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| | Die vom SG zugelassene Berufung, die form- und fristgerecht eingelegt wurde und über die der Senat nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 21. Januar 2010 und 2. Februar 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 26. Mai 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen der Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson für die Zeit vom 3. bis 8. Januar 2009 in Höhe von EUR 279,00. |
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| | Nach § 39 SGB XI - in der seit 1. Juli 2008 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 19 Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-WEG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I, S. 874) - übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr, wenn eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert ist; § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB XI gilt nicht (Satz 1). Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat (Satz 2). Die Aufwendungen der Pflegekasse dürfen im Einzelfall EUR 1.470,00 im Kalenderjahr ab dem 1. Juli 2008 (bis 31. Dezember 2009) nicht überschreiten, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben (Satz 3). Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 SGB XI nicht überschreiten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag nach Satz 3 Anwendung (Satz 4). Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden (Satz 5). Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen (Satz 6). |
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| | 1. Die Voraussetzungen des § 39 SGB XI sind grundsätzlich erfüllt. Angesichts des Umstands, dass der Kläger bereits seit 1995 Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit bezieht, ist davon auszugehen, dass die Mutter des Klägers diesen als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson (§ 19 Satz 1 SGB XI) vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Dies hat auch die Beklagte durch die Bewilligung verschiedener Kostenerstattungen wegen Verhinderung der Pflegepersonen anerkannt. Der Kläger ist pflegebedürftig. Er ist entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XI in Pflegestufe II eingestuft. Im Zeitraum vom 3. bis 8. Januar 2009 war die ihn unter normalen Umständen pflegende Mutter stundenweise an der Pflege gehindert. Die Mutter fuhr mit einem weiteren Sohn und dem Vater des Klägers im streitigen Zeitraum Ski, wozu der Kläger aufgrund seiner Behinderung nicht mitgenommen werden konnte. Die Pflege war deshalb jedenfalls im Zeitraum ab 3. Januar 2009 nicht sichergestellt. Die Mutter des Klägers war aus nach § 39 Satz 1 SGB XI beachtlichen Gründen gehindert, die Pflege des Klägers durchzuführen. Insoweit haben nach § 39 SGB XI die Pflegebedürftigen grundsätzlich die freie Wahl zwischen geeigneten Pflegepersonen und Pflegeeinrichtungen einerseits und den in Betracht kommenden Orten der Verhinderungspflege andererseits (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 17. Mai 2000 - B 3 P 9/99 R -; in juris). Der Großvater des Klägers war geeignete Ersatzpflegeperson i.S.d. § 39 SGB XI, denn die Verhinderungspflege muss - anders als bei der Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI („geeignete Pflegepersonen“ als Leistungserbringer) - nicht durch zugelassene professionelle Pflegekräfte erfolgen. Insofern gelten die engeren Voraussetzungen des § 36 SGB XI nicht (vgl. Behrend in: jurisPK-SGB XI, 1. Aufl. 2014, § 39 SGB XI, RdNr. 23). Als Pflegeperson, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt ist, überstiegen die für den Großvater geltend gemachten Kosten für nachgewiesene Aufwendungen in Höhe von EUR 279,00 unter Berücksichtigung der von der Beklagten im Jahr 2009 erstatteten Aufwendungen in Höhe von EUR 983,60 den maßgeblichen Betrag des § 39 Satz 6 SGB XI von EUR 1.470,00 im Kalenderjahr nicht. |
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| | 2. Entgegen der Ansicht des Klägers steht dem Zahlungsanspruch jedoch entgegen, dass die Verhinderungspflege hier im Rahmen eines Urlaubs des Klägers mit seinen Eltern und dem Großvater in der Schweiz, d.h. in einem Gebiet, das durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, BGBl. 2001 II, S. 810) dem Bereich der EU seit 1. Juni 2002 gleichgestellt ist, durchgeführt wurde. Während dieses Aufenthalts im Ausland ruhte der Anspruch auf Leistungen der Verhinderungspflege, die Sachleistungen sind. |
