreichenden Titels zum legalen Aufenthalt ist. |
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| | Diese Grundsätze für die Zuerkennung eines Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung gelten in gleicher Weise für den seit 2005 geltenden § 60 Abs. 7 Satz 1 und Satz 3 AufenthG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 60.06 (1 C 21.06) - juris). Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass es für den vergleichbar wirksamen Schutz weiterhin nur auf die Schutzwirkung der Duldung bzw. eines Erlasses (jetzt nach § 60a Abs. 1 und 2 AufenthG) im Hinblick auf eine drohende Abschiebung ankomme. Die durch das Aufenthaltsgesetz eingeführte bessere aufenthaltsrechtliche Stellung des Betroffenen bei Bestehen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG, die im Regelfall zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führe und ggf. später eine noch weitergehende Verfestigung des Aufenthalts zur Folge haben könne, gehöre nicht zu dem verfassungsrechtlich mit Rücksicht auf Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG gebotenen Schutz vor Abschiebung in eine unmittelbar drohende extreme Gefahrensituation (BVerwG, Beschluss vom 23.08.2006 - 1 B 60.06 (1 C 21.06) - und Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht eine die verfassungskonforme Auslegung rechtfertigende Schutzlücke z.B. bereits dann nicht, wenn das in § 58 Abs. 1a AufenthG enthaltene Vollstreckungshindernis eingreift (BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris) oder der Schutzsuchende die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beanspruchen kann (BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 - 10 C 10.09 - InfAuslR 2010, S. 458 ff. und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris, auch wenn ein nachträglich entstandener Anspruch nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG den Widerruf nicht rechtfertigen soll, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff. sowie unten). |
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| | Auf die zusätzlichen Vorteile aus der weitreichenden Bindungswirkung der Bundesamtsentscheidung kommt es für die Frage der Gleichwertigkeit nicht an; diese Regelungen dienen nicht dem Interesse des Asylbewerbers, sondern ausschließlich der Bewältigung der Zuständigkeitsaufteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden (BVerwG, Urteil vom 12.07.2001 - 1 C 2.01 - InfAuslR 2002, S. 48 ff., S. 48 ff. und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris). |
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| | b) Die dargestellten Voraussetzungen für die ursprüngliche Feststellung liegen hier aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Sachlage nicht mehr vor. Offen bleiben kann insoweit, ob für den Kläger im Falle seiner Rückkehr mit seiner Familie gegenwärtig in Afghanistan landesweit eine extrem zugespitzte allgemeine Gefahr besteht (vgl. hierzu unten A. II. 2. b). Denn eine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 3 AsylVfG dahingehend, dass grundsätzlich oder beschränkt auf den Widerruf eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung immer - auch - eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Zielstaat für den Widerruf erforderlich ist, scheidet aus (aa). Dementsprechend liegen die Widerrufsvoraussetzungen schon deshalb vor, weil der Kläger in Form der Niederlassungserlaubnis nun - auch unter Berücksichtigung der abgeschwächten Bedeutung der Subsidiarität des Abschiebungsverbots im Rahmen des Widerrufsverfahrens - im Besitz eines anderweitigen gleichwertigen Schutzes ist (bb). |
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| | aa) Für eine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 3 AsylVfG dahingehend, dass für den Widerruf grundsätzlich eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Zielstaat erforderlich und ausreichend (vgl. aber BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.) ist, lässt sich dem Wortlaut nichts entnehmen. Auch aus der Entstehungsgeschichte ergeben sich für eine solche Auslegung keine Anhaltspunkte. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126) in das Asylverfahrensgesetz eingefügt. Gleichzeitig wurde in Absatz 1, der im Übrigen § 16 Abs. 1 des damals geltenden AsylVfG entsprach, - wohl im Anschluss an das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 25.06.1991 (9 C 48.91 - NVwZ 1992, S. 269 ff.) - klargestellt, dass die Widerrufstatbestände auch Anwendung finden, wenn einem Ausländer nach § 26 AsylVfG (Familienasyl) die Rechtsstellung eines Asylberechtigten gewährt wurde (vgl. BT-Drucks. 12/2062, S. 39). Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG a.F. bzw. § 73 Abs. 2b Satz 2 AsylVfG in der heute geltenden Fassung war bzw. ist in diesen Fällen die Anerkennung als Asylberechtigter ferner zu widerrufen, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und der Ausländer aus anderen Gründen nicht als Asylbewerber anerkannt werden könnte. Diese Ergänzung macht deutlich, dass auch ein Widerruf nach dem Asylverfahrensgesetz nicht schon grundsätzlich - unabhängig von den jeweiligen Erteilungsvoraussetzungen - immer (allein oder kumulativ) Änderungen der Verhältnisse im Zielstaat fordert. |
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| | § 73 Abs. 3 AsylVfG kann auch nicht aus systematischen Gründen eine solche Einschränkung auf zielstaatsbezogene Änderungen entnommen werden. Vielmehr spricht für die grundsätzliche Möglichkeit des Widerrufs der dort genannten Abschiebungsverbote auch wegen einer Verfestigung des Aufenthalts im Aufnahmestaat, dass es für die Feststellungen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG für Fälle, in denen der Schutzsuchende z.B. aufgrund der Erlangung einer anderen Staatsangehörigkeit anderweitigen Schutz erhält, an einer § 72 AsylVfG ähnlichen Erlöschensregelung fehlt (auch eine analoge Anwendung ist nicht zulässig, vgl. Hailbronner, AuslR, § 72 AsylVfG Rn. 5; Renner, AuslR, 9. Aufl., § 73 AsylVfG Rn. 20, § 72 AsylVfG Rn. 2), die dem Flüchtling, die Rechtsstellung entzieht, wenn er ihrer u.a. aus Gründen anderweitigen Schutzes nicht mehr bedarf (vgl. § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG; BT-Drucks. 9/875, S. 18 zu § 10 AsylVfG a.F.). Entsprechendes gilt für das Erlöschen gemäß Art. 16 Richtlinie 2004/83/EG (nunmehr 2011/95/EU, im Folgenden: QRL) im Hinblick auf unionsrechtlich begründeten subsidiären Abschiebungsschutz. Insoweit wird ein bereits bestehender Schutz - ebenfalls anders als bei der Flüchtlingseigenschaft (Art. 12 Abs. 1, zur Aberkennung wegen Ausschlussgründen vgl. Art. 14 Abs. 3 lit. a QRL, zum Erlöschen vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c QRL) - nicht im Rahmen des Ausschlusses bzw. als spezieller Erlöschensgrund berücksichtigt, weshalb davon auszugehen ist, dass das Fehlen eines nationalen oder internationalen Schutzes im Sinne des Art. 12 QRL bereits Voraussetzung für die Anerkennung als Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz nach Art. 18 QRL hat, ist, mit der Folge, dass eine entsprechende nachträgliche Schutzgewährung zum Erlöschen (Art. 16 Abs. 1 QRL) und damit zur Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung des subsidiären Schutzstatus nach Art. 19 Abs. 1 QRL führt. Auch der Fall des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, die die Anwendung asyl- bzw. ausländerrechtlichen Bestimmungen ausschließt, macht deutlich, dass grundsätzlich nicht nur zielstaatsbezogene Änderungen, sondern auch die Verfestigung des Aufenthalts im Aufnahmestaat für den Wegfall des Schutzstatus im Wege des Widerrufs, durch Erlöschen bzw. durch Erledigung (zur Erledigung der Asylanerkennung vgl. Hailbronner, a.a.O., § 72 AsylVfG Rn. 19) führen kann. |
|
| | Schließlich ist auch nach Sinn und Zweck der Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG keine - der dargelegten Symmetrie der Erteilungs- und Widerrufsvoraussetzungen widersprechende - einschränkende Auslegung dahingehend geboten, dass ein in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG festgestelltes Abschiebungsverbot nur widerrufen werden kann, wenn die der Feststellung zugrunde liegende Gefahr nicht mehr besteht. Vielmehr ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, die Feststellung eines solchen Abschiebungsverbot auch dann zu widerrufen, wenn inzwischen der gebotene Abschiebungsschutz anderweitig, in einer dem aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgenden Mindestschutz gleichwertigen Form, z.B. durch die Einbeziehung in eine spätere ausländerpolitische Entscheidung, gewährleistet ist. |
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| | Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht insoweit entschieden, dass die sich daraus, dass ein Abschiebungsverbot in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG nur festgestellt werden darf, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine Schutzlücke bestünde, ergebende Subsidiarität dieses Abschiebungsverbots im Falle des Widerrufs nicht das gleiche Gewicht habe. Die Voraussetzungen für die Feststellung dieses Abschiebungsverbots einerseits und den Widerruf andererseits seien deshalb insoweit nicht vollends deckungsgleich (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.). So reiche für den Widerruf eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung allein der Umstand nicht aus, dass für den Betroffenen deswegen keine verfassungswidrige Schutzlücke mehr besteht, weil er nunmehr unionsrechtlichen Abschiebungsschutz z.B. gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG beanspruchen kann oder die Abschiebung nachträglich durch Ländererlass gemäß § 60a AufenthG vorübergehend ausgesetzt wird (BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.). |
|
