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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | a) Gewerbebetrieb ist nach § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG jede selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist; ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des Gewerbebetriebs ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (vgl. BFH-Urteil vom 23. Januar 2003 IV R 75/00, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 2003, 467). Es ist ausreichend, dass Geschäfte am allgemeinen Markt nur mit einem Kunden/Abnehmer getätigt werden (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 20. Februar 2003 III R 10/01, BStBl. II 2003, 510 m.w.N.). |
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| | b) Zu den gewerbesteuerfreien freiberuflichen Tätigkeiten zählen insbesondere selbständig ausgeübte künstlerische Tätigkeiten im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH übt ein Steuerpflichtiger eine künstlerische Tätigkeit aus, wenn er eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt, und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus grundsätzlich eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteile vom 15. Oktober 1998 IV R 1/97, Sammlung der amtlich nicht veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 1999, 465 m.w.N.; vom 23. September 1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460). Jede künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 24. Februar 1971 1 BvR 435/68, Sammlung der Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 30, 173, 188 "Mephisto"; s. auch BFH-Beschluss vom 3. März 1998 IV B 45/96, BFH/NV 1998, 956 m.w.N.). Diese herkömmliche Auslegung des Künstlerbegriffs ist verfassungsgemäß, da es bei ihr nicht um die Differenzierung zwischen "höherer" oder "niedrigerer" Kunst bzw. "guter" oder "schlechter" Kunst geht. Vielmehr dienen die Abgrenzungskriterien lediglich als Prüfungsmaßstab zwischen Kunst und Nichtkunst im steuerrechtlichen Sinne (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 1998 XI R 71/97, BFH/NV 1999, 460). |
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| | Die Rechtsprechung nimmt dabei eine Zweiteilung in zweckfreie Kunst einerseits und in (zweckgebundene) Gebrauchskunst (wozu Kunstgewerbe und Kunsthandwerk zu zählen sind) vor (vgl. BFH-Urteil vom 14. August 1980 IV R 9/77, BStBl. II 1981, 21). Haben die Arbeitsergebnisse einer künstlerischen Betätigung einen praktischen Gebrauchswert, wie dies beispielsweise bei Gebrauchsgrafikern, Modezeichnern oder Werbefotografen der Fall ist, ist der Tätigkeit nicht von vorn herein der künstlerische Wert zu versagen. Es ist dann jedoch die Feststellung erforderlich, dass eine eigenschöpferische Leistung, in der sich eine individuelle Anschauungsweise und eine besondere Gestaltungskraft widerspiegeln, vorliegt und dass diese Leistung eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (BFH-Urteil vom 14. August 1980 IV R 9/77, BStBl. II 1981, 21). Erzeugnisse der Gebrauchskunst sind dann nicht Ausdruck einer individuellen künstlerischen Anschauungsweise und Gestaltungskraft, wenn sie beispielsweise nur einer neuen Moderichtung, einem neuen Stilgefühl folgen oder wenn die Formgebung aus dem allgemeinen Formenschatz entnommen ist oder auf bekannte Vorbilder zurückgeht (vgl. BFH-Urteil vom 23. August 1990 IV R 61/89, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH -BFHE- 162, 68). Demgegenüber ist bei der Ausübung zweckfreier Kunst ohne weiteres von einer künstlerischen Tätigkeit auszugehen. Haben die Arbeitsergebnisse keinen Gebrauchszweck, sondern sind ausschließlich darauf gerichtet, eine ästhetische Wirkung hervorzubringen, sind die Arbeiten dem künstlerischen Bereich zuzuordnen, wenn dies allgemeiner Verkehrsauffassung entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 14. August 1980 IV R 9/77, BStBl. II 1981, 21). |
