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| | Die Klage ist unbegründet. |
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| | Bei den sonstigen Einkünften sind auch die Gewinne infolge der Veräußerungen von Investmentanteilen in Höhe von (1.143.323,49 EUR + 19.955,11 EUR =) 1.163.278,60 EUR als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG anzusetzen. |
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| | Private Veräußerungsgeschäfte sind nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern, insbesondere bei Wertpapieren, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Die Klägerin hat innerhalb eines Jahres Investmentanteile, die Wertpapiere sind, veräußert. Fondsanteile stellen jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter dar (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 11/13, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2014, 385). Ihren o.g. Gewinn hat die Klägerin entsprechend § 23 Abs. 3 S. 1 EStG als Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten andererseits ermittelt. |
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| | Einer Versteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte stehen nicht die Vorschriften des KAGG oder des AuslInvestmG entgegen. Das KAGG enthielt die aufsichts- und steuerrechtlichen Vorschriften für inländische Kapitalanlagegesellschaften. Die entsprechenden Vorschriften für ausländische Kapitalanlagegesellschaften waren in dem ebenfalls zum Jahresende 2003 ausgelaufenen AuslInvestmG enthalten (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluss vom 17. Dezember 2013 1 BvL 5/08, Der Betrieb -DB- 2014, 520). Geregelt wurden die Besteuerung von Kapitalanlagegesellschaften bzw. ob und in welchem Umfang die von der Kapitalanlagegesellschaft erzielten Einnahmen vom Anteilseigner zu versteuern sind (vgl. § 39 Abs. 1 KAGG). Zu Recht geht die Klägerin zwar davon aus, dass nach § 40 Abs. 1 KAGG die Ausschüttungen auf Anteilsscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen grundsätzlich insoweit steuerfrei sind, als sie Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten auf Anteile an Kapitalgesellschaften enthalten. § 40 Abs. 3 KAGG befasst sich mit der Steuerfreiheit von Ausschüttungen mit aus einem ausländischen Staat stammenden Einkünften, auf deren Besteuerung infolge eines Doppelbesteuerungsabkommens verzichtet worden ist, und § 40 Abs. 4 KAGG mit der Anrechnung von (ausländischer) Steuer. Nach § 17 Abs. 1 S. 1 AuslInvestmG gehören unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. hierzu § 13 Abs. 3 AuslInvestmG) Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile sowie die im Gesetz definierten „ausschüttungsgleichen Erträge“ zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen sind. § 40 KAGG und § 17 AuslInvestmG sagen indes nichts über die Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen durch den Anteilseigner selbst aus. |
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| | Die Klägerin geht ferner zu Recht davon aus, dass nach BFH-Urteil vom 11. Oktober 2000 I R 99/96 (BStBl II 2001, 22) von den genannten Regelungen „Zwischengewinne“, die der Anteilseigner bei einer Rückgabe oder Veräußerung von Fondsanteilen vor Ablauf eines Geschäftsjahres erzielt, nicht erfasst werden und der Kursgewinn, der bereits vor dem maßgeblichen Stichtag, Zufluss mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres, realisiert worden ist, weder nach § 17 noch nach § 18 AuslInvestmG zu den Einkünften des Veräußerers aus Kapitalvermögen gehört. Nach Buciek (Besteuerung von Erträgen aus ausländischen Investmentfonds, Deutsche Steuerzeitung -DStZ- 2001, 52) entfalten infolgedessen §§ 17 ff. AuslInvestmG eine Sperrwirkung gegenüber den Vorschriften des EStG. Doch diese Entscheidung betraf weder die für das Streitjahr gültige Gesetzesfassung noch einen An- und Verkauf innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Dies trifft auch für das von der Klägerin zitierte Urteil des BFH vom 27. März 2001 I R 120/98 (BFH/NV 2001, 1539) zu. Hinzu kommt, dass § 17 AuslInvestmG allein der Definition der ausschüttungsgleichen Erträge dient (BFH-Urteil vom 18. September 2012 VIII R 45/09, BStBl II 2013, 479). Die steuerliche Behandlung der Erträge aus inländischen und ausländischen Investmentanteilen folgt dem Grundsatz der Transparenz. Dieser erlangt jedoch nur dort Bedeutung, wo er in den gesetzlichen Regelungen im Einzelfall Niederschlag gefunden hat. Der Umfang der Transparenz wird durch den Gesetzgeber durch die einzelnen Spezialregelungen bestimmt (BFH-Urteile vom 25. Juni 2014 I R 33/09, BFH/NV 2014, 1859, und vom 4. März 1980 VIII R 48/76, BStBl II 1980, 453). Sowohl