| | Hiervon ausgehend würden allerdings vor allgemeinen Gefahren Schutzsuchende, denen ausnahmsweise in Durchbrechung der in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG angeordneten Sperrwirkung zu einem Zeitpunkt, in dem eine Schutzlücke bestand, Abschiebungsschutz gewährt wurde, auf Dauer gegenüber denjenigen besser gestellt, die in der gesetzlich vorgesehenen Weise Schutz auf der Grundlage einer Anordnung gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG erhalten. Ihnen könnte der unter Durchbrechung der Sperrwirkung gewährte Schutz nicht mehr entzogen werden, um sie in eine spätere ausländerpolitische Entscheidung einzubeziehen. Ob dies im Hinblick auf Sinn und Zweck der Regelung und der Wertung der §§ 72, 73 und § 73a AsylVfG gerechtfertigt ist, kann im vorliegenden Fall offen bleiben. |
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| | bb) Der Kläger ist in Form der Niederlassungserlaubnis nun - auch unter Berücksichtigung der abgeschwächten Bedeutung der Subsidiarität des Abschiebungsverbots im Rahmen des Widerrufsverfahrens - im Besitz eines anderweitigen gleichwertigen Schutzes. |
|
| | Bei der Frage, wann bzw. welcher nachträglich gewährte Schutz den Widerruf rechtfertigt, ist neben der - ggf. modifizierten (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 - 10 C 24.10 - NVwZ 2012, S. 451 ff.) - Gleichwertigkeit insbesondere maßgeblich, ob es sich um anderweitigen Schutz handelt. Insbesondere akzessorische Duldungen und Aufenthaltstitel bieten keinen anderweitigen Schutz und lassen dementsprechend die Erteilungsvoraussetzungen nicht entfallen. Ein Widerruf aufgrund nachträglich erteilter Duldungen oder Aufenthaltstitel kommt deshalb nur in Betracht, wenn diese, wie regelmäßig bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung erteilte Duldungen und Aufenthaltstitel, auf einem von der - fortgeltenden - Feststellung des Bestehens eines Abschiebungsverbots unabhängigen Anspruch beruhen. Duldungen und Aufenthaltstitel, die aufgrund der die Ausländerbehörde nach § 42 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bindenden Entscheidung des Bundesamts zu erteilen waren, dienen dagegen unmittelbar der aufgrund des festgestellten Abschiebungsverbots gebotenen Schutzgewährung. Für die aufgrund eines festgestellten Abschiebungsverbots erteilte Duldung ergibt sich dies daraus, dass sie gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur solange zu erteilen ist, wie dieses rechtliche Abschiebungshindernis besteht. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kann im Falle des Widerrufs der Feststellung des Abschiebungsverbots selbst widerrufen (§ 52 Abs. 1 Nr. 5 lit. a AufenthG) oder befristet werden und darf nicht mehr verlängert (§ 26 Abs. 2 AufenthG) werden. |
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| | Ein anderweitiger Schutz kann aber aufgrund eines nur noch mittelbar aus der ursprünglichen Feststellung des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung abgeleiteten Aufenthaltstitels dann bestehen, wenn sich das Aufenthaltsrecht in einer zweckun-abhängigen Weise verselbständigt und verfestigt hat. Einen solchen Aufenthaltsstatus vermittelt eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Diese knüpft mit der erforderlichen Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes nur noch mittelbar an das Bestehen des Abschiebungsverbots an, während die übrigen Erteilungsvoraussetzungen den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis entsprechen und keinen Bezug mehr zu einem fortbestehenden Abschiebungsschutz haben. |
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| | Die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 AufenthG nicht oder nicht mehr vorliegen, eröffnet nach Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG auch nicht die Möglichkeit des Widerrufs dieses Aufenthaltstitels. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG erfasst ausschließlich die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Die Regelung war in § 52 Satz 1 AufenthG ergänzt worden, um bei einem Wegfall des Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG den Aufenthaltstitel entziehen zu können (vgl. BT-Drucks. 16/5065, S. 181; vgl. auch unten). Sie bezieht sich auf den Wegfall der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG und fordert im Hinblick auf § 25 Abs. 3 AufenthG zunächst eine ausdrückliche nachträgliche Feststellung, dass die Voraussetzungen des Satz 1 nicht - mehr - vorliegen bzw. eine Feststellung des Bundesamts aufgehoben oder unwirksam wird oder dass Ausschlussgründe im Sinne des Satzes 2 a bis d erfüllt wurden. Sie ist damit speziell auf § 25 Abs. 3 AufenthG abgestimmt (vgl. Hailbronner, AuslR, § 52 Rn. 36 ff.; Möller, in HK-AuslR § 52 Rn. 21 ff.) und lässt sich nicht auf andere - nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG - erteilte Aufenthaltstitel anwenden. Dies gilt insbesondere für die Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG, deren Erteilung das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen keiner der in § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG genannten Tatbestände voraussetzt. Auch für die analoge Anwendung von § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG, der den Widerruf der bei Bestehen und Fortbestehen der Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling zwingend zu erteilenden Aufenthaltstitel bei Wegfall dieser Voraussetzung regelt und schon vor Ergänzung der Nr. 5 nicht auf den Wegfall von Abschiebungsverboten anwendbar war (vgl. Stiegeler, Widerruf - und dann?, Asylmagazin 9/2006, S. 3 [8]; Schäfer, in GK-AufenthG, Stand: Febr. 2007, § 52 AufenthG Rn. 83; vgl. Hailbronner a.a.O., Rn. 36), ist - nun erst recht - kein Raum. |
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| | Hat die Behörde ihr Ermessen zugunsten eines Schutzsuchenden ausgeübt und ihm eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs. 4 AufenthG erteilt, eröffnet der Widerruf dieser Feststellung damit nicht das Ermessen für den Widerruf dieses Aufenthaltstitels. Deshalb kann es auch nicht zu der vom Kläger befürchteten rechtstaatlich in der Tat bedenklichen Konsequenz einer sich perpetuierenden Abfolge des Widerrufs der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach Erteilung eines Aufenthaltstitels, des Widerrufs des Aufenthaltstitels, des Wiederaufgreifens des Verfahrens beim Bundesamt mit erneuter Feststellung des Abschiebungsverbots, die dann erneut widerrufen werden müsste, sobald der hieraus folgende Aufenthaltstitel erteilt wäre, kommen. |
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| | Jedenfalls ein solcher selbständiger und unbefristeter Aufenthaltstitel stellt einen anderweitigen Schutz dar, der die Aufrechterhaltung der Feststellung des Abschiebungsverbots nicht mehr erforderlich macht. Nur wenn dieser Aufenthaltstitel - nach den allgemeinen Vorschriften des § 52 AufenthG - jemals widerrufen oder der Ausländer ausgewiesen werden sollte, wird nach Bestandskraft der den rechtmäßigen Aufenthalt beendenden Maßnahme auf Antrag das Vorliegen von Abschiebungsverboten auf der Grundlage der dann maßgeblichen Sach- und Rechtslage erneut zu prüfen sein. |
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| | 2. Nach Auffassung des Senats liegt derzeit auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Hiernach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGBl. 1952 II, S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. |
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| | a) Nach dem Urteil in der Sache NA./Vereinigtes Königreich (EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07 - juris) ist, da weder die Konvention noch die Protokolle dazu ein Asylrecht garantieren, die einzige, auf der Grundlage der Konvention bei Asylfällen zu prüfende Frage, ob der Betroffene im Fall seiner Abschiebung im Zielgebiet tatsächlich Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Art. 3 EMRK ist auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen, da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Unionsrecht umsetzende Regelung des § 60 Abs. 2 AufenthG nicht als insoweit vorrangige (vgl. zu § 60 Abs. 5: Renner, AuslR, 9. Aufl. 2011, § 60 AufenthG Rn. 45 ff., m.w.N.) und in Bezug auf Abschiebungsverbote aus Art. 3 EMRK speziellere Schutznorm die Anwendung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK verdrängt (BVerwG, Urteile vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - und vom 13.06.2013 - 10 C 13.12 - juris). |
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| | § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK setzt voraus, dass dem Betroffenen im Falle der Abschiebung im Zielgebiet eine erhebliche individuelle Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (aa). Dabei kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK infolge dort herrschender Gewalt (auch im Falle eines bewaffneten Konflikts), wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, nur bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation dann ausnahmsweise in Betracht, wenn diese durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (bb). Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können dann eine „Behandlung“ im Sinne des Art. 3 EMRK sein, wenn diese ganz oder überwiegend auf staatlichem Handeln, auf Handlungen von Parteien eines innerstaatlichen Konflikts oder auf Handlungen sonstiger, nicht staatlicher Akteure, die dem Staat zurechenbar sind, weil er der Zivilbevölkerung keinen ausreichenden Schutz bieten kann oder will, beruhen. Ganz außerordentliche individuelle Umstände müssen dagegen hinzutreten, um schlechte humanitäre Bedingungen, wenn diese nicht zumindest überwiegend auf Handlungen der genannten Akteure zurückzuführen sind, als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK qualifizieren zu können (cc). |