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| | Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI - in der seit 25. Juni 1996 geltenden Fassung des Art. 1 Nr. 12 Buchst. a) Erstes Gesetz zur Änderung des SGB XI (1. SGB XI-ÄndG) vom 14. Juni 1996 (BGBl. I, S. 830) - ruht der Anspruch auf Leistungen solange sich der Versicherte im Ausland aufhält (Satz 1). Bei vorübergehendem Auslandaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 SGB XI das Pflegegeld nach § 37 SGB XI oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 SGB XI weiter zu gewähren (Satz 2). Für die Pflegesachleistung gilt § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 SGB XI nur, soweit die Pflegefachkraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthalts begleitet (Satz 3). § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 SGB XI bezieht sich also grundsätzlich auf die in § 37 und § 38 SGB XI genannten Geldleistungen wegen Pflege. Im Übrigen hat auch der EuGH entschieden, dass es sich bei den Geldleistungen wegen Pflege, wie dem Pflegegeld, aber auch den Rentenversicherungsbeiträgen für Personen, von denen sich ein Pflegebedürftiger Leistungen der häuslichen Pflege erbringen lässt, um Geldleistungen der Krankenversicherung im Sinne der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 (nunmehr EG-Verordnung 883/2004) handelt, die auch ins EU-Ausland zu exportieren sind, also beim Aufenthalt im EU-Ausland bzw. in einem diesem gleichgestellten Land (wie die Schweiz) generell nicht ruhen (vgl. EuGH, Urteile vom 5. März 1998 - C-160/96 -; sowie 8. Juli 2004 - C-502/01 und C-31/01 -, a.a.O.). Danach gehören zu den Geldleistungen nicht Leistungen, die die häusliche oder stationäre Pflege des Versicherten, den Kauf von Pflegehilfsmitteln und bestimmte Maßnahmen decken sollen; sie fallen unter den Begriff der „Sachleistungen“, die in das EU-Ausland nicht exportierbar sind (vgl. auch EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-208/07 - und 12. Juli 2012 - C-562/10 -; beide in juris) |
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| | a) Der Kläger hatte im streitigen Zeitraum nach § 37 SGB XI Anspruch auf Pflegegeld, das die Beklagte auch zahlte. Pflegegeld nach § 37 SGB XI setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt. Zusätzlich begehrte er die Gewährung von Leistungen bei Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI. |
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| | b) Innerhalb der nach dem SGB XI zu gewährenden Leistungen ist eine abschließende Klärung des Verhältnisses der Verhinderungspflege zu den Geldleistungen nach §§ 37, 38 SGB XI oder zu den Sachleistungen nach § 36 SGB XI bislang nicht erfolgt (Leitherer in: Kasseler Kommentar, SGB XI, § 39 RdNr.4). Nach Nr. 1.2 Abs. 6 Buchst. b des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Pflegekassen und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt vom 13. September 2006 werden die Leistungen der Verhinderungspflege den Sachleistungen zugerechnet. Der erkennende Senat hatte in seinen Urteilen vom 11. Mai 2007 (L 4 P 2828/06 und L 4 P 2963/06; a.a.O.) - bei allerdings abweichendem Sachverhalt - eine abschließende Klärung der Frage, ob es sich bei der Verhinderungspflege um eine Geld- oder Sachleistung handelt, ausdrücklich offen gelassen und hierzu wie folgt ausgeführt: |
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| | „Hatte der (dortige) Kläger demnach grundsätzlich auch während seines Auslandsaufenthalts Anspruch auf Pflegegeld nach §§ 37, 43a Satz 3 SGB XI, so ergäbe sich daraus, dass auch ein Anspruch auf Kostenübernahme bei Verhinderung der häuslichen Pflegeperson nach § 39 SGB XI bestünde. Die Leistungen bei Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI setzen nämlich gerade voraus, dass in der streitigen Zeit nicht etwa häusliche Pflegehilfe als Sachleistung erbracht wird, sondern dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung selbst in eigener Weise sicherstellt. Die Verhinderungspflege stellte sich deshalb als Surrogat für Pflegegeld nach §§ 37, 43a Satz 3 SGB XI dar. Wenn danach im Rahmen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 SGB XI Ansprüche auf