| | Das Gericht konnte den Rechtsstreit trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da diese in der rechtzeitig zugestellten Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die Beklagte hat ihr Fernbleiben angekündigt und entschuldigt. |
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| | Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. |
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| | Der Ablehnungsbescheid vom 6. Mai 2013 und die Einspruchsentscheidung vom 19. November 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum April 2013 bis November 2013 (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 22. Dezember 2011 III R 70/09, BFH/NV 2012, 1446) keinen Anspruch auf Kindergeld für die in seinen Haushalt aufgenommene C. |
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| | Der Klammerzusatz stellt eine Legaldefinition dar, d.h. die hierin enthaltenen Umstände sind echte Tatbestandsvoraussetzungen und nicht nur erläuternde Nebenbestimmungen. |
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| | Ein familienähnliches Band liegt vor, wenn das Kind wie zur Familie angehörig angesehen und behandelt wird. Dies setzt voraus, dass zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Kind ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern besteht. Da das Gesetz Pflegekinder in eine Reihe mit leiblichen Kindern, Adoptivkindern, Stief- und Enkelkindern stellt und das Pflegekindschaftsverhältnis steuerrechtlich unter Umständen über das 25. Lebensjahr hinauswirkt und weiterhin zur Gewährung von Kinderfreibeträgen und Kindergeld führen kann, ist ein besonders enges Band erforderlich. |
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| | Nach der Rechtsprechung ist erforderlich, dass das Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsverhältnis seine Grundlage in einer ideellen Dauerbindung findet; dabei ist nicht allein auf die äußeren Lebensumstände, sondern auch darauf abzustellen, ob das Pflegekind in der Familie eine natürliche Einheit von Versorgung, Erziehung und „Heimat“ findet - also nicht nur Kostgänger ist, sondern wie zur Familie gehörig angesehen und behandelt wird. Aus der Parallele zum Eltern-Kind-Verhältnis ergibt sich zudem, dass auch zwischen dem Pflegeelternteil und dem Pflegekind ein Autoritätsverhältnis bestehen muss, aufgrund dessen sich das Pflegekind der Aufsichts-, Erziehungs- und Betreuungsmacht des Pflegeelternteils unterwirft. |
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| | Vor dem Hintergrund des Umstands, dass die körperliche Versorgung und die Erziehung des Pflegekindes, die Voraussetzung für die Annahme eines familienähnlichen Bandes sind, bei einem gesunden Volljährigen in der Regel keine entscheidende Rolle mehr spielen, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass sich ein familienähnliches Band mit einem bereits Volljährigen nur bei Vorliegen besonderer Umstände begründen lässt. |
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| | Insoweit ist zum einen der psychischen Verfassung der zu pflegenden Person, insbesondere einer eventuellen Unfähigkeit zu eigener Lebensgestaltung, im Einzelfall Bedeutung beizumessen. |
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| | Während bei Bestehen einer körperlichen Behinderung, einer Sinnesbehinderung (z.B. Blindheit, Gehörlosigkeit) oder einer Sprachbehinderung die Entstehung eines familienähnlichen Bandes zu einem Volljährigen in der Regel bereits am Fehlen eines Erziehungsverhältnisses scheitern wird, kommt bei Behinderungen im Bereich der geistigen Fähigkeiten oder der seelischen Gesundheit die Entstehung eines familienähnlichen Bandes grundsätzlich auch bei einem Volljährigen in Betracht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Erbringung umfänglicher Pflege- und Unterstützungsleistungen und ein damit verbundenes hohes Maß an persönlicher Zuwendung gegenüber einem geistig oder seelisch behinderten Menschen