die Vorschriften des KAGG als auch des AuslInvestmentG regeln zwar nicht ausdrücklich die Anwendung von § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG im Gegensatz zum Investmentgesetz -InvStG- (Kempf/Lauterfeld, Betriebsberater -BB- 2005, 631), sie schließen aber ihrem Wortlaut nach die Anwendung von § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG auch nicht aus. Die Anwendung von § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG entspricht jedoch dem Sinn und Zweck des Grundsatzes der steuerlichen Transparenz. Denn durch die Zwischenschaltung des Investmentvermögens soll im Prinzip keine höhere steuerliche Belastung, aber auch keine niedrigere Belastung eintreten (BFH-Urteil vom 7. April 1992 VIII R 79/88, BStBl II 1992, 786). Hinzu kommt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers mit dem InvStG lediglich deutlicher zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Subsidiarität des § 23 EStG nur soweit reiche, als die Einnahmen aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nicht einer anderen Einkunftsart unterfallen (vgl. Bundestagsdrucksache 14/443 vom 3. März 1999, S. 29). Hierzu stimmig ist der Anwendungsbereich des KAGG bzw. des AuslInvestmG. Es geht jeweils um die Besteuerung der Einkünfte der Kapitalanlagegesellschaften bzw. des ausländischen Investmentvermögens und deren Erfassung beim Anteilseigner -bei einem Privatanleger wie der Klägerin- als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Die Vorschriften des KAGG und des AuslInvestmG regeln die Besteuerung von Einkünften aus der Beteiligung (Finanzgericht -FG- Münster, Urteil vom 14. Januar 2010 5 K 2852/05 E, Entscheidungen der FG -EFG- 2010, 691). In diesem Sinne hat der BFH mit Beschluss vom 14. Januar 2001 VIII B 101/03 (BFH/NV 2004, 777) darauf abgestellt, dass im dortigen Streitfall der Kläger die Fondsanteile erst nach Ablauf der Spekulationsfrist veräußert hat. Eine Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen entspricht auch der Systematik des EStG. Das EStG differenziert grundsätzlich zwischen Erträgen aus einem Vermögensstamm und der Veräußerung des Vermögensstamms. Aus den genannten Gründen sind die Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen nach den allgemeinen steuerlichen Regeln bei Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtig (Heinicke in: Schmidt, EStG, 18. Aufl. 1999, § 23 Rn. 1; Lindemann, Anmerkungen zum Diskussionsentwurf eines modernen Investmentsteuergesetzes, Finanzrundschau -FR- 2003, 890; Schultze, Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen bei Investmentfonds?, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2003, 1475; a.A. Meinhardt, Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Investmentfonds, DStR 2003, 1234). |
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| | Entgegen der Ansicht der Klägerin kann dahin gestellt bleiben, ob im Rückgabe- bzw. Veräußerungserlös „Zwischengewinne“ enthalten sind. Werden Anteilscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen -wie im Streitfall- veräußert, so gilt der Zwischengewinn als in den Einnahmen aus der Veräußerung gemäß § 39 Abs. 1a S. 3 KAGG enthalten (BFH-Urteil vom 24. November 2009 VIII R 30/06, BStBl II 2010, 647). Ferner ist es im Streitfall zu keiner Doppelbesteuerung -Erfassung eines Zwischengewinns bei den Einkünften aus Kapitalvermögen und eines Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften- gekommen. Die Klägerin hat keine Zwischengewinne als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert. Infolgedessen kann auch dahin gestellt bleiben, ob der bei Erwerb der Fondsanteile gezahlte Zwischengewinn als negative Einnahme die steuerpflichtigen Einkünfte des Anlegers mindert (so Kempf/Lauterfeld, Die Wiedereinführung des Zwischengewinns, BB 2005, 631) und/oder der Veräußerungserlös um den Zwischengewinn zu kürzen ist (vgl. Hennig/Bengard, Steuerliche Änderungen des Investmentrechts durch das „Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002“, BB 1999, 1901; Wellisch/Quast/Lenz, Besonderheiten bei der Besteuerung und Bilanzierung inländischer und ausländischer Investmentvermögen, BB 2008, 490). |