Pflegegeld während eines Auslandsaufenthalts nicht ruhen würden, so könnten deshalb auch Ansprüche auf Verhinderungspflege bei einem Auslandsaufenthalt nicht ruhen. Der Anspruch auf Verhinderungspflege würde insoweit das rechtliche Schicksal des Anspruchs auf Pflegegeld teilen. Allerdings werden nach Nr. 1.2 Abs. 6 Buchst. b des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Pflegekassen und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt vom 06. September 2005 die Leistungen der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI den Sachleistungen zugerechnet. Gegen diese Zuordnung als Sachleistung könnten jedoch Bedenken bestehen, zumal sie den systematischen Zusammenhang der Verhinderungspflege mit anderen Leistungen der Pflegeversicherung vernachlässigen könnte. Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI kommt nur in Betracht, wenn der Pflegebedürftige Pflegegeld nach § 37 SGB XI in Anspruch nimmt. In Fällen, in denen statt des Pflegegelds die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI beansprucht wird, ist ein Fall der Verhinderung der Pflegeperson nicht denkbar. In dieser Fallkonstellation beauftragt der Pflegebedürftige nämlich einen zugelassenen Leistungserbringer mit der Durchführung der Grundpflege und der häuslichen Versorgung. Dieser Leistungserbringer hat dann jeweils dafür Sorge zu tragen, dass bei Urlaub, Krankheit oder anderen Umständen die von ihm vertragliche übernommene Verpflichtung zur Durchführung der Pflege nicht gefährdet wird (Leitherer in Kasseler Kommentar, § 39 SGB XI Rdnr. 9; Schiffer in SGB V - Ergänzungsband XI Soziale Pflegeversicherung, Kommentar, § 39 SGB XI Rdnr. 9; Udsching, SGB XI, 2. Aufl., § 39 Rdnr. 3; Vogel in LPK-SGB XI, § 39 Rdnr. 6). Der Anwendungsfall der Verhinderungspflege betrifft deshalb nur solche Pflegebedürftige, die anstelle der Pflegesachleistung Pflegegeld beziehen, sei es auch nach § 43a Satz 3 SGB XI. Nur diese Gruppe der Pflegebedürftigen kann in die Lage kommen, dass die Durchführung der Pflege nicht mehr sichergestellt ist, weil die Pflegeperson verhindert ist. Der Senat braucht jedoch nicht abschließend zu entscheiden, ob es sich bei der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI um eine Geldleistung handelt, denn auch bei Bejahung der Verhinderungspflege als Sachleistung ist ein Ruhen des Anspruchs auf Leistungen bei Verhinderung der häuslichen Pflegeperson nach § 39 Satz 1 SGB XI wegen des vorübergehenden, urlaubsbedingten Aufenthalts des (dortigen) Klägers im Ausland und der Durchführung der Behindertenfreizeit im Sinne eines Feriencamps oder Familienheims in der Schweiz, einem dem EU-Ausland insoweit gleichgestellten Gebiet, nicht gerechtfertigt.“ |
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| | c) Mit dem LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 12. März 2014 - L 10 P 7/14 -; in juris) und der Beklagten geht der Senat nunmehr davon aus, dass es sich bei der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI um keine Geld-, sondern vielmehr um eine Sachleistung handelt, mit der Folge, dass der Anspruch auf Leistungen bei Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 SGB XI ruht. Hierzu hat das LSG Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der in seinem Fall maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH zutreffend folgendes ausgeführt: |
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| | „Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 05.03.1998, aa0, Juris Rn 31 ff) schließt der Begriff der Sachleistungen auch solche Leistungen ein, die durch Zahlung des verpflichtenden Trägers, insbesondere in der Form der Kostenübernahme oder -erstattung, erbracht werden. Der Begriff der "Geldleistungen" deckt im Wesentlichen die Leistungen, die dazu bestimmt sind, den Verdienstausfall des kranken Arbeitnehmers auszugleichen. Die Leistungen der Pflegeversicherung bestehen zum Teil in der Übernahme oder Erstattung der durch Pflegebedürftigkeit des Betroffenen entstandenen Kosten, insbesondere der durch diesen Zustand verursachten Kosten für ärztliche Behandlungen. Solche Leistungen, die die häusliche oder stationäre Pflege des Versicherten, den Kauf von Pflegehilfsmitteln und bestimmte Maßnahmen decken sollen, fallen danach unbestreitbar unter den Begriff der Sachleistungen in den Art 19 Abs. 1a 25 Abs 