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| | aa) Der Europäische Gerichtshofs sieht eine Behandlung als „unmenschlich” an, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wurde und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht hat. „Erniedrigend” ist eine Behandlung, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt und geeignet ist, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen. Ob Zweck der Behandlung war, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, ist zu berücksichtigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließt das die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, 30696/06 - NVwZ 2011, S. 413). |
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| | Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss die Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um von Art. 3 EMRK erfasst zu werden. Das Mindestmaß ist relativ; ob es gegeben ist, hängt von den gesamten Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung und ihren physischen und psychischen Wirkungen sowie in einigen Fällen von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR, Urteile vom 28.02.2008 - 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, S. 1330 und vom 21.01.2011 - a.a.O. m.w.N.). |
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| | Weil das Recht absolut garantiert wird, kann Art. 3 EMRK auch anwendbar sein, wenn die Gefahr von Personen oder Gruppen von Personen ausgeht, die nicht Vertreter des Staates sind. Es muss aber bewiesen werden, dass die Gefahr wirklich besteht und die Behörden des Bestimmungslandes die Gefahr nicht durch angemessenen Schutz beseitigen können (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - 8319/07, Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich - NVwZ 2012, S. 681 m.N.). |
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| | Bei der Entscheidung darüber, ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr von Misshandlungen besteht, müssen die absehbaren Folgen unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Bestimmungsland und der besonderen Umstände des Betroffenen geprüft werden. Eine Abschiebung kann die Verantwortlichkeit des Staates nach der Konvention dabei nur begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer nach dem obigen Maßstab Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden ("real risk"; vgl. EGMR, Urteil vom 28.02.2008 - 37201/06, Saadi/Italien - NVwZ 2008, S. 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 4.09 - Rn. 22 zu § 60 Abs. 2 AufenthG und Art. 15 lit. b QRL). |
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| | bb) Eine allgemeine Situation der Gewalt im Zielstaat ist nur in „äußerst extremen Fällen“ intensiv genug, um die konkrete Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung zu begründen (EGMR, Urteil vom 17.07.2008 - 25904/07, NA./Vereinigtes Königreich). Hierzu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in der Entscheidung vom 28.06.2011 (a.a.O.) erklärt, dass er nicht davon überzeugt sei, dass Art. 3 EMRK nicht Garantien biete, die u.a. mit dem Schutz nach Art. 15 lit. c QRL vergleichbar seien. Insbesondere könne die Schwelle in beiden Vorschriften durch besondere Umstände wegen einer Situation allgemeiner Gewalt erreicht werden, die so intensiv sei, dass eine in die fragliche Region abgeschobene Person schon wegen ihrer dortigen Anwesenheit in Gefahr wäre, solche Gewalt zu erleiden. |
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| | Eine Individualisierung der Gefahr im Sinne einer „Behandlung“ kann damit bei allgemeiner Gewalt (u.a. aufgrund eines bewaffneten Konflikts), wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, ausnahmsweise bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 lit. c QRL). Hierfür sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt bzw. zu der so genannten Gefahrendichte erforderlich, d.h. eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib und Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Hierzu gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Im Übrigen können die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris Rn. 18 ff., Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris jeweils zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). |
|
| | Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und Art. 15 lit. c QRL) ist bei einem Risiko, im Falle der Rückkehr aufgrund (von einem bewaffneten Konflikt ausgehender) willkürlicher Gewalt erheblichen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, das sich aus einem Verhältnis der Zahl der zivilen Opfer zur maßgeblichen Gesamtzahl (Einwohnerzahl oder Mitgliederzahl der gefährdeten Gruppe, der er angehört) von 1:800 bezogen auf den Zeitraum eines Jahres ergibt, eine entsprechende Intensität für die Annahme einer individuellen Gefährdung nicht erreicht. Vielmehr ist nach dieser Rechtsprechung eine solche Situation so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung nicht die Annahme rechtfertigen könnte, dass jedem Einzelnen eine erhebliche konkret Gefahr droht (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 - juris). |
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| | cc) Schlechte humanitäre Verhältnisse als solche können nur unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 28.06.2011 (Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich - a.a.O.) hierzu dargelegt, unter welchen Voraussetzungen es hinsichtlich der erforderlichen Intensität der Gefahren aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse bei den Maßstäben des Urteils N./Vereinigtes Königreich (Urteil vom 27.05.2008 - a.a.O.) bleibt und wann die Grundsätze des Urteils M.S.S./Belgien und Griechenland (Urteil vom 21.01.2011 -a.a.O.) Anwendung finden. Danach könne, wenn die schlechten humanitären Bedingungen im Zielstaat (dort: in Somalia) nur oder zumindest überwiegend auf die Armut zurückzuführen sind oder auf die fehlenden staatlichen Mittel, um mit Naturereignissen umzugehen, wie einer Dürre, das im Fall N./Vereinigtes Königreich verwendete Kriterium angemessen sein. Gehe aber die humanitäre Krise überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurück, sei das im Urteil M.S.S./Belgien und Griechenland (a.a.O.) verwendete Kriterium besser geeignet (EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich - a.a.O.). |
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| | (1) Wenn die schlechten humanitären Bedingungen ganz oder überwiegend auf staatliches Handeln bzw. im Falle des bewaffneten Konflikts auf Handlungen der Konfliktparteien oder auf Handlungen anderer Akteure zurückzuführen sind, die dem Staat mangels ausreichenden Schutzes zurechenbar sind, sind danach für die Beurteilung der Intensität der „Behandlung“ bei einem Schutzsuchenden, der völlig abhängig von staatlicher Unterstützung ist, die Fähigkeit, im Zielgebiet seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu decken, seine Verletzlichkeit durch Misshandlungen und die Aussicht auf Verbesserung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens maßgeblich (EGMR, Urteile vom 21.01.2011 - und vom 28.06.2011 - a.a.O.). Insoweit kann sich eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus den humanitären Bedingungen vor allem für (Binnen-)Flüchtlinge ergeben, die in ihr Herkunftsgebiet nicht zurückkehren können, deshalb in einem fremden Land oder Landesteil Sicherheit suchen und vollständig auf Schutz und Hilfe angewiesen sind. Eine erniedrigende Behandlung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einer solchen Situation für einen Asylbewerber in Griechenland angenommen, der sich dort monatelang ohne Aussicht auf Verbesserung der Lage, ohne Obdach, ohne sich ernähren oder waschen zu können, aufgehalten hatte, wobei die Furcht, angegriffen oder bestohlen zu werden, hinzukam (Urteil vom 21.01.2011 - M.S.S./ Belgien und Griechenland - a.a.O.). Ebenso hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine innerstaatliche Fluchtalternative als nicht zumutbar angesehen, weil die Bedingungen in den in Betracht kommenden Flüchtlingslagern für Binnenvertriebene als Misshandlung anzusehen waren. Flüchtlinge hatten dort nur äußerst begrenzten Zugang zu Nahrung und Wasser und Obdach und sanitären Einrichtungen, waren Gewaltverbrechen, Ausbeutung, Missbrauch und Zwangsrekrutierung ausgeliefert und hatten sehr wenig Aussicht auf Verbesserung ihrer Situation innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens, insbesondere vor Beendigung des Konflikts (Urteil vom 28.06.2011 - a.a.O.). |
|
| | Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einer nachfolgenden Entscheidung, in der es um eine Abschiebung nach Afghanistan ging (Urteil vom 13.10.2011 - 10611/09, Husseini/Schweden - NJOZ 2012, 952 Rn. 84; vgl. auch EGMR (V. Sektion), Urteil vom 20.10.2011 − 55463/09, Samina/Schweden - zur Abschiebung einer Christin nach Pakistan), weiterhin deutlich gemacht, dass sozialwirtschaftliche und humanitäre Überlegungen bei der Beurteilung einer zwangsweisen Rückkehr abgewiesener Asylbewerber in einen bestimmten Teil ihres Ursprungslands für die Frage nicht notwendig bedeutsam und sicherlich nicht entscheidend seien, ob der Betroffene tatsächlich der Gefahr einer Misshandlung im Sinne von Art. 3 EMRK in diesem Gebiet ausgesetzt wäre, wobei er keineswegs die akute Wichtigkeit solcher Überlegungen schmälern wolle. Unter Berücksichtigung der hohen Schwelle von Art. 3 EMRK, insbesondere wenn der Fall nicht die unmittelbare Verantwortung des Staates für eine mögliche Schädigung betreffe, weise der Fall nicht die nach der Rechtsprechung erforderlichen ganz außerordentlichen Umstände auf (unter Hinweis auf EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - 146/1996/767/964, D/Vereinigtes Königreich - NVwZ 1998, S. 161 ff. und vom 27.05.2008 - 26565/05, N./Vereinigtes Königreich - NVwZ 2008, S. 1334 ff.). |
|