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| | Eine Versteuerung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Klägerin geht zwar zu Recht davon aus, dass nach den Vorschriften des KAGG und des AuslInvestmG die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfonds einem eingeschränkten Transparenzprinzip folgt und der Anleger einerseits grundsätzlich so besteuert wird, als habe er die im Rahmen des Fonds angefallenen Erträge unmittelbar selbst erzielt (BFH-Urteile vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BStBl II 2001, 22, und vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539). Das sog. Transparenzprinzip gebietet es aber verfassungsrechtlich nicht, dass die Klägerin keine privaten Veräußerungsgewinne zu versteuern hat. Denn ein Teil dieser (im Rahmen des Fonds angefallenen) Erträge, nämlich bestimmte Spekulationsgewinne, werden beim Anleger steuerfrei gestellt und damit der Gedanke der Transparenz nicht in dem Sinne durchgängig verwirklicht, dass der Fonds für Zwecke der Besteuerung vollständig hinweggedacht werden kann (BFH-Urteile vom 11. Oktober 2000 I R 99/96, BStBl. II 2001, 22, und vom 27. März 2001 I R 120/98, BFH/NV 2001, 1539; FG Münster, Urteil vom 14. Januar 2010 5 K 2852/05, EFG 2010, 691). Der Anteilsscheininhaber soll steuerlich nicht anders behandelt werden als bei einer Direktanlage (vgl. BFH-Urteil vom 3. März 2010 I R 109/08, BFH/NV 2010, 1364; Busch, Steueroptimierte Wertpapieranlage im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung, BB 2005, 1765). Beim Anleger soll die indirekte Investition in Finanzinstrumente über einen Fonds nicht mehrfach besteuert werden, sondern wirtschaftlich weitgehend wie die Direktanlage in Finanzinstrumente besteuert werden (Lindemann, Anmerkungen zum Diskussionsentwurf eines modernen Investmentsteuergesetzes, FR 2003, 890). Hieraus schließt der Senat, dass Inhaber von Aktien und Inhaber von Investmentfondsanteilen bei einem Verkauf der Wertpapiere, d.h. von Aktien und/oder Fondsanteilen, gleich behandelt werden sollen, damit eine Versteuerung von Privatanlegern nicht von der Anlageart (Aktien oder Fondsanteile) abhängt. Denn ein Fondsanteil ähnelt einer Aktie (vgl. BFH-Urteil vom 4. März 1980 VIII R 48/76, BStBl. II 1980, 453). Infolgedessen entspricht die steuerliche Gleichbehandlung der Veräußerung eines Fondsanteils mit einer Aktie, Erfassung eines Spekulationsgewinn bei Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Erwerb, dem Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und einer gleichmäßigen Besteuerung nach Art. 3 Abs. 1 GG. |
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| | Die Versteuerung ist ferner mit Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die Klägerin hatte zwar auch Anteile an ausländischen Investmentfonds mit Sitz in Luxemburg. Doch die Gewinne aus deren Veräußerung wurden steuerlich behandelt wie die Veräußerung von inländischen Investmentfondsanteilen. Sie wurden jeweils als sonstige Einkünfte erfasst. Eine Differenzierung nach dem Sitz der Kapitalanlagegesellschaft erfolgte mithin nicht. Hinzu kommt, dass sich die Klägerin an sog. „weißen“ Fonds beteiligt hat. Damit geht es nicht um die Ermittlung der Einkünfte eines sog. „schwarzen“ Fonds und dessen pauschale Besteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvestmG, die nicht mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2008 VIII R 24/07, BStBl. II 2009, 518; FG Münster, Urteil vom 14. Januar 2010 5 K 2852/05 E, EFG 2010, 691). |
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| | Soweit sich die Klägerin auf eine fehlende Anrechnung ausländischer Steuern beruft, betrifft dies das Erhebungs- und nicht das Festsetzungsverfahren. Damit kann dahin gestellt bleiben, dass sich § 41 KAGG mit ausländischen Steuern befasst, ohne zwischen in- und (sog. weißen) ausländischen Fonds sowie in- und ausländischen Steuern zu differenzieren. Im Streitfall geht es auch nicht um eine unterschiedliche (Quellen)Besteuerung von in- und ausländischen Dividenden (vgl. hierzu Europäischer Gerichtshof -EuGH-, Urteile vom 10. Mai 2012 C-338/11 bis C-347/11, DStR 2012, 1016, und vom 10. April 2014 C-190/12, Internationales Steuerrecht -IStR- 2014, 333; EuGH Große Kammer, Urteil vom 13. November 2012 C-35/11, IStR 2012, 924), sondern um die Besteuerung der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an in- und ausländischen Investmentfonds innerhalb eines Jahres nach Erwerb, ohne dass nach dem Sitz der Kapitalanlagegesellschaft differenziert worden ist. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Bank habe keine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, steht dies nicht einer Besteuerung entgegen. |
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| | Sind die Gewinne steuerpflichtig, kann dahin gestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die von der Klägerin erklärten und vom Beklagten anerkannten Werbungskosten abzuziehen sind. |
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| | Die Revision wird zugelassen, da das Verhältnis von KAGG und AuslInvestmG zu § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG noch nicht abschließend geklärt ist. |
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