1a und 28 Abs 1a der EWGV 1408/71. Demgegenüber soll zwar auch das Pflegegeld bestimmte Kosten decken, die durch die Pflegebedürftigkeit verursacht sind, insbesondere Aufwendungen für eine Pflegeperson, und nicht einen Verdienstausfall des Begünstigten ausgleichen. Gleichwohl weist es aber Merkmale auf, die es von den Sachleistungen der Krankenversicherung unterscheidet. Danach ist eine Geldleistung gegenüber einer Sachleistung dadurch charakterisiert, dass die Zahlung periodisch erfolgt und weder davon abhängt, dass zuvor bestimmte Auslagen, etwa für Pflege, entstanden sind, noch davon, dass Nachweise über entstandene Auslagen vorgelegt werden. Auch handelt es sich um einen festen Betrag, der von den Ausgaben unabhängig ist, die der Begünstige tatsächlich benötigt hat, um seinen täglichen Lebensunterhalt zu bestreiten. Bei der Verwendung des Pflegegeldes verfügt der Begünstigte über weitgehende Freiheit. Das Pflegegeld stellt damit eine finanzielle Unterstützung dar, die es ermöglicht, den Lebensstandard der Pflegebedürftigen durch Ausgleich der durch ihren Zustand verursachten Mehrkosten zu verbessern (vgl EuGH, aa0, Juris Rn 34 f). Die Kostenerstattung nach § 39 SGB XI lässt sich demgegenüber nicht unter die durch den EuGH für die Definition einer Geldleistung angeführten Kriterien subsumieren. Es handelt sich vielmehr um eine Sachleistung im Sinne der Art 19 Abs 1a, 25 Abs 1a und 28 Abs 1a der EWGV 1408/71. Leistungen gemäß § 39 SGB XI werden anlassbezogen aufgrund der Verhinderung der Pflegeperson gezahlt. Es handelt sich nicht um eine periodische Leistung. Eine Kostenerstattung im Sinne des § 39 SGB XI kann vielmehr lediglich im begrenzten Zeitraum von vier Wochen je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Eine regelmäßig in gleicher Höhe wiederkehrende Leistung ist nicht vorgesehen. Dauer und Zeitpunkt der Verhinderungspflege kann von Jahr zu Jahr variieren. Auch ist der Betrag der Erstattung gemäß § 39 SGB XI nicht von vornherein bestimmt, sondern kann im Einzelfall völlig unterschiedlich ausfallen. Das Gesetz bestimmt insofern lediglich eine Höchstgrenze pro Kalenderjahr, welche nicht überschritten werden darf. Darüber hinaus erfordert die Kostenübernahme für die Ersatzpflegekraft den Nachweis entsprechender Kosten. Damit ist die in § 39 SGB XI vorgesehene Kostenerstattung entsprechend der durch den EuGH entwickelten Kriterien zur Überzeugung des Senats eindeutig dem Begriff der Sachleistungen zuzuordnen.“ |
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| | d) Unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung des EuGH ist die Zuordnung der Verhinderungspflege zu den Geldleistungen nicht zu begründen. Entgegen seiner bisherigen Auffassung geht der Senat nicht mehr davon aus, dass die Verhinderungspflege ein "Surrogat" für das Pflegegeld nach § 37 SGB XI darstellt (so noch in den Urteilen des erkennenden Senats vom 11. Mai 2007 - L 4 P 2828/06 und L 4 P 2963/06 -; a.a.O.). Die Verhinderungspflege hat den Zweck, dem aus familiärer oder ähnlicher Verbundenheit Pflegenden die Möglichkeit zum "Urlaub von der Pflege" oder zur Unterbrechung der Pflege im Fall eigener Erkrankung zu eröffnen, ohne die Bedürfnisse des Pflegebedürftigen dadurch zu beeinträchtigen. Zu diesen Bedürfnissen gehören jedoch nicht nur Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, sondern auch sonstige Pflege- und Betreuungsmaßnahmen, die nicht in § 14 Abs. 4 SGB XI genannt sind. Im Verhinderungsfall tritt der Anspruch nach § 39 SGB XI daher nicht an die Stelle der ansonsten zu erbringenden häuslichen Pflegeleistung, sondern enthält demgegenüber eine Zusatzleistung, mit der die weitgehende Aufrechterhaltung des bisherigen Betreuungsniveaus angestrebt wird (vgl. hierzu LSG Nordrhein-Westfalen im Urteil von 12. März 2014 - L 10 P 7/14 -; a.a.O.). Dies wird insbesondere an der vorliegenden Fallkonstellation erkennbar, in der lediglich stundenweise eine Ersatzpflege erforderlich wird, die eigentlichen Pflegeleistungen nach § 37 SGB XI zur Sicherstellung der erforderlichen Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung weiterhin gewährt werden müssen. Auch wird eine aus gesundheitlichen, Erholungs- oder ähnlichen Gründen notwendige Unterbrechung der Pflege erleichtert und dient im Ergebnis der längerfristigen Absicherung der häuslichen