| | (2) Nur in ganz außergewöhnlichen Einzelfällen können danach schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsgebiet oder im Zielgebiet, wenn diese weder dem Staat noch (im Falle eines bewaffneten Konflikts) den Konfliktparteien zurechnen sind (vgl. EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - a.a.O., Rn. 49 und vom 27.05.2008 - a.a.O., Rn. 31), im Hinblick auf Art. 3 EMRK als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat insofern ein Abschiebungsverbot aus Art. 3 EMRK zugunsten eines im fortgeschrittenen, tödlichen und unheilbaren Stadium an Aids Erkrankten angenommen, weil die Abschiebung seinen Tod beschleunigen würde, er keine angemessene Behandlung erreichen könne und kein Beweis für irgendeine mögliche moralische oder soziale Unterstützung im Herkunfts- und Zielgebiet zu erbringen sei (EGMR, Urteil vom 02.05.1997 - a.a.O., Rn. 52 f.). Der Umstand, dass im Fall der Abschiebung in sein Herkunftsgebiet die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt wird, reicht aber allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (EGMR, Urteil vom 27.05.2008 - a.a.O., Rn. 42). |
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| | (3) Diese Differenzierung der Prüfungsmaßstäbe hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung im Einzelnen nachvollzogen. Es hat weiterhin die Voraussetzungen des Maßstabs der Entscheidung M.S.S./Belgien und Griechenland (Urteil vom 21.01.2011 - a.a.O.) jedenfalls dann nicht als erfüllt angesehen, wenn eine extreme Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung zu verneinen war (vgl. Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 28 und 36). |
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| | b) Im Falle des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass für ihn bei einer Rückkehr nach Kabul mit seiner Familie, für deren Wohl und Wehe - in Anbetracht der dortigen gesellschaftlichen Bedingungen - in erster Linie der Kläger zu sorgen haben würde, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung bestünde. In Betracht kommt hier allein die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufgrund allgemeiner Gewalt (aa) oder schlechter humanitärer Bedingungen (bb). |
|
| | aa) Eine Gefährdung für Leib und Leben des Klägers aufgrund allgemeiner Gewalt im Falle seiner Abschiebung nach Afghanistan rechtfertigt nicht die Bejahung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (zur Annäherung des Maßstabs des Art. 15 lit. c QRL und des Art. 3 EMRK vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 a.a.O.). Zwar geht von dem - auch in Kabul - herrschenden Konflikt zwischen regierungsfeindlichen und regierungsfreundlichen Akteuren auch allgemeine/willkürliche Gewalt aus. Von dieser - hier unabhängig vom Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des Art. 15 lit. c QRL zu prüfenden - allgemeinen/willkürlichen Gewalt geht derzeit - jedenfalls in Kabul - keine so große Gefährdung für die Zivilbevölkerung aus, dass die in Art. 15 lit. c QRL und Art. 3 EMRK vorausgesetzte Intensität gegeben wäre und die Situation einer unmenschlichen Behandlung damit gleichkäme. |
|
| | (1) Zunächst spricht nach der Systematik des Art. 15 QRL und der des diese übernehmenden § 60 AufenthG viel dafür, dass die Gewährung des - einheitlichen subsidiären unionsrechtlichen - Abschiebungsschutzes, soweit die allgemeine/willkürliche Gewalt von einem bewaffneten Konflikt im Sinne des Art. 15 lit. c QRL ausgeht, auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK nur anhand der Regelungen des Art. 15 lit. c QRL bzw. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu prüfen ist, die sonst gegenüber Art. 15 lit. b QRL bzw. § 60 Abs. 2 AufenthG leerliefen. Geht man aber davon aus, dass die Anwendung des § 60 Abs. 5 AufenthG auch hinsichtlich einer von einem bewaffneten Konflikt im Sinnes des Art. 15 lit. c QRL ausgehenden Verletzung von Art. 3 EMRK weder durch § 60 Abs. 2 AufenthG noch § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG verdrängt wird, ist eine entsprechende Prüfung hier vorzunehmen, ohne dass es darauf ankommt, ob die zu beurteilende allgemeine/willkürliche Gewalt auf einem Konflikt im Sinne des Art. 15 lit. c QRL AufenthG beruht. |
|
| | (2) Der Senat kann in Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht (zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) entwickelten Maßstäbe nicht erkennen, dass im Falle des Klägers derzeit die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund allgemeiner Gewalt vorliegen. Er ist vielmehr auf der Grundlage der insoweit weitgehend übereinstimmenden aktuellen Erkenntnisquellen davon überzeugt, dass in Kabul, dem Herkunfts- und Zielort des Klägers und seiner Ehefrau, keine allgemeine Gewalt von solcher Intensität herrscht, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt wären (vgl. auch HessVGH, Urteil vom 16.06.2011 - 8 A 2011/10.A - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Der Senat hat bereits entschieden (Senatsurteil vom 11.07.2012 - A 11 S 841/12 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG), dass in Kabul jedenfalls kein bewaffneter Konflikt herrscht, von dem für Rückkehrer eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt droht. Die Sicherheitslage in Kabul werde, abgesehen von einigen spektakulären Anschlägen, die sich jedoch, wie zuletzt die Anschlagsserie im April 2012 wieder gezeigt habe, im Wesentlichen gegen „prominente Ziele“ wie den Präsidentenpalast, militärische Einrichtungen oder Botschaften gerichtet hätten, relativ einheitlich als stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch etwa vor zwei Jahren bewertet. Vor der Anschlagsserie im April 2012 habe es offenbar sogar eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten gegeben (AA, Lagebericht vom 10.01.2012, S. 12; Kermani, Die Zeit vom 05.01.2012, S. 11 f.; Asylmagazin 12/2011, 418; SZ vom 16.04.2012). |
|
| | Der Senat kommt zum gegenwärtigen Zeitpunkt und für die Situation des Klägers im Falle seiner Rückkehr mit seiner Familie zu derselben Einschätzung (vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 11.01.2013 - 13 A 1430/12.A -, vom 07.02.2013 - 13 A 2871/12.A - und vom 13.02.2013 - 13 A 1524/12.A - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). |
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| | Insgesamt wurden in Afghanistan im Jahr 2012 7.559 Zivilisten landesweit getötet oder verletzt. Durch regierungsfeindliche Akteure wurden 6.131 Zivilisten (81,1 % aller zivilen Opfer, davon 14 % = 932 aufgrund von Bodenkämpfen) und durch regierungsfreundliche Akteure 587 Zivilisten (7,8 % aller zivilen Opfer, davon 27 % = 158 aufgrund von Bodenkämpfen) getötet oder verletzt. Weitere 841 zivile Opfer konnten den jeweiligen Akteuren nicht zugeschrieben werden. Sie sind auf Bodenkämpfe (528), grenzüberschreitenden Beschuss oder explosive Kampfmittelrückstände zurückzuführen (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armend Conflict, 2012, S. 1, 2, 3, 4, 9, 14, 16, 18, 19, 29, 30, 35). |
|
| | Die größte Einzelgefahr für Zivilisten stellt der Einsatz von selbstgefertigten Sprengkörpern bzw. -fallen dar, auf den 2.531 zivile Opfer (868 Tote und 1.663 Verletzte bei 782 getrennten Vorfällen) und damit 33,5 % der zivilen Opfer insgesamt zurückzuführen sind (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 3, 4, 9, 14, 16, 18, 29), wobei der Gefährdungsgrad in den Regionen des Landes unterschiedlich ist. Im Norden, Osten und Nordosten wurden durch solche Anschläge 2011 und 2012 deutlich weniger Zivilisten verletzt oder getötet als im Südosten oder Süden. Verhältnismäßig gering ist die Gefährdung vor allem in der Zentralregion, in der Kabul mit vorsichtig geschätzt mindestens 3 Millionen Einwohnern liegt (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 18). In dieser gesamten Region wurden durch Sprengstoffanschläge im Jahr 2012 179 Zivilisten getötet oder verletzt (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 18). |
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| | 1.618 Zivilpersonen waren Opfer (438 Tote und 1.180 Verletzte) von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Akteuren und regierungsfreundlichen Akteuren. Die Boden-Kämpfe verursachen trotz eines deutlichen Rückgangs an zivilen Opfern noch 21 % aller zivilen Opfer, und damit die höchste Zahl von zivilen Opfern nach den Sprengkörpern (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 9, 16, 30, 35). Die regionale Verteilung der Opfer unter der Zivilbevölkerung im Rahmen von Boden-Einsätzen zeigt, dass sich die Zahl der zivilen Opfer solcher Kampfhandlungen im Zentrum, zentralen Hochland, Nordosten, Norden und in den westlichen Regionen erhöht hat. Im Verlauf des Jahres 2012 nahmen dort die Kämpfe zwischen regierungsfeindlichen Akteuren und regierungsfreundlichen Akteuren nach Einleitung der Übergabe der Zuständigkeit für die Sicherheit im Mai 2012 zu, als die Taliban versuchten, ihren Einfluss zu erweitern und ihre Kontrolle über die wichtigsten Routen auszubauen. Der größte Anstieg erfolgte in der Provinz Faryab, von 19 Vorfällen im Jahr 2011 (41 zivile Opfer) auf 49 Vorfälle im Jahr 2012 (103 zivile Opfer). Faryab gehört nun in Bezug auf bewaffnete Auseinandersetzungen zu den vier unsichersten Provinzen in Afghanistan (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 9). Dagegen hat sich im Süden, Südosten und Osten die Anzahl der zivilen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verringert (vgl. zur gleichzeitigen Zunahme gezielter Tötungen und Verletzungen auch unten). |