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| | c) Da der freie Beruf grundsätzlich alle Merkmale eines Gewerbebetriebs (Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfüllt und er der Gewerbesteuerpflicht nur dann nicht unterliegt, wenn er die Merkmale des § 18 EStG aufweist, trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs der Steuerpflichtige (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 53/93, BFH/NV 1995, 210 m.w.N.). Nach der im Steuerrecht geltenden Beweislastregel (vgl. BFH-Urteile vom 10. August 1988 II R 252/83, BStBl. II 1988, 987; vom 19. Januar 1994 I R 40/92, BFH/NV 1995, 181; jeweils m.w.N.) trägt der Steuerpflichtige die objektive Beweislast für die steuerentlastenden oder -mindernden Tatsachen. |
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| | 2. Die Tätigkeit der Klägerin ist nicht als künstlerische einzuordnen, da ihr die erforderliche Gestaltungshöhe fehlt. |
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| | Das Gericht folgt in dieser Frage der fundierten und nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 25. Juni 2013 und seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2013. Der Sachverständige hat ausgehend von einer Beschreibung der Tätigkeit der Klägerin ihre gestalterische Leistung im Hinblick auf Form, Abstraktion und Farbgestaltung eingeordnet und bewertet. Er kam zum Ergebnis, dass sowohl die Form der Mini-Dresse an sich als auch die zugrundeliegende Abstraktion dreidimensionaler Textilien in eine zweidimensionale Ebene als Zeichnung üblich und seit längerem bekannt seien. Hinsichtlich der Farbgestaltung sei die Klägerin aufgrund der Verwendung der Mini-Dresse als Souvenirs durch Vereinsfarben und -embleme oder Firmenlogos und Hausfarben in ihrem Spielraum eingeschränkt. In einem weiteren Schritt untersuchte der Sachverständige die Möglichkeiten einer Zuordnung der Tätigkeit zu einer Reihe anderer gestalterischer Berufe, insbesondere zu Textil- und Mode-Design und klassischen künstlerischen Berufen wie Freie Grafik und verschiedene grafischen Disziplinen wie Cartoon und Karikatur. Letztlich gelangte der Sachverständige zu der Beurteilung, es handle sich bei den Entwürfen der Klägerin um Verniedlichungen, deren geringe von der Anatomie abweichenden Teile eine mäßige gestalterische Leistung seien. Die Verwendung von zehn gleichbleibenden Grundformen und der geringe Spielraum bei Farbgestaltung und Design sprächen für eine Serienhaftigkeit, die künstlerische Freiheit kaum zuließen. Die Arbeiten enthielten keine Botschaft über sich selbst hinaus und wiesen keine Auseinandersetzung mit formal-gestalterischen, ästhetischen Mitteln der Bildenden Kunst auf, so dass ihnen nach ihrem Gesamtbild eine künstlerisch zu nennende Gestaltungshöhe nicht innewohne. |
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| | 3. Das Entwerfen von Mini-Trikots ist auch keine Erfindertätigkeit, die als wissenschaftliche Tätigkeit ebenfalls als freiberuflich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG einzuordnen wäre. |
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| | Eine - wissenschaftliche - Erfindung besteht ganz allgemein in der Anweisung, Kräfte, Stoffe oder Energien der belebten oder unbelebten Natur zur unmittelbaren Herbeiführung eines kausal übersehbaren Erfolges zu benutzen und damit in der Lösung einer bestimmten Aufgabe. Auch wenn es nicht notwendig ist, dass die Erfindung bereits als verkaufs- oder fabrikationsreife Konstruktion vorliegt und der Erfinder sich auch nicht die wissenschaftlichen Erkenntnisse für das wirkliche Geschehen aneignen muss, muss ein Erfinder, der für seine Erfindung ein Patent erhalten möchte, eine technische Lehre zur Lösung des Problems entwickelt und dargestellt haben (vgl. BFH-Urteil vom 10. September 2003 XI R 26/02, BStBl. II 2004, 218 m.w.N.). |
