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| | Der Kläger begehrt von der Beklagten Arbeitslosengeld für einen längeren Zeitraum. |
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| | Der 1951 geborene Kläger ist österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland. Bei ihm lebt seine 1994 geborene Tochter. Nach einem Bezug von Arbeitslosengeld II in Deutschland war er von 30.10.2007 bis 11.08.2009 bei der Firma M. in der Schweiz versicherungspflichtig beschäftigt. Während der Tätigkeit pendelte der Kläger zur Arbeit, 2-3 Mal pro Woche übernachtete er in der Schweiz bei Arbeitskollegen auf dem Sofa. Seine Tochter, die in dieser Zeit bei der geschiedenen Ehefrau lebte, besuchte ihn regelmäßig. |
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| | Am 11.02.2009 erkrankte der Kläger, woraufhin ihm die von seinem Arbeitgeber abgeschlossene (private) Kollektivversicherung bis 11.08.2009 Krankentaggeld auszahlte, das 80 % des in der AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung) versicherten Lohnes ausmachte. Mit Schreiben vom 19.06.2009 kündigte der Arbeitgeber auf den 20.07.2009. Mit Schreiben vom 02.07.2009 teilte der Arbeitgeber dem Kläger mit, dass seins Krankentaggeldentschädigung am 11.08.2009 zu Ende gehe. Mit Schreiben vom 16.07.2009 wies der Arbeitgeber den Kläger darauf hin, dass die Kündigung zulässig sei, dass der Anspruch auf Krankentaggeld bis 11.08.2009 aufgebraucht sei. Entgelt wurde dem Kläger bis zum Ende der Krankentaggeldversicherung aus dem Rahmenarbeitsvertrag des Arbeitgebers am 11.08.2009 bezahlt. |
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| | Der Kläger führte die Krankentaggeldversicherung ab 12.08.2009 als Einzelversicherung fort. Nach einer Karenzzeit von 7 Tagen erhielt er vom 19.08.2009 bis 31.10.2009 Krankentaggeld von der ... Versicherungs-Gesellschaft AG in Höhe von 161,00 CHF täglich. |
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| | Am 03.11.2009 meldete der Kläger sich bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Leistungen. Im Prüfbogen "Grenzgänger" macht er aus Datenschutzgründen widersprüchliche Angaben zu seinen Wohnverhältnissen, woraufhin die Beklagte mit Bescheid vom 08.12.2009 die Bewilligung von Arbeitslosengeld ablehnte. Der Kläger sei in den zwei Jahren vor dem 03.11.2009 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt. Grenzgängereigenschaften seien nach den eigenen Angaben des Klägers nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 10.12.2009 erhob der Kläger Widerspruch. Durch die Beschäftigung in der Schweiz habe er die Anwartschaftszeit erfüllt. Er habe seinen Wohnsitz seit 2004 in Deutschland und habe diese Wohnung auch während der Beschäftigung in der Schweiz genutzt, deshalb seien die Fragen im Prüfbogen "Grenzgänger" unzulässig und er berechtigt gewesen, diese nicht bzw. unrichtig zu beantworten. Am 11.12.2009 legte der Kläger einen erneut ausgefüllten Prüfbogen "Grenzgänger" vor, wonach er seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten habe und regelmäßig an seinen Wohnort in Deutschland zurückgekehrt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 14.12.2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Zeiten in der Schweiz seien nicht zu berücksichtigen, da der Kläger kein Grenzgänger gewesen sei. Er habe seinen Wohnsitz in Deutschland nicht aufrecht erhalten. Den Angaben des Klägers im Prüfbogen nach habe er während der letzten Beschäftigung in der Schweiz gelebt. Gegen den Widerspruchbescheid erhob der Kläger am 21.12.2009 unter dem Aktenzeichen S 2 AL 3539/09 Klage zum Sozialgericht Konstanz (SG). Das SG gab der Klage mit Urteil vom 30.11.2010 insoweit statt, als dem Kläger Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe ab 03.11.2009 zu gewähren sei, und wies die Klage ab, soweit sie datenschutzrechtliche Bestimmungen betraf. Der Kläger sei Grenzgänger gewesen. Die Berufung hiergegen nahm die Beklagte auf einen Hinweis des Landessozialgerichts (LSG) zurück. |
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| | Aus der Bescheinigung E 301 der Arbeitslosenkasse des Kantons, die die Beklagte nachgefordert hatte, ergeben sich Versicherungszeiten vom 30.10.2007 bis 20.07.2009. Mit Formular E 117 vom 24.11.2009 teilte die " ..."-Versicherung mit, dass der Kläger von der Versicherung von 19.08.2009 bis 31.10.2009 Leistungen erhalten habe, vom Arbeitgeber habe er vom 11.02.2009 bis 11.08.2009 Leistungen erhalten. |
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| | In der Zeit vom 31.05.2010 bis 04.06.2010 übte der Kläger einen Tätigkeit als Montagehelfer in S. aus. Am 07.06.2010 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte Leistungen. |
