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| | Das Gericht kann trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung des von ihm erklärten Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit. |
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| | Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens (§ 88 VwGO) ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende erkennbare wirkliche Rechtsschutzziel (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.01.2012 - 9 B 56/11 - NVwZ 2012, 375). Der Kläger will seine deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben. Dieses Rechtsschutzziel kann er aber nicht durch eine Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des § 18 StAG erreichen, da er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht beantragt hat. Nach den besonderen Umständen des Falles kann der Kläger seine deutsche Staatsangehörigkeit nur verlieren (vgl. § 17 Abs. 1 StAG), wenn der Beklagte die vom Kläger abgegebene Verzichtserklärung genehmigt. Das Klagebegehren des Klägers ist deshalb auf die Verpflichtung des Beklagten gerichtet, den von ihm erklärten Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit zu genehmigen. |
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| | Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 StAG bedarf der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit der Genehmigung durch die Einbürgerungsbehörde, in deren Bereich der Verzichtswillige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 3a LVwVfG). Zwar liegt der Versagungsgrund des § 26 Abs. 2 Satz 2 StAG ersichtlich nicht vor. Außerdem hat der Kläger entsprechend § 26 Abs. 1 Satz 2 StAG den Verzicht schriftlich erklärt. Sein am 10.11.2014 beim Landratsamt Rems-Murr-Kreis eingereichter Antrag auf Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit enthält bei sachdienlicher Auslegung einen Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit setzt nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StAG aber zwingend voraus, dass der deutsche Staatsangehörige noch mindestens eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. |
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| | Der Kläger ist entgegen seinem Vorbringen nicht im Besitz einer württembergischen Staatsangehörigkeit. |
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| | Von 1870 bis zum Jahr 1934 wurde die Reichszugehörigkeit durch die Staatsangehörigkeit in einem Einzelstaat erworben; die Staatsangehörigkeit im Einzelstaat war das Fundament, erst aus ihr folgte die Reichsangehörigkeit (vgl. Marx in: GK-StAR IV - 2 Einführung Rn. 45 ff). Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 führte den staatsangehörigkeitsbezogenen Begriff des Deutschen ein (§ 1), wobei die Deutscheneigenschaft wie bisher durch die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat vermittelt wurde, aber auch über Verleihung der unmittelbaren Reichsangehörigkeit erlangt werden konnte (vgl. Marx a.a.O. Rn. 65). Auch unter der Weimarer Verfassung wurde das Vermittlungsprinzip beibehalten. So bestimmte Art. 110 Abs. 1 WRV, dass jeder Angehörige eines Landes zugleich Reichsangehöriger ist. Diese seit 1870 geltende Konzeption der Staatsangehörigkeit in den Einzelstaaten, durch die die Reichsangehörigkeit vermittelt wurde, wurde aber durch die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 (RGBl. I S. 85) aufgehoben. Diese Verordnung bestimmte in § 1 Abs. 1, dass die Staatsangehörigkeit in den Ländern entfällt und in § 1 Abs. 2, dass es nur noch eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit) gibt. Zwar blieben die Landesregierungen auf dem Gebiet des Staatsangehörigkeitsrechts weiter zuständig; deren Entscheidungen ergingen aber nunmehr "im Namen und im Auftrag des Reichs" (§ 2). Der damit verbundene Wegfall der Staatsangehörigkeit in den deutschen Ländern hat auch heute noch Bestand und ist völkerrechtlich nicht zu beanstanden. Denn jeder Staat hat das Recht, der Bevölkerung seines Staatsgebiets seine Staatsangehörigkeit aufzuerlegen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.05.1952 - 1 BvR 213/51 - BVerfGE 1, 322; Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl., Grundlagen E. Rn. 50). |
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| | Nach der Kapitulation der deutschen Wehrmacht am 7./8.05.1945 und der Verhaftung der Regierung Dönitz am 23.05.1945 und durch die Übernahme der obersten Regierungsgewalt durch die Alliierten Siegermächte hat das Deutsche Reich rechtlich nicht zu existieren aufgehört; die Bundesrepublik Deutschland wird dementsprechend als mit dem "Deutschen Reich" identischer Staat betrachtet (vgl. BVerfG, Urt. v. 31.07.1973 - 2 BvF 1/73 - BVerfGE 36, 1 und Beschl. v. 21.10.1987 - 2 BvR 373/83 - BVerfGE 77, 137). Damit hatten die Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland ihre nach den bis dahin geltenden Rechtsvorschriften erworbene deutsche Staatsangehörigkeit behalten. In der Zeit von 1945 bis zur Errichtung der Bundesrepublik Deutschland waren die Länder rechtlich nicht in der Lage, das Staatsangehörigkeitsrecht zu ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1958 - I C 124.56 - BVerwGE 6, 351). |
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| | Das Grundgesetz ging und geht in Art. 16 Abs. 1 und Art. 116 vom Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit aus. Der Bund hatte zwar gemäß Art. 74 Nr. 8 GG die Möglichkeit, die Staatsangehörigkeit in den Ländern bundesrechtlich zu regeln; von dieser Befugnis hat er indes keinen Gebrauch gemacht (vgl. von Münch, Die deutsche Staatsangehörigkeit, S. 87). Deshalb wurde im Zuge der Verfassungsreform von 1994 Art. 74 Nr. 8 GG gestrichen. Seitdem besitzen ausschließlich die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung betreffend die Staatsangehörigkeit in den Ländern. Von dieser Gesetzgebungsbefugnis haben die Länder indes ebenso wenig Gebrauch gemacht (vgl. von Münch, a.a.O.). Eine eigenständige württembergischen Staatsangehörigkeit gibt es somit seit 1934 nicht mehr. Der Kläger hat folglich eine württembergische Staatsangehörigkeit durch Abstammung nicht erworben. |
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| | Hat der Kläger danach keinen Anspruch auf Genehmigung des von ihm erklärten Verzichts auf die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist unerheblich, ob der Beklagte den Antrag des Klägers im Bescheid vom 14.11.2014 fehlerfrei abgelehnt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.04.1981 - 8 B 14/81 - KStZ 1982, 108). Denn die Rechtswidrigkeit des ursprünglich ablehnenden Verwaltungsakts ist nicht Streitgegenstand der Verpflichtungsklage; ihr Streitgegenstand ist vielmehr der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf den unterlassenen oder versagten Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987 - 4 C 77/84 - BVerwGE 77, 317). |
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