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| | Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe der Regierungsgegner forderten 1.507 zivile Opfer (328 Tote und 1.179 Verletzte), das sind 19,9 % aller zivilen Opfer im Jahr 2012 in Afghanistan (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 16, 20, 21). Selbstmordanschläge reichen von Anschlägen Einzelner, die entweder Westen tragen oder Fahrzeuge führen, die mit Sprengstoff bestückt sind, bis zu Anschlägen von mehreren Selbstmordattentätern, die komplexe Angriffe zusammen mit einer großen Anzahl von Kämpfern durchführen. Regierungsgegner fahren fort, verschiedene Arten von Selbstmord-Anschlägen an öffentlichen Orten einzusetzen. Zivilisten werden weiterhin an überfüllten Orten wie Märkten, Orten, an denen sich Stammesälteste versammeln, und in der Nähe von zivilen Regierungsbüros Ziel dieser Anschläge (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 21). |
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| | Weiterhin gehen landesweit 1.077 zivile Opfer (698 Tote und 379 Verletzte) und damit 14,2 % aller zivilen Opfer auf gezielte Tötungen bzw. Tötungsversuche regierungsfeindlicher Organisationen zurück. Viele dieser Vorfälle betrafen Zivilisten, die als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, darunter Regierungsbeamte, religiöse Führer, Stammesälteste, off-duty Polizisten und Personen, die den Friedensprozess unterstützen (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 4, 22, 23). Diese Situation wird auch im neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 04.06.2013 (S. 14) bestätigt. Danach verübt die Insurgenz neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure vermehrt Anschläge gegen die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte. Aufgrund ihrer besonderen Machtstellung gehören auch Provinz- und Distrikt-Gouverneure zu den herausgehobenen Personen, auf die immer wieder Anschläge verübt würden. Auch gegen Mitarbeiter des afghanischen öffentlichen Dienstes wie Angehörige von Ministerien oder nachgeordneten Behörden richteten sich aufgrund ihrer Tätigkeit für den afghanischen Staat Anschläge. |
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| | Während die Zahl der zivilen Toten und Verletzten aufgrund von Kämpfen im Süden, Südosten und Osten im Jahr 2012 um 39 Prozent fiel, erhöhte sich die Zahl der gezielten Tötungen von Zivilisten durch regierungsfeindliche Akteure, die vor allem in diesen Regionen verstärkt auftreten, deutlich. Gezielte Tötungen führten zum Tod oder zur Verletzung von 971 Zivilisten in diesen Bereichen, was eine Steigerung um 33 Prozent gegenüber 2011 bedeutet (UNAMA, a.a.O., 2012, S. 41, 42). |
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| | Eine nähere Auswertung gegliedert nach Provinzen lässt sich den Informationen der UNAMA nicht entnehmen. |
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| | Nach den Angaben des Afghanistan NGO Safety Office (ANSO) im Quarterly Data Report Q 4 2012 bestand in Kabul im vierten Quartal 2012 eine geringere Gefährdung durch Anschläge oppositioneller Kräfte als im vierten Quartal 2011. Zwar ist nach dem ANSO Quarterly Data Report Q 1 2013 für Kabul im ersten Quartal 2013 mit 12 Anschlägen eine Verschlechterung gegenüber dem Vorjahresquartal zu verzeichnen, das allerdings mit nur zwei Zwischenfällen besonders ruhig gewesen war. Beim Vergleich dieser Quartale zeigt sich, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorkommnisse in allen Regionen zugenommen hat, aber in der Zentral-Region weiterhin deutlich geringer ist, als in den besonders gefährlichen Regionen im Süden, Südosten und Osten. Die absolute Zahl der sicherheitsrelevanten Vorkommnisse in Kabul ist zudem weiterhin geringer als in den übrigen Provinzen der Zentralregion. Ausgehend von den Briefing Notes des Bundesamts wurden bei Anschlägen 10 Zivilisten verletzt und getötet (Briefing Notes vom 04.03.2013: Anschlag am 27.02.2013 ein Zivilist verletzt; vom 11.03.2013: Anschlag vom 09.03.2013 neun Menschen getötet). |
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| | Demgegenüber hat im zweiten Quartal dieses Jahres die Zahl der zivilen Opfer in Kabul mit mindestens 28 Toten und zahlreichen Verletzten deutlich zugenommen (Briefing Notes vom 21.05.2013: Anschlag vom 16.05.2013 mindestens sechs Zivilisten getötet, Dutzende verletzt; vom 27.05.2013: Anschlag vom 25.05.2013 zwei Zivilisten getötet; vom 17.06.2013: Anschlag vom 11.06.2013 mindestens 17 Menschen getötet und Dutzende verletzt; vom 24.06.2013: Anschlag vom 18.06.2013: drei Tote und mehr als zwanzig Verletzte). |
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| | Nachdem die regierungsfeindlichen Gruppen Ende April ihre jährliche Frühjahrsoffensive begonnen haben, lässt sich auch 2013 die Zunahme der Anschläge im 2. Quartal (vgl. oben für 2012) mit dieser witterungsbedingten Dynamik der Kämpfe erklären. Allerdings lässt sich beim Vergleich mit dem Vorjahresquartal eine Zunahme ziviler Opfer bei der diesjährigen Offensive feststellen. Nach Angaben der UN wurden in der letzten Mai- und ersten Juni-Woche 125 afghanische Zivilisten getötet und 287 verletzt, was einen Anstieg um 24 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des Jahres 2012 bedeute (Briefing Notes 10. Juni 2013). Insgesamt kamen im Juni 2013 180 Zivilisten ums Leben (dpa-Meldung 01.07.2013 16:25). |
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| | Im 3. Quartal 2013 wurden bisher in Kabul bei einem Anschlag auf ein Versorgungsunternehmen der ISAF-Truppe zwei afghanische Zivilisten getötet und mehrere Menschen verletzt (FAZ vom 02.07.2013). Nach einer dpa-Meldung vom 06.07.2013, 13.34 h, sind bei einer Serie von Bombenanschlägen in Afghanistan mindestens 16 einheimische Soldaten getötet worden. Drei weitere seien verletzt worden. Die Anschläge ereigneten sich binnen 24 Stunden in den Provinzen Helmand, Kandahar, Paktika, Kunar, Kabul, Logar, Sabul und Baghlan. Von zivilen Opfern wurde im Zusammenhang mit dieser Anschlagsserie nicht berichtet. Die weitere Entwicklung im laufenden Quartal oder gar der zweiten Jahreshälfte ist derzeit in keiner Richtung abschätzbar. |
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| | Nach dem oben dargelegten Erkenntnisstand über zivile Opfer im Zusammenhang mit den Auseinandersetzungen zwischen regierungsfeindlichen und regierungsfreundlichen Kräften bezogen auf Kabul mit mindestens 3 Millionen Einwohnern ist weiterhin keine solche Dichte von damit im Zusammenhang stehenden Vorfällen mit zivilen Opfern feststellbar, dass diese die Bewertung der dortigen Situation als bewaffneten Konflikt i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit erheblichen Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung zuließe. Unabhängig davon geht, wenn man einen bewaffneten Konflikt im Sinne dieser Vorschrift annimmt, jedenfalls kein so hoher Grad willkürlicher Gewalt aus, dass jeder in die Region Zurückkehrende allein durch seine Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. |
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| | Betrachtet man die durchschnittliche Gefährdung landesweit ergibt sich bei ca. 7.559 toten und verletzten Zivilisten im Jahr (ausgehend von 2012) bezogen auf eine Gesamtbevölkerung von mindestens 25 Millionen kein so hoher Gefährdungsgrad, dass praktisch jede Zivilperson dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Legt man die landesweite Zahl der zivilen Opfer (7.559) von 2012 zugrunde, berücksichtigt man im Hinblick auf die Gesamtentwicklung und die Schwierigkeiten der Ermittlung genauer Zahlen bei einer gebotenen vorsichtigen Schätzung eine Steigerung von 25 % (1.890) und rundet die so ermittelte Zahl (9.449) auf volle Tausend auf (10.000), liegen bei einem Verhältnis der zivilen Opfer pro Jahr zur Gesamtbevölkerung von 1 : 2.500 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris). Wie oben dargelegt ist in Kabul, insbesondere aufgrund der deutlich unterdurchschnittlichen Gefährdung durch Sprengkörper, die die Hauptursache für zivile Opfer und zur größten Gefahr für die afghanischen Streitkräfte geworden sind, und auch durch gezielte Tötungen, insgesamt noch eine deutlich geringere Gefährdung der Zivilbevölkerung anzunehmen. |
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| | Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit seiner Familie aufgrund seiner persönlichen Situation innewohnender gefahrerhöhender Umstände spezifisch betroffen seien könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine bereits vor Ausreise im Jahr 2000 eingetretene konkret individuelle Gefährdung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lag der - widerrufenen - Feststellung im Bescheid vom 21.02.2007 nicht zugrunde. Das Vorfluchtschicksal des Klägers lässt im Übrigen auch nicht erkennen, dass er bereits Schaden erlitten hatte oder von einem Schaden an Leib, Leben oder Freiheit unmittelbar bedroht war. Zudem bestünde jedenfalls kein sachlicher Zusammenhang mit den nunmehr in Afghanistan bestehenden Verhältnissen und drohenden Gefahren. |
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| | Nach seinen Angaben hat sich der Kläger, nach dem strategischen Rückzug von Massud aus Kabul in der Zeit von 1996 bis 1999 in Charika, 50 km nordöstlich von Kabul aufgehalten, wo er als Gemeinagent Massuds eingesetzt gewesen sei. Er sei dann von den Taliban, die am 27.09.1996 nach Kabul einmarschiert waren und das Islamische Emirat Afghanistan errichtet hatten, inhaftiert worden und habe fliehen können. Seitdem hat sich, wie oben dargelegt, die Situation allerdings grundlegend geändert. Die Herrschaft der Taliban ist beendet worden. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese, die gegenwärtig weiterhin die regierungsfreundlichen Kräfte bekämpfen (vgl. unten), um erneut an die Macht zu kommen, an ihm als früheren Anhänger von Massud, der in Afghanistan nach seinem Tod im September 2001 als Nationalheld verehrt wird, nun im Falle seiner Rückkehr nach inzwischen mehr als zwölf Jahren ein besonderes Interesse haben könnten. Dies macht er auch selbst nicht geltend. |