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| | Mit Bescheiden vom 09.06.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Arbeitslosengeld ab 05.06.2010 in Höhe von 30,49 EUR nach einem Bemessungsentgelt von 68,13 EUR täglich für 300 Tage. Der Anspruch sei mit deutschen Versicherungs- und europäischen Auslandszeiten erworben. Das Arbeitsentgelt sei fiktiv zu bemessen, der Kläger sei als Fachkraft der Qualifikationsstufe 3 zuzuordnen. |
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| | Mit Schreiben vom 15.06.2010 legte der Kläger Widerspruch ein. Die erstmalige Antragstellung sei im November 2009 erfolgt. Außerdem stehe ihm ein Mindestanspruch von zwölf Monaten zu. Darüber hinaus sei sein Schweizer Einkommen von 6.840,00 CHF der Bemessung zugrunde zu legen. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger habe insgesamt 635 Tage in eine Versicherungspflichtverhältnis gestanden und deshalb nach § 127 SGB III einen Anspruch von 10 Monaten erworben. Die Zeiten in der Schweiz müssten bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes nach Artikel 68 Absatz 1 der EWG-Verordnung 1408/71 unberücksichtigt bleiben. Da in Deutschland ein Bemessungszeitraum von 150 Tagen innerhalb des Bemessungsrahmens nicht habe festgestellt werden können, habe ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden müssen. Danach habe für den Kläger nach Qualifikationsstufe 3 ein fiktives Arbeitsentgelt von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (in 2010: 30.660,00 EUR) angenommen werden müssen, woraus sich 68,13 EUR täglich errechneten. Der Bescheid habe wegen des laufenden Klageverfahrens vorläufig ergehen müssen. |
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| | Mit E-Mail vom 29.06.2010 teilte die Arbeitslosenkasse dem Kläger mit, dass das Arbeitsverhältnis zum 20.07.2009 aufgelöst worden sei. Unerheblich sei, dass der Kläger noch bis 11.08.2009 Krankentaggeld aus der Kollektivversicherung erhalten habe, da als der Beitragszeit gleichgestellte Zeiten lediglich Krankheiten oder Unfälle innerhalb des Arbeitsverhältnisses angerechnet würden. |
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| | Gegen den Widerspruchsbescheid vom 22.06.2010 hat der Kläger am 28.07.2010 Klage beim SG Konstanz erhoben (S 7 AL 1886/10, nach erfolgter Aussetzung und Wiederaufnahme: S 2 AL 1518/12). |
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| | Von 23.09.2010 bis 05.11.2010 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Aus diesem Grund hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 04.11.2010 ab diesem Tag auf. In der Zeit vom 17.03.2001 bis 09.05.2011 und vom 06.08.2011 bis 11.11.2011 bezog der Kläger erneut Arbeitslosengeld. |
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| | Mit Bescheid vom 19.06.2012 bewilligte die Beklagte dem Kläger in Umsetzung des Urteils im Verfahren S 2 AL 3539/09 für die Zeit ab 03.11.2009 für 300 Kalendertage Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 113,75 EUR in Höhe von 44,42 EUR täglich. Für die Zeit vom 03.11.2009 bis 24.03.2010 würden Leistungen auf Grund einer Forderung der Beklagten einbehalten und aufgerechnet. Leistungen würden bis 30.05.2010 bezahlt. Mit weiterem Bescheid vom 19.06.2012 änderte die Beklagte die Bewilligung von Leistungen ab 05.06.2010 und bewilligte für 92 Tage (bis 06.09.2010) Arbeitslosengeld in Höhe von 44,42 EUR täglich. Dieser Bescheid werde Gegenstand des anhängigen Gerichtsverfahrens. |
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| Mit weiteren Bescheiden vom 19.06.2012 nahm die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld zurück: • für die Zeit vom 07.09.2010 bis 03.11.2010 und forderte Leistungen in Höhe von 1.737,93 EUR zurück; • für die Zeit vom 17.03.2011 bis 09.05.2011 und forderte Leistungen in Höhe von 1.646,46 EUR zurück; • für die Zeit vom 06.08.2011 bis 11.11.2011 und forderte Leistungen in Höhe von 2.957,53 EUR zurück; die Forderung würden gegen die Nachzahlung aufgerechnet. |
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| | Mit Schreiben vom 22.06.2012 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 19.06.2012 (Bewilligung vom 03.11.2009 bis 30.05.2010) und den Änderungsbescheid vom gleichen Tag (Bewilligung vom 05.06.2010 bis 06.09.2010). Der Widerspruch richte sich gegen die Anspruchsdauer und die Höhe des Bemessungsentgeltes. Er habe bis 30.10.2009 Krankentaggeld bezogen, diese Zeiten seien als sonstige versicherungsrechtliche Zeiten anrechenbar, weshalb ihm ein Anspruch von 12 Monaten zustehe. Er habe brutto 58.234,89 CHF verdient, so dass sich ein Bemessungsentgelt von 161,76 EUR errechne, was einem Leistungssatz von 63,28 EUR entspreche. |