zugleich auch ein familienähnliches Band begründet. Denn dies hätte zur Folge, dass jedes Pflegeverhältnis zwischen einer Person und einem in dieser Form Behinderten zugleich auch ein Pflegekindschaftsverhältnis begründen würde. Zwar reicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für die Annahme einer Behinderung aus, dass die geistige Fähigkeit oder die seelische Gesundheit von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen. Um den Behinderten aber in ein Aufsichts-, Betreuungs- und vor allem Erziehungsverhältnis wie zwischen Eltern und leiblichen Kindern stellen zu können, muss die Behinderung so schwer sein, dass der geistige Zustand des Behinderten dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspricht. |
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| | Weiter ist erforderlich, dass trotz der Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten Möglichkeiten und die Bereitschaft zu einer erzieherischen Einwirkung gegeben sein müssen. Ist eine erzieherische Einwirkungsmöglichkeit der pflegenden Person auf die zu pflegende Person als ausgeschlossen zu betrachten, ähnelt ein solches Pflegeverhältnis mehr dem zu einem Kostgänger als dem zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern. Daher ist die Entstehung eines familienähnlichen Bandes zu einem Volljährigen in einem solchen Fall in der Regel ausgeschlossen. |
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| | Auch wenn die geistig behinderte oder seelisch kranke Person umfangreicher Überwachung, Anweisung und Unterstützung bedarf, folgt daraus allein noch nicht, dass sie wie zur Familie gehörig anzusehen wäre. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, aus denen sich eine Vergleichbarkeit zu den Verhältnissen leiblicher Kinder und eine Zugehörigkeit zur Familie ergeben. Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, wie sich die Wohn- und Lebensverhältnisse der zu pflegenden Person innerhalb der Familie darstellen (welche Räume stehen den einzelnen Familienangehörigen allein oder zur Mitbenutzung zur Verfügung?), in welchem Verhältnis die zu pflegende Person zu den anderen Familienangehörigen steht (Eingliederung in die Rolle eines Kindes gegenüber „Pflegeeltern“ und etwaigen „Pflegegeschwistern“) und ob sie in die familiäre Lebensgestaltung eingebunden ist (z.B. Teilnahme an gemeinsamen Mahlzeiten, Freizeit- und Urlaubsaktivitäten etc.). Ferner ist in die Gesamtwürdigung einzubeziehen, ob und inwieweit die Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsaufgaben in familienähnlicher Weise von der pflegenden Person selbst wahrgenommen werden bzw. ob und inwieweit in nicht familienähnlicher Weise andere, insbesondere nicht haushaltszugehörige „familienfremde“ Personen (z.B. Betreuungsfachkräfte des Trägers der Familienpflege), solche Aufgaben erfüllen. |
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| | Da insbesondere die erzieherische Einwirkungsmöglichkeit sich im Eltern-Kind-Verhältnis aus einem Autoritätsverhältnis ableitet, ist eine solche Autoritätsstellung der pflegenden Person gegenüber der zu pflegenden Person auch Voraussetzung für das Vorliegen eines familienähnlichen Bandes. Diese leitet sich im Verhältnis zwischen Eltern und ihren leiblichen Kindern im Regelfall bereits daraus ab, dass die Eltern wesentlich älter sind als das Kind und über das ihnen zustehende Erziehungsrecht langjährig auf die Entwicklung des Kindes Einfluss nehmen können bzw. schon genommen haben. Erfüllt die pflegende Person diese Voraussetzungen nicht, müssen andere besondere Umstände vorliegen, aus denen sich im Einzelfall die Entstehung eines Autoritätsverhältnisses zwischen der pflegenden und der gepflegten Person ergibt (z.B. langjährige Übernahme der Elternrolle für ein minderjähriges behindertes Geschwisterteil bei Vollwaisen). |