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| | Hinzukommt, dass der Kläger im Jahre 2007 seinen Vater in Kabul besucht und dort die von diesem für ihn ausgesuchte Frau geheiratet hat, die bei seinem Vater wohnte und der er anschließend Geld geschickt hat. Jedenfalls im Jahre 2010 hat er seine jetzige Ehefrau in Kabul noch einmal besucht und sie dann 2011 ins Bundesgebiet nachgeholt. Davon, dass Angehörige der Taliban in Kabul 2007, 2010 oder 2011 nach ihm gesucht hätten, hat der Kläger nicht berichtet. |
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| | bb) Auch aus den humanitären Bedingungen in Kabul ergibt sich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthaltsG i.V.m. Art. 3 EMRK zugunsten des Klägers. |
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| | (1) Im Hinblick auf die humanitäre Lage in Kabul geht der Senat davon aus, dass diese nur dann eine Misshandlung des Klägers im Falle der Rückkehr bedingen könnte, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzuträten (vgl. EGMR, Urteile vom 02.05.1997 - D/Vereinigtes Königreich - a.a.O. und vom 27.05.2008 - N./Vereinigtes Königreich - a.a.O.), die jedoch nicht gegeben sind, da sich die Situation des Klägers im Falle seiner Rückkehr mit seiner Familie trotz der nicht zu leugnenden Gefährdung, nicht von der anderer Familienväter mit kleinen Kindern in Kabul abgrenzen lässt, die nach ihrer Rückkehr aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen und insbesondere der hohen Arbeitslosigkeit um ihr und das Überleben ihrer Frau und Kinder kämpfen. Erheblich erschwerende individuelle Umstände (insbesondere eine lebensbedrohende Erkrankung), die hier einen ganz außergewöhnlichen Einzelfall im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte begründen könnten, sind nicht gegeben. |
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| | (2) Die Maßstäbe des Urteils M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (a.a.O.) finden hier keine Anwendung. |
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| | Die schwierige humanitäre Situation in Afghanistan ist nach Ansicht des Senats nicht unmittelbar dem afghanischen Staat zuzurechnen. Der afghanische Staat ist vielmehr mit internationaler Hilfe um eine Verbesserung der Verhältnisse bemüht und konnte diese in gewissem Umfang auch erreichen (vgl. dazu unten). |
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| | Selbst wenn man zugunsten des Klägers einen bewaffneten Konflikt oder mangelnde landesweite bzw. ausreichende Einfluss- und Schutzmöglichkeiten des afghanischen Staates und der (noch) im Land anwesenden Schutztruppen (vgl. auch Art. 6 lit. c QRL) unterstellte und davon ausgehend auf die gegenwärtigen Konfliktparteien oder auf regierungsfeindliche Gruppen als maßgebliche Akteure abstellte, ergäbe sich hieraus nicht die Anwendung des Maßstabs aus dem Urteil M.S.S. gegen Belgien und Griechenland. Denn die schlechten humanitären Bedingungen sind zwar teilweise (direkt und indirekt) auch, aber sicherlich nicht überwiegend auf gegenwärtige Aktionen der Gegner der Regierung bzw. der derzeitigen Konfliktparteien zurückzuführen, sondern wesentlich auf die dem jetzigen Konflikt vorangegangenen Ereignisse in der Zeit von 1979 bis 2001 (vgl. auch EGMR, Urteil vom 21.01.2011 a.a.O., Rn. 196). |
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| | In den Jahren 1979 bis 1989 war die Situation in Afghanistan geprägt vom Widerstand der Mudschahedin-Gruppen gegen die sowjetische Besatzung. Den durch den Sowjetisch-Afghanischen Krieg bedingten Verwüstungen folgte 1992, nach dem sowjetischen Abzug im Frühjahr 1989, der Zusammenbruch des afghanisch-kommunistischen Regimes und ein innerafghanischer Krieg zwischen den verschiedenen Regionalmächten. 1994 gelang es Massud die Vorherrschaft in Kabul zu erringen. Der Kampf zwischen den Mudschahedin-Gruppen führte zu einer weitgehenden Zerstörung Kabuls und zu einem Anschwellen der Flüchtlingsströme nach Pakistan und Iran (AA, Lagebericht vom 09.05.2001, Stand April 2001). Ab 1995 versuchten die Taliban, die seit 1994 vor allem im Süden in Vormarsch waren, Kabul zu erobern, was ihnen nach dem Rückzug von Massud in den Norden schließlich im September 1996 gelang. Anschließend versuchten diese, die Kontrolle über ganz Afghanistan zu erhalten. Dabei verfolgten sie eine Politik der verbrannten Erde und vertrieben mit Gewalt die alteingesessene Bevölkerung, verbrannten ihre Häuser und zerstörten die besonders fruchtbaren Anbaugebiete. Auch von systematischen Bombardierungen der Zivilbevölkerung durch die Taliban als Strafmaßnahme im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzung wurde berichtet. Im Frühjahr 2001 befand sich Afghanistan nach wie vor im Bürgerkrieg, wobei damals eine Verfestigung der Taliban-Herrschaft in den meisten Landesteilen erkennbar war (AA, Lagebericht vom 09.05.2001, Stand April 2001). |
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| | Der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 09.05.2001 (Stand April 2001) beschreibt die damaligen Existenzbedingungen wie folgt: |
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| | “Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Nach 20 Jahren Krieg ist die Infrastruktur des Landes weitgehend zerstört. Hinzu kommen Naturkatastrophen. Große Teile Afghanistans leiden derzeit unter der schlimmsten Dürre seit 31 Jahren, nachdem schon seit einigen Jahren der Regenfall völlig unzureichend ist. Die Dürre führt zu Trinkwassermangel, dem Ausbrechen von Krankheiten, Viehsterben und Missernten. Mit dem Höhepunkt ihrer Auswirkungen wird erst in diesem Jahr gerechnet. Zusätzliche Ursache für die äußerst unzureichende Nahrungsmittelversorgung sind die andauernden Kampfhandlungen und die Verminung weiter Gebiete, die dort eine reguläre Produktion von Grundnahrungsmitteln nicht zulassen. Die industrielle Produktion ist praktisch zum Erliegen gekommen. In begrenztem Maß produktive Sektoren sind Landwirtschaft und Handel. Die beiden ertragreichsten Bereiche wirtschaftlicher Tätigkeit sind Schmuggel und Drogenhandel. Große Teil der Bevölkerung sind verarmt und leben am oder unter dem Existenzminimum. Ohne Nahrungsmittelhilfe oder andere Formen der Unterstützung durch Hilfsorganisationen könnten die Ärmsten der Bevölkerung nicht überleben. Die Arbeitslosigkeit ist extrem hoch. Familien ernähren sich - soweit sie nicht in der Landwirtschaft tätig sind - durch Gelegenheitsjobs und den Verkauf persönlichen Besitzes. Bedienstete des öffentlichen Dienstes in Afghanistan verdienen umgerechnet etwa 5 US$ pro Monat. In der Regel bleiben Gehaltszahlungen jedoch über Monate aus. Ohne Nahrungsmittelhilfe und andere Formen der Unterstützung durch internationale Hilfsorganisationen könnten die Ärmsten der Bevölkerung nicht überleben. |
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| | Die staatliche medizinische Versorgung der Bevölkerung ist schlecht. Es fehlt an Ärzten und ausgebildetem Pflegepersonal. Die Krankenhäuser befinden sich überwiegend in einem sehr schlechten Zustand sowohl in bezug auf die Ausstattung als auch auf die räumlichen Verhältnisse. Auf dem Land ist die medizinische Versorgung oft noch schlechter als in den Städten. Patienten müssen lange, beschwerliche Transporte zu den nächstgelegenen Behandlungsmöglichkeiten in Kauf nehmen. Die Bevölkerung ist im Bereich Gesundheit nachhaltig auf die Hilfe der internationalen Gemeinschaft angewiesen. |
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| | Das Schul- und Ausbildungssystem liegt in ganz Afghanistan darnieder. Ein geregelter Unterricht findet nicht statt. Es fehlt an Lehrmaterialien sowie an Lehrpersonal. Die vorhandenen Lehrkräfte werden nur unregelmäßig bezahlt. In den von den Taliban beherrschten Gebieten konzentriert sich die Ausbildung in den Schulen weitgehend auf Religionsunterricht, andere Fächer treten in den Hintergrund. Eine gezielte Berufsausbildung existiert nicht. Daneben erfolgt Unterricht in den Taliban-Gebieten ganz überwiegend für die männliche Bevölkerung.“ |
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| | Die humanitäre Lage in Afghanistan war aufgrund der seit 1979 herrschenden Kämpfe und der jahrelangen Dürre damit vor Beginn des gegenwärtigen Konflikts schlechter als sie sich heute nach dem Sturz des Taliban-Regimes und weiteren 12 Jahren Auseinandersetzungen - nun zwischen internationalen und afghanischen Truppen einerseits und den Taliban, einem Teil der Hizb-i Islāmī und der Al-Qaida andererseits - darstellt. |
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| | Das Auswärtige Amt ging davon aus, dass sich nach groben Schätzungen Anfang September 2001 ca. 3 Millionen afghanische Flüchtlinge in Pakistan, ca. 2 Millionen afghanische Flüchtlinge in Iran und ca. 100.000 afghanische Flüchtlinge in den drei im Norden angrenzenden zentralasiatischen Staaten aufhielten. Die Flüchtlingsströme gründeten sich maßgeblich auch auf der damals seit drei Jahren anhaltenden Dürre und der daraus resultierenden, das ganze Land erfassenden Hungersnot und wurden durch die politische Lage in Afghanistan verstärkt (AA, Ad-hoc-Bericht vom 18.10.2001). Nach Ablehnung der US-Forderungen nach Auslieferung Osama Bin Ladens durch die Taliban haben die USA seit dem 07.10.2001 gezielte Luftschläge gegen militärische und logistische Stützpunkte der Taliban und terroristische Netzwerke vorgenommen. Die Bürgerkriegssituation in Afghanistan verschärfte sich. Nach erheblichen Gebietsgewinnen hatte die Nordallianz mehr als zwei Drittel des afghanischen Staatsgebiets, nahezu die gesamte nördliche Hälfte - auch die Hauptstadt Kabul - sowie angrenzende Gebiete eingenommen, während in südlichen Landesteilen teils lokale paschtunische Gruppen die Führung übernommen haben. Die Situation der afghanischen Flüchtlinge blieb weiterhin schwierig. Auch wenn sich dadurch, dass die Taliban Kabul und andere große Städte verlassen hatten, die Möglichkeiten für eine humanitäre Versorgung verbessert hatten, blieb die Versorgungslage weiterhin angespannt. Die akkumulierte humanitäre Soforthilfe (Zusagen) der EU-Mitgliedsstaaten und der EU-Kommission für Afghanistan in 2001 belief sich auf ca. 321,2 Mio Euro (AA, Ad-hoc-Bericht vom 16.11.2001). |