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| | Mit Bescheid vom 04.07.2012 änderte die Beklagte die Bewilligung und gewährte Arbeitslosengeld nach einem Bemessungsentgelt von 122,50 EUR in Höhe von 46,91 EUR. Mit Bescheid vom gleichen Tag wurde auch für die Zeit ab 05.06.2010 entsprechend höhere Leistungen gewährt. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2012 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Arbeitsverhältnis in der Schweiz habe bis zum 11.08.2009 gedauert. Krankentaggeldleistungen würden in der Schweiz nur für Zeiten des ungekündigten Arbeitsverhältnis als Versicherungszeiten angerechnet, weshalb die Zeiten von Krankentaggeld von 19.08.2009 bis 31.10.2009 nicht als Versicherungszeit gelten könnten. Der Bemessungszeitraum umfasse vom 12.08.2008 bis 11.08.2009. Umgerechnet nach dem am letzten Tag des Bemessungsrahmens maßgeblichen Währungsumrechnungskurs von 1 CHF = 0,660216 EUR ergebe sich ein Einkommen von 37.740,47 EUR in 345 Tagen. Jedoch seien die Voraussetzungen für die Erweiterung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahren wegen unbilliger Härte gegeben, so dass auch die Entgeltabrechnungszeiträume von 20.10.2007 bis August 2008 mit einzubeziehen seien, so dass sich ein Arbeitsentgelt von 81.097,23 EUR für 662 Tage ergebe, woraus sich ein Bemessungsentgelt von 122,50 EUR errechne. |
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| | Gegen den Widerspruchbescheid hat sich der Kläger mit seiner am 26.07.2012 erhobenen Klage (S 2 AL 1942/12) gewandt. Die Zeiten in der Schweiz seien aus europarechtlichen Gründen voll anzurechnen. |
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| | Mit Beschluss vom 08.08.2012 hat das SG die Verfahren S 2 AL 1518/12 und S 2 AL 1942/12 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. |
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| | Aus der vom Kläger im Verfahren vor dem SG vorgelegten Bescheinigung U1 vom 17.10.2012 ergibt sich, dass der Kläger vom 30.10.2007 bis 20.07.2009 versicherungspflichtig beschäftig war. Von 01.03.2009 bis 11.08.2009 habe er Krankentaggeld bezogen, wobei es sich bei den Leistungen für die Zeit von 21.07.2009 bis 11.08.2009 um Leistungen aus der Kollektivversicherung gehandelt habe. Vom 12.08.2009 bis 31.10.2009 habe der Kläger Krankentaggeld aus Einzelversicherung nach Übertritt bezogen. Auch die Zeiten mit Krankentaggeld sind hierin als Versicherungszeiten vermerkt. Der Vordruck trägt eine Unterschrift aber keinen Stempel. |
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| | Mit Urteil vom 11.07.2013 hat das SG die Klagen abgewiesen. Die Klagen seien zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, jedoch in der Sache unbegründet. Die Beklagte habe zurecht Arbeitslosengeld nur für 300 Tage bewilligt. Anzuwenden sei die Verordnung (EWG) 1408/71, da die Verordnung (EG) 883/2004 bezüglich der Schweiz erst ab 01.04.2012 Anwendung finde. Bei der Zeit vom 12.08.2009 bis 30.10.2009 habe es sich nicht um eine Versicherungszeit nach Schweizer Recht gehandelt. Soweit unterschiedlich Bescheinigungen der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vorlägen, seien diese für das Gericht nicht bindend. |
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| | Gegen das dem Kläger am 27.07.2013 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Ihm stünden zwölf Monate Arbeitslosengeld zu. Die Zeit des Krankentaggeldbezuges vom 12.08.2009 bis 30.10.2009 sei zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei die Verordnung (EG) 883/2004 anwendbar. Die private Krankentaggeldversicherung sei nach § 26 SGB III zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, |
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| | 1. die Beklagte unter Aufhebung des Urteils vom 11.07.2012 und der Bescheide vom 09.06.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2010 in der Fassung des Bescheides vom 04.07.2010 zu verurteilen, dem Kläger für die Zeit vom 07.09.2010 bis 06.11.2010 Arbeitslosengeld in Höhe von 46,91 EUR täglich zu gewähren. |
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| | 2. hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, da die Rechtssache Fragen des Gemeinschaftsrecht beinhalte, denen grundsätzlich Bedeutung zukomme |
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| | die Berufung zurückzuweisen. |
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| | Sie trägt vor, Zeiten könnten nur berücksichtigt werden, wenn sie in der Schweiz versicherungspflichtig gewesen seien. Die Einzelversicherung des Klägers sie jedoch nicht beitrags- oder versicherungspflichtig. |
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| | Die Arbeitslosenkasse hat gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass Einzelversicherung bedeute, dass die betreffende Person sich selbst als Privatperson versichere, dabei könne die Kollektivversicherung des Arbeitgebers übernommen werden. Die private Krankentaggeldversicherung sei nicht AVV-pflichtig. Zu Zeiten vor Juli 2013 könne keine Auskunft erteilt werden, da alle Dokumente wegen der Umstellung auf EDV vernichtet worden seien. |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge, die Gerichtsakte des Sozialgerichts Konstanz im Verfahren S 2 AL 3539/09 und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. |
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