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| | Da der Pflegekindbegriff nach der Legaldefinition des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG voraussetzt, dass der Steuerpflichtige mit dem Pflegekind durch ein familienähnliches Band „verbunden ist“, muss die ideelle Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Pflegekind bereits über einen längeren Zeitraum bestanden haben, bevor von einer ideellen Bindung ausgegangen werden kann. Dies entspricht auch dem typischen Eltern-Kind-Verhältnis, das sich gegenüber einem bereits Volljährigen in der Regel schon über viele Jahre entwickelt hat. |
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| | Demgegenüber zielt das Tatbestandsmerkmal, wonach es sich um ein „auf längere Dauer berechnetes“ Band handeln muss, darauf ab, wie sich die zukünftige Entwicklung des Verhältnisses zwischen der pflegenden Person und der gepflegten Person darstellt. Insoweit muss aus Sicht der pflegenden Person beabsichtigt sein, die bereits entstandene familiäre Bindung auch zukünftig langjährig aufrecht zu erhalten (zu alledem vgl.: BFH, Urteil vom 9. Februar 2012 III R 15/09, BStBl II 2012, 739, m.w.N.). |
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| | In Anwendung dieser Grundsätze kann im vorliegenden Fall zwar schon davon ausgegangen werden, dass C wie zur Familie des Klägers angehörig angesehen und behandelt wird. Sie verfügt -wie die Söhne des Klägers auch- über ein eigenes Zimmer, das in das Haus der Familie integriert ist, und sie nimmt sowohl an den Mahlzeiten der Familie als auch an den Abendbeschäftigungen, sonstigen Freizeitgestaltungen und teilweise auch an den Urlauben der Familie teil. Der Kläger hat nachgewiesen, dass die geistige Behinderung bei C sich dergestalt auswirkt, dass ihr Intelligenzalter im Durchschnitt 7,7 Jahre beträgt, also das eines Kindes, und dass sie wie ein solches Kind in allen elementaren Bereichen des Lebens wie Ernährung, Kleidung, Gesundheitspflege und Hygiene, sowie Vermögenssorge und soziale Kontakte Hilfe und Anleitung benötigt, die der Kläger und seine Ehefrau leisten und die von Frau C auch angenommen werden. Die Einzelrichterin hat nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung auch keinen Zweifel daran, dass die Zugehörigkeit von C zum Haushalt des Klägers -wie vorgetragen- auf längere Dauer angelegt ist. |
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| | Weitere Voraussetzung für die Annahme eines Pflegekindverhältnisses im Sinne des Kindergeldrechts ist -wie oben dargelegt- jedoch auch, dass die ideelle Beziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Pflegekind bereits über einen längeren Zeitraum bestanden hat, weil der Steuerpflichtige nur so mit den Pflegekind durch ein familienähnliches Band „verbunden“ ist. Daran fehlt es hier. |
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| | C befindet sich erst seit April 2013 im Haushalt des Klägers, sodass im Streitzeitraum April 2013 bis November 2013 (noch) nicht von einer über einen längeren Zeitraum andauernden Bindung ausgegangen werden kann. |
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| | Insoweit hat der Kläger zwar geltend gemacht, dass das familienähnliche Band auch schon vor der Aufnahme von Frau C in seinen Haushalt bestanden habe, weil der Umzug von C von der bisherigen Pflegemutter, seiner Mutter, zu ihm und seiner Familie praktisch wie ein Umzug innerhalb der Familie anzusehen sei, das Band zu Frau C damit in den letzten 20 Jahren entstanden sei und C alle Entwicklungen in der Familie wie die Geburt seiner Söhne, den Tod seines Vaters und den altersbedingten Abbau seiner Mutter unmittelbar miterlebt habe. Mindestens in den letzten ein- bis zwei Jahren hätten sie darüber hinaus schon intensiv in die Betreuung von Frau C eingreifen müssen, weil seine Mutter z.B. die Ernährung nicht mehr in den Griff bekommen habe. |
