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| | Die am … 1946 geborene Klägerin ist schwedische Staatsangehörige. Am 01.01.1970 nahm sie erstmals (in Schweden) eine Erwerbstätigkeit auf. Seit 1977 hält sich die Klägerin in Deutschland auf. Sie war zunächst Stipendiatin und Assistentin an der Universität T., dann beim M.-P.-I. für Medizinische Forschung in H. und später bei einem Institut für Pharmazie beschäftigt. Ab 1980 war sie bei der AOK und ab 1983 bei der Beklagten pflichtversichert. |
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| | Vom 01.06.1985 bis zum 31.07.1994 übte die Klägerin eine Beschäftigung als Chemikerin beim Europäischen Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL) in H. aus. Das EMBL wurde durch eine Vereinbarung (Übereinkommen) vom 10.05.1973 mehrerer europäischer Staaten, darunter auch Schweden und Deutschland, sowie Israel als zwischenstaatliche Einrichtung errichtet. Sitz des EMBL ist H.. Das EMBL besitzt Rechtspersönlichkeit. Es schließt mit dem Staat, in dem das Laboratorium liegt, eine Sitzstaatvereinbarung über die Rechtsstellung des Laboratoriums. Aufgrund dieser Sitzstaatvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem EMBL war die Klägerin von der gesetzlichen Sozialversicherung Deutschland gemäß Artikel 22 der Sitzstaatvereinbarung befreit und in einem „organisationsinternen Sozialversicherungssystem des EMBL gegen Krankheit pflichtversichert“. Die Klägerin unterfiel daher während des Zeitraums zur Beschäftigung beim EMBL nicht dem deutschen Sozialversicherungssystem. Ab dem 01.09.1994 war die Klägerin aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. |
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| | Am 20.10.2010 beantragte die Klägerin bei der beigeladenen deutschen Rentenversicherung Bund eine Regelaltersrente. Mit dem Antrag reichte sie eine Meldung zur KVdR ein, welche die Beigeladene an die Beklagte weiterleitete. Mit Bescheid vom 12.05.2011 gewährte ihr die Beigeladene eine Regelaltersrente in Höhe eines Zahlbetrages von 926,03 Euro ab dem 01.05.2011. |
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| | Die Beklagte lehnte die Aufnahme der Klägerin in die KVdR mit Bescheid vom 09.12.2010, ab da die Klägerin die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt habe. Die maßgebliche Rahmenfrist laufe vom 01.01.1970 bis zum 20.10.2010, in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist vom 26.05.1990 bis zum 20.10.2010 (20 Jahre, 4 Monate und 25 Tage) müssten 18 Jahre, 4 Monate und 11 Tage Zugehörigkeitszeiten zur gesetzlichen Krankenversicherung vorliegen. Insgesamt seien für die Klägerin Zeiten im Umfang von 16 Jahren, 1 Monat und 20 Tagen der Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung festzustellen. Die Aufnahme in die Krankenversicherung der Rentner könne nicht erfolgen. |
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| | Die Klägerin erhob hiergegen am 08.02.2011 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass sie während ihrer Beschäftigung beim EMBL im organisationsinternen Sozialversicherungssystem pflichtversichert auch gegen Krankheit gewesen sei. Dieses interne Sozialversicherungssystem erfülle die Voraussetzungen für eine Befreiung des versicherten Personenkreises von der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß Artikel 22 der Sitzstaatvereinbarung. |
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| | Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2011 zurück und führte zur Begründung aus, dass die Klägerin die erforderliche Vorversicherungszeit gemäß § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V von 9/10 der zweiten Hälfte der Rahmenfrist (18 Jahre, 4 Monate und 12 Tage) nicht erfüllt habe, da lediglich für 16 Jahre, einen Monat und 20 Tage eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden habe. Die Zeit der Beschäftigung beim EMBL mit einer Krankenversicherung in einem organisationsinternen Sozialversicherungssystem könne nicht als Vorversicherungszeit berücksichtigt werden. Bereits nach dem Wortlaut sei ausdrücklich auf die Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung abzustellen, was sich daraus ergebe, dass der Kreis der Pflichtversicherten stärker auf die Personen begrenzt werden solle, die eine gewisse Anbindung an die gesetzliche Krankenversicherung nachweisen könnten. Eine Berücksichtigung der Zeit der Zugehörigkeit zum organisationsinternen Sozialversicherungssystem EMBL analog ausländischer Versicherungszeiten sei nur möglich, wenn durch überstaatliches Recht oder durch ein zwischenstaatliches Sozialversicherungsabkommen eine Gleichstellung vorgesehen wäre. Davon sei nicht auszugehen, da die Mitgliedschaft in dem organisationsinternen Sozialversicherungssystem gerade die Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherung ermögliche. |