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| | Die mit der Afghanistan-Konferenz der Vereinten Nationen vom 27.11. bis 05.12.2001 auf dem Petersberg bei Bonn über die Zukunft Afghanistans nach dem Ende der Taliban-Herrschaft in Gang gesetzte Entwicklung hat zu einer einschneidenden Änderung der politischen Verhältnisse geführt. Es bestand nun die Hoffnung, dass der Sturz des Taliban-Regimes Afghanistan nach 22 Jahren Bürgerkrieg und kriegerischer Auseinandersetzungen die Chance auf einen Neuanfang mit einem vereinten demokratischen afghanischen Staat bieten würde. Afghanistan sollte mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft politisch, sicherheitspolitisch und wirtschaftlich rehabilitiert und wiederaufgebaut werden. Voraussetzung war die Gewährleistung von Sicherheit für die afghanische Interims-Administration und die afghanische Bevölkerung. Die International Security Assistance Force (ISAF) wurde entsandt, deren Aufgabe es war, die Sicherheit - zunächst in Kabul und Umgebung - zu gewährleisten (AA, Ad-hoc-Bericht vom 04.06.2002). Seit 2004 hat Afghanistan eine Verfassung und ist eine Islamische Republik mit einem präsidialen Regierungssystem. |
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| | Im aktuellsten Lagebericht beschreibt das Auswärtige Amt (vom 04.06.2013 Stand März 2013) die Situation nunmehr wie folgt: |
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| | “Trotz erheblicher und anhaltender Anstrengungen belegt Afghanistan laut dem Human Development Index von UNDP (2011) unter 187 ausgewerteten Ländern den 172. Rang. Der Entwicklungsbedarf ist weiterhin beträchtlich: Rund 36% der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze und die Analphabetenrate liegt bei 70%. Ca. 90% der Frauen und 70% der Männer haben keinen Schulabschluss. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser. Das rapide Bevölkerungswachstum stellt eine weitere besondere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Aktuell wächst die Bevölkerung mit rund 2,8% pro Jahr, was in etwa einer Verdoppelung der Bevölkerung innerhalb einer Generation gleichkommt. Die Möglichkeiten des afghanischen Staates, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen, geraten dadurch zusätzlich unter Druck.“ |
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| | Trotz der - entgegen der anfänglichen Hoffnungen - auch weiterhin schwierigen Lage haben inzwischen fast 85 % der Bevölkerung Zugang zu medizinischer Versorgung (http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/afghanistan/zusammenarbeit.html; die Zahl der Gesundheitseinrichtungen hat sich seit 2002 vervierfacht vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht [Stand: März 2013], S. 18), wobei die Erreichbarkeit in den Städten, insbesondere Kabul, wesentlich besser ist als auf dem Land. Die Kindersterblichkeit (unter fünf Jahren) als Indikator für die medizinische und geburtshilfliche Versorgung von Müttern und Säuglingen ist zwar weiterhin dramatisch hoch. Auch wenn die in verschiedenen Quellen genannten Zahlen nicht übereinstimmen, ergibt sich aus diesen aber insoweit übereinstimmend, dass die Kindersterblichkeit (unter fünf Jahren) in den letzten Jahren verringert werden konnte (vgl. BMZ, Afghanistan, Situation und Zusammenarbeit: 2001: 133 pro 1.000 Kinder, 2011: 101 pro 1.000 Kinder http://www.bmz.de/ de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/afghanistan/zusammenarbeit.html; UNICEF, Committing to Child Survival: A Promise Renewed, Progress Report 2012:1990: 192 pro 1.000 Kinder, 2000: 136 pro 1.000 Kinder, 2011: 101 pro 1.000 Kinder, http://www.unicef.org/videoaudio/PDFs/APR_Progress_Report_2012 final.pdf; Islamic Republic of Afghanistan Ministry of Public Health, National Child and Adolescent Health Policy, 2009 - 2013: 2000: 257 pro 1.000 Kinder, 2008: 191 pro 1.000 Kinder, http://www.basics.org/documents/Child-and-Adolescent-Health-Policy_Af-ghanistan.pdf). Auch hat sich der Anteil der Kinder, insbesondere der Mädchen, die die Schule besuchen, deutlich erhöht (http://www.bmz.de/de/was_wir_machen/laender_regionen/asien/afghanistan/zusammenarbeit.html). |
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| | Wenn auch die humanitäre Situation - insbesondere auch der Kinder - weiterhin sehr schlecht ist, ist die Annahme, dass der derzeitige status quo bezogen auf diese immer noch schlechten humanitären Bedingungen überwiegend auf die seit Ende 2001 bzw. 2004 erfolgten und gegenwärtigen Aktionen der regierungsfeindlichen Akteure zurückzuführen ist, nicht zu rechtfertigen. Dies gilt unabhängig davon, dass ohne die genannten Anschläge und die u.a. durch Sprengfallen bedingten permanenten Gefahren bereits eine wesentlich deutlichere Verbesserung der humanitären Verhältnisse in Afghanistan möglich gewesen wäre (vgl. Daisuke Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011, S. 406; vgl. dazu auch Save the Children, Afghanistan in Transition: Putting Children at the Heart of Develoment, 2011, S. 10 ff.; http://www.savethechildren.de/fileadmin/Dokumente_Download/Downloadbereich/Save_the_Children_Afghanistan_report.pdf). |
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| | Auf dieser Grundlage steht für den Senat fest, dass die auch durch frühere Auseinandersetzungen mit bedingte, aber im Übrigen vorgefundene chronische Unterentwicklung des Landes wesentliche Grundlage der weiterhin schlechten humanitären Lage ist, die durch das rapide Bevölkerungswachstum und vor allem durch extreme Natureinflüsse (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand März 2013, S. 17 f.) verschärft wurde und wird, weshalb weiterhin internationale Hilfen in erheblichem Umfang erforderlich sind und trotz der weiterhin - regional in unterschiedlichem Maße - instabilen Lage auch (noch) gewährt werden. |
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| | Dies gilt insbesondere auch für die gegenwärtige Lage in Kabul. Zwar ist ein sicher auch auf die herrschenden Kampfhandlungen zurückzuführendes Problem in Kabul die aufgrund der Zerstörung von Häusern und dem Zustrom von Binnenflüchtlingen bestehende Verknappung und Verteuerung von Wohnraum. Der Anteil der Bevölkerung Kabuls, der in informellen Siedlungen wohnt, wird von der Stadtverwaltung auf 70 Prozent geschätzt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass es seit dem Rückzug der Sowjetunion Ende der 1980er Jahre kaum Investitionen in öffentliche Wohnungen gab (Daisuke Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011, S. 406 [408, 410]), Kabul bereits 1992 weitgehend zerstört worden war (vgl. oben) und derartige Siedlungen - auch - in Kabul keine neue Erscheinung sind. Die Bevölkerung dieser Siedlungen setzt sich zum Großteil aus Personen zusammen, die während der letzten 30 Jahre aufgrund von Kampfhandlungen oder aber auch wirtschaftlicher Not nach Kabul migriert sind. Weiterhin gehören zu den seit 2002 hinzugekommenen Flüchtlingen, neben weiteren Binnenflüchtlingen, insbesondere auch Flüchtlinge, die aus Pakistan und dem Iran zurückgekehrt sind (Daisuke Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011, S. 406 [408, 410]) und dementsprechend gerade nicht vor gegenwärtigen Kampfhandlungen geflohen sind. Der derzeitige Konflikt hat damit zwar zu weiterem Zustrom von Binnenflüchtlingen geführt, kann aber auch insoweit nicht als wesentliche Ursache für die schlechten Lebensbedingungen in Kabul angesehen werden. |
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| | Der Senat geht weiterhin davon aus, dass die Taktiken der Regierungsgegner (insbesondere Selbstmordanschläge und Sprengfallen), die entweder - auch - gegen die Zivilbevölkerung und deren Einrichtungen (Krankenhäuser, Schulen etc.) sowie Hilfsorganisationen gerichtet sind oder zumindest ohne Rücksicht auf diese angewandt werden und weit über die unmittelbare Bedrohung hinaus auf das Leben der afghanischen Kindern, Frauen und Männern Auswirkungen haben, den Zugang zu Gesundheit und Bildung behindern, und ein Umfeld der Unsicherheit mit der ständigen Bedrohung durch den Tod, Verstümmelung, schwere Körperverletzung und Zerstörung von Eigentum schaffen (UNAMA, 2012, S. 4). |
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| | Diese Bedingungen haben in Kabul aber nicht zur Vertreibung der dortigen Bevölkerung geführt und auch nicht - zusammen mit Binnenfluchtbewegungen nach Kabul - zum Zusammenbruch einer zunächst vorhanden gewesenen sozialen, politischen und wirtschaftlichen Infrastruktur. Vielmehr sind seit 2002 durchgehend gerade auch in Kabul internationale staatliche und nichtstaatliche Hilfsorganisationen in einem erheblichen Umfang tätig, um erstmals nach über zwanzig Jahren Gewalt und Zerstörung aufgrund vorangegangener bewaffneter Konflikte und der Taliban-Herrschaft wirtschaftliche, soziale und politische Strukturen wieder herzustellen bzw. neu zu errichten. Dem entspricht es, dass seit 2002 4,7 Millionen afghanische Flüchtlinge in ihr Heimatland zurückgekommen sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Stand: März 2013, S. 17), von denen der Hauptanteil nach Kabul zurückgekehrt bzw. ursprünglich aus einem anderen Herkunftsgebiet stammend dort geblieben ist (Daisuke Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011, S. 406 [408, 410]). |
|
| | (3) Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag des Klägers war nicht nachzugehen. Zum einen benennt er keine beweisbare Tatsache, sondern zielt auf Wertungen wie „absolut katastrophale Verhältnisse“, „absolut menschenunwürdige Verhältnisse in jeglicher Beziehung“, die „einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichkommen“ und mit denen „die unmenschliche und erniedrigende Behandlung mit einer Gefahr für Leib und Leben einhergehen, was eindeutig gegen die Konvention vom 04.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoße“, und ist damit unzulässig. |