Pflegebereitschaft. Dieser umfassendere Bezug der Verhinderungspflege wird insbesondere dadurch deutlich, dass § 39 SGB XI angesichts der Beschränkungen der der Pflegeversicherung zur Verfügung stehenden Beitragseinnahmen in zeitlicher und betragsmäßiger Hinsicht Höchstgrenzen vorsieht, die nicht nach den sich am Grundpflegebedarf orientierenden Pflegestufen differenziert werden. Als Gegengewicht zum erweiterten Leistungsumfang sieht die Vorschrift auf der Tatbestandsseite außerdem - gegenüber den Ansprüchen auf Sachleistung bzw. auf Pflegegeld einschränkend - eine Wartezeit vor, in der die Pflegeperson den Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung gepflegt haben muss (vgl. LSG Niedersachen-Bremen, Urteil vom 13. August 2003 - L 3 P 18/02-; in juris). Es handelt sich bei der Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI damit um eine qualitativ weitergehende Leistung als das Pflegegeld, welche darüber hinaus an zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen geknüpft ist. Sie stellt kein bloßes "Surrogat" des Pflegegeldes, sondern eine eigenständige, hiervon zu unterscheidende Leistung dar, welche "das rechtliche Schicksal" des Pflegegeldes zwar teilen kann, nicht jedoch teilen muss. |
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| | Dies wird auch durch die bereits vom SG zitierte Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22. März 2001 - B 12 P 3/00 R -; a.a.O.) bestätigt, wonach ein Anspruch auf Fortzahlung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI während der Zeit, in der die Kosten der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI übernommen werden, nicht besteht. Somit standen zumindest bis zur Neuregelung in § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB XI im Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) beide Leistungen in einem Exklusivitätsverhältnis. Seither besteht eine Verpflichtung des Leistungsträgers, während der Dauer der Verhinderungspflege zumindest das halbe Pflegegeld weiterleisten zu müssen. Insoweit wird in den Materialien zum PNG betont, dass den Besonderheiten einer nur stundenweisen Verhinderungspflege weiterhin Rechnung zu tragen sei, und die Neuregelung die Praxis der Pflegekassen, in diesen Fällen das Pflegegeld in vollem Umfang weiter zu gewähren, nicht ändern solle (Behrend in: jurisPK-SGB XI, 1. Aufl. 2014, § 37 SGB XI, RdNr. 28). |
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| | Letztlich sprechen auch praktische Gründe gegen die Annahme, Leistungen bei Verhinderungspflege seien als Geldleistung anzusehen. Zwar setzt Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI die grundsätzliche Inanspruchnahme von Pflegegeld (und nicht Pflegesachleistungen) voraus. Dennoch ist auch Verhinderungspflege als Sachleistung im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI einzuordnen, denn es werden Sachleistungen Dritter in Anspruch genommen, die innerhalb Deutschlands der Kontrolle durch die Pflegekassen und den MDK unterliegen. Diese Kontrolle ist im Ausland nicht in gleicher Form gewährleistet. Anderes gilt lediglich dann, wenn ein Pflegebedürftiger z.B. im Rahmen einer Behindertenfreizeit einen in Deutschland ansässigen Pflegedienst im Ausland in Anspruch nimmt. Dann können die Voraussetzungen von § 34 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 SGB XI erfüllt sein (Padé in: jurisPK-SGB XI, 1. Aufl. 2014, § 34 SGB XI, RdNr. 25; vgl. auch Urteile des erkennenden Senats vom 11. Mai 2007 - L 4 P 2828/06 und L 4 P 2963/06 ; a.a.O.). |
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| | Eine Kostenregelung für die beanspruchte Verhinderungspflege als Sachleistung käme damit lediglich unter den Voraussetzungen des § 34 Abs.1 Nr.1 Satz 3 SGB XI in Betracht. Danach besteht ein Anspruch auf Pflegesachleistung für einen Auslandsaufenthalt bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthalts begleitet. Nur für die bisher durch professionelle Pflegekräfte erbrachte Pflegesachleistung ruht der Leistungsanspruch nicht. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben, da es sich bei dem Großvater des Klägers nicht um eine Pflegekraft in diesem Sinn handelt. |
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| | 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. |
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