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| | In diesem Sinne ist die Idee zur Verkleinerung bekannter Fußballtrikots als Fanartikel und ihre Umsetzung keine Erfindung als Ausfluss wissenschaftlicher Arbeit. Sie erfordert keine technischen Fertigkeiten und Forschungen und dient auch nicht der Lösung einer technischen Aufgabe. |
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| | 4. Es handelt sich bei den Mini-Trikots auch nicht um sogenannte Zufallserfindungen. |
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| | Unter "Zufallserfindungen" werden Ideen verstanden, die ohne weitere Ausarbeitung verwertungsreif sind. Sie gehören zu den nur gelegentlichen Tätigkeiten, die mangels Nachhaltigkeit nicht den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit zuzuordnen sind (BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 29/97, BStBl. II 1998, 567). |
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| | Nachhaltigkeit liegt bei einer Tätigkeit vor, wenn sie von der Absicht getragen ist, sie zu wiederholen und daraus eine Einkunftsquelle zu machen. Darüber hinaus muss sie sich auch objektiv als nachhaltig darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 10. September 2003 XI R 26/02, BStBl. II 2004, 218 m.w.N.). Gemäß § 18 Abs. 2 EStG sind auch die Tätigkeiten nach § 18 Abs. 1 EStG steuerpflichtig, die nur als vorübergehende Tätigkeiten anzusehen sind. Vorübergehend in diesem Sinne ist eine Tätigkeit, wenn sie planmäßig nur einmalig oder wenige Male, jedoch mit der Absicht ausgeübt wird, sie bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen (so schon BFH-Urteil vom 28. Januar 1971 IV R 194/70, BStBl. II 1971, 684). Der sog. Zufallserfindung liegt mangels Wiederholungsabsicht eine solche Nachhaltigkeit auch bei Einmaligkeit nicht zugrunde (so BFH-Urteil vom 18. Juni 1998 IV R 29/97, BStBl. II 1998, 567). |
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| | Die Klägerin hat das Entwerfen von Mini-Trikots erkennbar nachhaltig ausgeübt. Sie hat verschiedene Modelle -auch verschiedener Sportarten- entworfen und Schutzrechte dafür eintragen lassen. Sie hat damit ihre Idee von verkleinerter Kleidung als Fanartikel oder Souvenir weiter entwickelt und Lizenzen für ein verwertungsreifes Produkt vergeben. Nach eigenem Vortrag hat sie ihre Produkte über Jahre hinweg verbessert und den veränderten Marktanforderungen angepasst. Sie hat ein Büro eingerichtet, um die zahlreichen Arbeiten ausführen zu können. |
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| | 5. Die Tätigkeit der Klägerin kann auch nicht als zeitlich begrenzte Überlassung von Rechten i.S.d. § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG behandelt werden, mit der Folge, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlägen. Zwar kann die zeitweise Überlassung von Urheberrechten hierunter fallen, jedoch sind Einkünfte hieraus gemäß § 21 Abs. 3 EStG vorrangig als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte einzuordnen. Dies führt dazu, dass § 21 Abs. 1 Nr. 3 EStG in der Regel nur bei der Überlassung solcher Rechte anwendbar ist, die ein Steuerpflichtiger seinerseits von einem Dritten erworben hat, nicht jedoch bei selbst geschaffenen Urheberrechten wie vorliegend (vgl. BFH-Urteil vom 5. November 1992 I R 41/92, BStBl. II 1993, 407; Kulosa in Schmidt, EStG, § 21 Rn. 57; Pfirrmann in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 21 Rn. 150). |
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| | 7. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der hierfür in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Bei der Entscheidung handelt es sich um die Anwendung der Rechtsprechung des BFH aufgrund von tatsächlichen Würdigungen im Einzelfall. Der Senat weicht - soweit ersichtlich - weder von einer Rechtsprechung des BFH ab, noch hat die Sache grundsätzliche Bedeutung oder dient der Rechtsfortbildung. |
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