|
| | Im Übrigen ist aber die allgemeine humanitäre Situation einschließlich der in den Flüchtlingslagern bzw. informellen Siedlungen in Kabul weder dem afghanischen Staat unmittelbar zurechenbar noch, soweit er keinen ausreichend Schutz bieten sollte, wesentlich auf die Aktionen der ihn bekämpfenden Akteure oder bei Annahme eines bewaffneten Konflikts auf Handlungen der Konfliktparteien zurückzuführen. Sie ist neben Naturkatastrophen und Armut bedingt durch Vertreibung und Zerstörung während Auseinandersetzungen, die stattgefunden haben, bevor die Entwicklung aus der der heutige afghanische Staat als Akteur bzw. Zurechnungssubjekt (vgl. Art. 6 QRL) erst hervorgegangen ist, in Gang gesetzt war. Deshalb kann auch dann, wenn der Kläger in Kabul mit seiner Familie lediglich in einer informellen Siedlung unterkommen könnte, nicht der Maßstab der Entscheidung M.S.S. gegen Belgien und Griechenland zur Anwendung kommen und zur Bewertung der schlechten humanitären Bedingungen als unmenschliche Behandlung führen. |
|
| | (4) Selbst bei Anwendung dieses Maßstabs hätte der Kläger aber keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, ohne dass dem Beweisantrag nachzugehen wäre. Zunächst ist die Frage, ob der aus Kabul stammende Kläger mit seiner Familie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezwungen sein würde, dort in einem Flüchtlingslager zu leben, nicht, wie hier beantragt, allgemein ohne Bezug auf die konkreten Verhältnisse durch ein Sachverständigengutachten zu klären. Denn, selbst wenn man den Beweisantrag so verstehen wollte, stellt sich im vorliegenden Fall diese Frage nicht in dieser allgemeinen Weise. |
|
| | Der Kläger hat mit seinen Eltern in Kabul gelebt, in Kabul die Schule besucht und eine Fachschulausbildung als Schlosser – ohne Abschluss – absolviert, seine jetzige Ehefrau hat noch bis 2011 dort gewohnt. Wie dargelegt hat der Kläger in den letzten Jahren in Kabul seinen - inzwischen verstorbenen - Vater, der ein Ladengeschäft betrieb, besucht und zuletzt im Jahre 2011 seine Frau von dort ins Bundesgebiet nachgeholt. Deren Eltern leben noch in Kabul und sein Schwiegervater steht in einem Beschäftigungsverhältnis. Dementsprechend bieten seine persönlichen Verhältnisse keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Kabul mit seiner Familie gezwungen wäre, in einem der Flüchtlingslager, in denen weitgehend Binnenflüchtlinge untergekommen sind, zu leben. |
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| | Unabhängig hiervon bieten diese Umstände genügend und ausreichende aktuelle Anknüpfungspunkte, die der Annahme entgegenstehen, dass der Kläger keine notwendigen familiären und sozialen Verbindungen aufbauen könnte, sondern als völlig Fremder mit seiner Familie länger als vertretbar vom Zugang zu den für das dortige Überleben notwendigsten Gütern ausgeschlossen wäre. Damit wäre seine Situation, auch dann, wenn er mit seiner Familie zunächst nur in einem Lager oder einer informellen Siedlung unterkommen könnte, nicht mit der von Binnenflüchtlingen aus anderen Landesteilen, die nicht in ihr Herkunftsgebiet zurückkehren können und vollständig auf staatliche Unterstützung gewiesen sind, vergleichbar. Ob die Verhältnisse in den Siedlungen bzw. Lagern in Kabul im Rahmen einer Fluchtalternative als zumutbar anzusehen wären, ist hier nicht entscheidungserheblich. |
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| | 3. Für den Kläger, bei dem wie dargelegt keine Gefahr erhöhende Umstände vorliegen, besteht nach Überzeugung des Senats auf der Grundlage seines Vorbringens bei einer Rückkehr mit seiner Familie in seinem Herkunftsland auch keine individuelle erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung. Hierfür ist nichts vorgetragen und nichts ersichtlich. |
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| | Damit lagen die Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung des Vorliegens des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 und 3 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung vor. |
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| | Das Widerrufsrecht war auch nicht verwirkt. |
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| | Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (stRspr. des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteil vom 27.01.2010 - BVerwG 7 A 8.09 - juris m.w.N.). |
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| | Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar hat das Bundesamt erst mehr als zwei Jahre nach Einleitung des Verfahrens und nach Anhörung des Klägers entschieden. Es hat aber mit der Einleitung und Anhörung zu erkennen gegeben, dass es den Widerruf beabsichtigt, ohne zu einem späteren Zeitpunkt ausdrücklich oder durch ein entsprechendes, über die Untätigkeit hinausgehendes Verhalten zu erkennen zu geben, dass es diese Absicht auf Dauer aufgegeben habe. Auch ein Verhalten des Klägers aufgrund eines Vertrauens darin, dass kein Widerruf erfolgen wird, ist nicht erkennbar oder geltend gemacht. |
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| | Der Widerruf war damit rechtmäßig und die Klage insoweit unbegründet. |
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| | Die isolierte Aufhebung hat das Verwaltungsgericht damit begründet, dass das Bundesamt das durch Bescheid vom 21.02.2007 festgestellte Abschiebungsverbot nicht hätte widerrufen dürfen und es damit auch an einem Anlass gefehlt habe, das Nichtvorliegen weiterer Abschiebungsverbote festzustellen, so dass diese ohne sachliche Prüfung aufzuheben waren. Jedenfalls nachdem der Widerruf aber, wie dargelegt, rechtmäßig war, hätte eine isolierte Aufhebung der Ziffer 2 der Entscheidung des Bundesamts nicht erfolgen dürfen, weil eine hierauf gerichtete Klage hinsichtlich der nationalen Abschiebungsverbote mangels Rechtsschutzbedürfnis (I.) und hinsichtlich der unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote wegen des Vorrangs der Verpflichtungsklage (II.) unzulässig ist. |
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| | Im Rahmen des Widerrufs eines nationalen Abschiebungsverbots hat das Bundesamt u.a. auch zu prüfen, ob nationale Abschiebungsverbote aktuell vorliegen. Für die Feststellung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens nationaler Abschiebungsverbote im Übrigen (hier: § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in unmittelbarer Anwendung und § 60 Abs. 5 AufenthG) ist insoweit zwar kein Raum, weil aufgrund der Unteilbarkeit des nationalen Abschiebungsschutzes der Widerruf bereits voraussetzt, dass auch im Übrigen kein nationales Abschiebungsverbot eingreift. Dies rechtfertigt allerdings nicht die isolierte Aufhebung der insoweit neben dem Widerruf getroffenen Feststellungen, weil die zusätzliche, ausdrückliche Feststellung gegenüber dem Widerruf keine eigenständige Beschwer enthält. |
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| | Wie dargelegt, war entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall der Widerruf in Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts rechtmäßig und nicht aufzuheben. Jedenfalls vor dem Hintergrund des - rechtmäßigen - Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich des nationalen Abschiebungsschutzes war das Bundesamt berechtigt, auch das Verfahren hinsichtlich der Feststellungen zum Vorliegen von unionsrechtlich begründetem Abschiebungsschutz wiederaufzugreifen (1.), ohne dass es hier auf die materielle Richtigkeit des hierzu ergangen Zweitbescheids ankommt (2.). |
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| | 1. Das Bundesamt ist nach § 51 Abs. 5 in Verbindung mit § 48 Abs. 1 VwVfG berechtigt, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG auf Antrag des Betroffenen oder, wie hier, anlässlich des Widerrufs eines nationalen Abschiebungsverbots von Amts wegen auch dann wieder aufzugreifen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen und nach aktueller Prüfung einen Zweitbescheid zu erlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.2009 - 1 C 15.08 -, juris). Für dieses Vorgehen spricht im Falle eines rechtmäßigen Widerrufs eines nationalen Abschiebungsverbots vor allem der Konzentrations- und Beschleunigungsgrundsatz in Asylverfahren. Einen solchen Zweitbescheid hat das Bundesamt hier zu den unionsrechtlich begründeten Abschiebungshindernissen erlassen und hierdurch auch insoweit den Rechtsweg erneut eröffnet. |
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| | 2. Ob die vom Bundesamt insoweit aktuell getroffenen - wiederholenden - Feststellungen materiell-rechtlich zutreffend sind, ist hier nicht als Frage der Begründetheit der Berufung der Beklagten gegen die isolierte Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamts zu prüfen. Unabhängig davon, ob die materielle Rechtswidrigkeit der in Ziffer 2 des Bescheids getroffenen Feststellungen zu den unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverboten ihre isolierte Aufhebung rechtfertigen könnte oder eine materiell begründete isolierte Anfechtungsklage bereits unzulässig wäre, hat der Kläger, der keinen Verpflichtungsantrag gestellt hat, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass er nicht nur keine positive Entscheidung über das Vorliegen von unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverboten begehrt, sondern den Anfechtungsantrag nicht gegen die erneut hierzu getroffenen Feststellungen gerichtet hat. |
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| | Die Berufung hat damit insgesamt Erfolg. |
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| | Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. |
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