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| | Die Klägerin hat hiergegen am 19.05.2011 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG) erhoben. |
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| | Das SG hat die Klage mit Urteil vom 04.10.2011 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass bei der Prüfung, ob die erforderliche Vorversicherungszeit zurückgelegt worden sei, grundsätzlich nur Mitgliedschafts- bzw Versicherungszeiten in der bundesdeutschen gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden könnten. Ausnahmsweise könnten jedoch auch Zeiten bei einem ausländischen Versicherungsträger berücksichtigt werden, wenn diese nach über- oder zwischenstaatlichen Recht gleichgestellt seien. Im Hinblick auf den sozialrechtlichen Gesetzesvorbehalt nach § 31 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) könne dies jedoch nur bei einer ausdrücklichen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Regelung angenommen werden. Die Versicherungszeiten beim organisationsinternen Krankenversicherungssystem des EMBL könnten nicht gleichgestellt und bei der Vorversicherung berücksichtigt werden. Allein die Tatsache, dass die Angestellten des EMBL nach Artikel 22 der Sitzstaatsvereinbarung (Bundesgesetzblatt II 1975, S 933 ff) von der deutschen Sozialversicherungspflicht befreit sind und dass das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung am 02.07.1986 ausdrücklich bestätigt habe, dass die Leistungen der organisationsinternen Krankenversicherung des EMBL für „ausreichend“ angesehen würden, rechtfertige eine Einbeziehung der entsprechenden Beschäftigungszeiten in die für die Krankenversicherung der Rentner maßgebliche Vorversicherung nicht. Denn der Sitzstaatsvereinbarung könne insoweit nicht mit der gebotenen Klarheit entnommen werden, dass sich die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich wirksam verpflichtet habe, die entsprechenden Krankenversicherungszeiten beim EMBL in jeder denkbaren Hinsicht den Krankenversicherungszeiten bei der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gleichzustellen. Vielmehr bezweckten die Sitzstaatsvereinbarung bzw der besondere völkerrechtliche Status, den das EMBL als internationale Organisation besitze und die hierauf beruhenden Privilegien im Bereich der Steuern, Zölle und Abgaben sowie die Erleichterung beim Reiseverkehr der betreffenden Mitarbeiter in erster Linie „unter allen Umständen die ungehinderte Tätigkeit des Laboratoriums und die vollständige Unabhängigkeit der dort forschenden Personen“ sicherzustellen. Diese Zielsetzung erfordere es nicht, den ehemals beim EMBL beschäftigten Forschern einen erleichternden Zugang zur bundesdeutschen Krankenversicherung der Rentner zu ermöglichen. Es sei grundsätzlich geboten, die beitragsrechtlichen Vorteile der Krankenversicherung der Rentner nur solchen Versicherten zugutekommen zu lassen, die auch in jüngeren Jahren ihren solidarischen Beitrag zur Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet hätten. Durch die Zugehörigkeit zum organisationsinternen Krankenversicherungssystem des EMBL, habe die Klägerin seinerzeit gerade keinen Beitrag zur Finanzierung der bundesdeutschen gesetzlichen Krankenversicherung geleistet. Es folge auch nichts anderes daraus, dass die Klägerin in diesem Zusammenhang gar kein Wahlrecht gehabt und kraft völkerrechtlich bindender Vereinbarung danach keinen Zugang zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gehabt habe, denn die dargestellte Rechtslage knüpfe allein an die rein faktisch zu beurteilende besondere Nähe zu deutschen gesetzlichen Krankenversicherung in der zweiten Hälfte des Berufslebens an. |