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| | Der Kläger verkennt jedoch, dass das geforderte familienähnliche Band einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen muss. Bis zu ihrem Umzug in den Haushalt des Klägers bestand ein solches langjähriges Verhältnis nur zu der Mutter des Klägers, nicht aber auch zum Kläger und seiner Ehefrau, auch wenn diese zur Familie gehörten, in dem gemeinsamen Umfeld von Pflegemutter und C präsent und letzterer damit vertraut waren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach seiner Heirat im Dezember 1996 den Haushalt seiner Mutter verlassen hat, um mit seiner Ehefrau zunächst in ein Nebengebäude auf dem Hof seiner Mutter zu ziehen. Seit nunmehr 10 Jahren leben der Kläger und seine Familie in einem anderen Haus im Ort. So intensiv die Unterstützung der Mutter des Klägers gewesen sein mag, die der Kläger und seine Ehefrau insbesondere in den letzten zwei Jahren bei der Betreuung von C leisten mussten, ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Verhältnis ist dadurch (noch) nicht entstanden. Denn dieses setzt schon nach dem Gesetzeswortlaut die Aufnahme des Pflegekindes in den eigenen Haushalt voraus und damit ein umfassendes Aufsichts-, Erziehungs-, und Betreuungsverhältnis. Unterstützungsleistungen reichen für die Annahme eines familienähnlichen Bandes daher nicht aus. Nach dem Umzug von C in den Haushalt des Klägers wurden nach den Einlassungen des Klägers und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung gravierende Veränderungen z.B. in Kleidung und Ernährung von Frau C vorgenommen. Der Kläger und seine Ehefrau sprachen hierbei selbst von einer großen Umstellung, zu deren Abmilderung zunächst ein gemeinsamer Urlaub angetreten wurde. Erst jetzt musste Frau C sich darauf einstellen, den Kläger und seine Ehefrau in quasi in letzter Instanz als Autorität zu akzeptieren. Dass dies relativ rasch gelungen ist, daran zweifelt das Gericht nicht, dies wird auch von der B in ihrem Schreiben vom 20. Mai 2014 ausführlich bestätigt. Die Dauer des so entstandenen Bandes reicht für eine Kindergeldberechtigung aber noch nicht aus. |
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| | Weiterhin teilt das Gericht die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach die Bestimmungen in dem das Pflegeverhältnis zwischen dem Kläger und C regelnden Vertrag über Betreutes Wohnen in Familien (BWF) der Annahme eines familienähnlichen Bandes entgegenstehen. Denn bei dem Träger der Konzeption „Betreutes Wohnen in Familien“, der B, verbleiben auch nach der Aufnahme des behinderten Erwachsenen in den Haushalt einer Familie Beratungs- und Kontrollfunktionen. So sollen nach § 3 des Vertrags regelmäßige, vierwöchentliche Beratungsbesuche bei der Familie durchgeführt werden. Die Familie ist verpflichtet, der Trägerin über die persönliche Entwicklung und über besondere Vorkommnisse sowie Veränderungen in den Lebensumständen der behinderten Erwachsenen, im Vertrag als Klientin bezeichnet, Bericht zu erstatten (§ 4 Abs. 2 des Vertrags). Es können Hausbesuche bei der Familie durchgeführt werden (§ 4 Abs. 3 des Vertrags). Nicht „familienähnlich“ ist es auch, dass der Klientin nach § 7 des Vertrags ein Urlaubsanspruch von 28 Tagen gegenüber der Familie zusteht (in diesem Sinne auch FG München, Urteil vom 8. April 2009 10 K 784/08, EFG 2009, 1208). Der Klägerseite ist zuzugeben, dass diese Regelungen Selbstbestimmungsrechte des Behinderten formulieren und damit dem Schutz des Behinderten vor Ausbeutung oder Ausnutzung dienen sollen. Danach nicht vereinbar mit einem familienähnlichen Verhältnis sind aber in jedem Fall die Regelungen über die Entlastungszeit, die der Familie zusteht und während der das Pflegekind anderweitig untergebracht und versorgt werden muss (§ 6 des Vertrags) und über das Recht zur Kündigung des Vertrags innerhalb einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende (§ 11 des Vertrags). Die vertraglichen Gestaltungen des Verhältnisses zwischen der Familie des Klägers und C entsprechen somit eher denen anderer Formen des Betreuten Wohnens. |
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