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| | Gegen das am 10.10.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.11.2011 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass die bereits erwähnte Sitzstaatvereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem EMBL als völkerrechtlicher Vertrag in Verbindung mit der Anerkennung des EMBL internen Sozialversicherungssystem durch die Bundesregierung eine hinreichende, aber auch notwendige Grundlage darstelle, welche die Berücksichtigung der beim EMBL verbrachten Dienstzeiten als Pflichtversicherungszeiten zwingend erforderlich mache. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung habe im Schreiben vom 02.07.1986 klargestellt, dass das organisationsinterne pflichtige Krankenversicherungssystem des EMBL dem gesetzlichen Pflichtversicherungssystem der gesetzlichen Krankenkasse und der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt werde. Andernfalls wäre gerade keine Befreiung von der bundesdeutschen Sozialversicherungspflicht gewährt worden. Somit sei die Rechtslage einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Vereinbarung vergleichbar, nach der üblicherweise Zeiten bei einem ausländisch pflichtigen Versicherungsträger zu berücksichtigen seien. Dabei sei unbeachtlich, dass die Sitzstaatvereinbarung nicht mit einem anderen Staat, sondern mit einer internationalen Organisation des Völkerrechts geschlossen worden sei. Die Argumentation des SG, dass die Klägerin durch die Mitgliedschaft im EMBL auch erhebliche Vorteile erlangt habe, verfange insoweit nicht, da es nicht um einen erleichternden Zugang in das deutsche Sozialversicherungssystem, sondern lediglich um eine angemessene Berücksichtigung von Dienstzeiten unter Gleichstellung mit anderen europäisch mobilen Arbeitnehmern gehe. Auch habe die Bundesrepublik Deutschland als EMBL-Mitgliedsstaat durch ihre Beiträge zum EMBL-Budget auch das EMBL-Sozialversicherungssystem mitfinanziert, so dass es keinen Unterschied machen könne, ob ein Pflichtversicherter durch seine Beiträge in das nationale System oder aber das System der Organisation einzahle, deren Mitglied der Staat sei. Das Zulassen einer solchen Einschränkung würde ein erhebliches Diskriminierungspotenzial zulasten mobiler Arbeitnehmer mit sich bringen, welches insbesondere vor dem Hintergrund der „European Charter for Researchers“ und den darin niedergelegten Grundsätzen unvereinbar sei. Zudem habe der Klägerin kein Wahlrecht dahingehend zugestanden, ob sie Mitglied der Pflichtversicherung des EMBL oder Mitglied einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung werde. Auch habe die Klägerin beim EMBL tatsächlich nur in Teilzeit zu 50 % gearbeitet, so dass ihr Einkommen zu keinem Zeitpunkt die Beitragsbemessungsgrenze der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung überschritten habe. |
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| | das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 04.10.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.04.2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Klägerin versicherungspflichtig in der Krankenversicherung der Rentner der Beklagten ist. |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Die Beklagte hat zur Klageerwiderung auf ihr Vorbringen in erster Instanz sowie die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen und des Weiteren angeführt, dass Versicherungszeiten im sogenannten Sondersystem von EU-Institutionen als Vorversicherungszeiten in der KVdR anerkannt werden könnten. Voraussetzung hierfür sei, dass die betreffende Person unmittelbar vor Eintritt in dieses Sondersystem in Deutschland oder einem EU-Staat gesetzlich krankenversichert gewesen sei. Das EMBL sei jedoch nicht eine EU-Institution sondern eine internationale Einrichtung. Von solchen Einrichtungen seien die Vorversicherungszeiten nicht berücksichtigungsfähig. Die Beklagte legte einen Leitfaden des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenversicherung „Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland“ zur Krankenversicherung der Rentner im Rahmen der EG/EWG-Verordnung und nach Abkommensrecht sowie ein Rundschreiben Nr 63 aus 2007 der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland zum Ausschluss der Familienversicherung nach § 10 Abs 3 SGB V und Gleichstellung des Krankenversicherungsschutzes im Sondersystem von EU-Institutionen vor. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 27-34 der Berufungsakte verwiesen. |
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| | Der Senat hat die deutsche Rentenversicherung Bund mit Beschluss vom 16.09.2013 zum Verfahren beigeladen. |
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| | Bezüglich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen. |
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