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| | 1. Rechtsgrundlage des geltend gemachten Erstattungsanspruchs ist § 25 SGB XII. Nach Satz 1 dieser Bestimmung sind demjenigen, der in einem Einzelfall einem anderen Leistungen erbracht hat, die bei rechtzeitigem Einsetzen der Sozialhilfe nicht zu erbringen gewesen wären, die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht aufgrund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hätte. § 25 Satz 1 SGB XII bezweckt die Hilfebereitschaft Dritter im Interesse in Not geratener Menschen zu erhalten und zu stärken und Hilfe in Fällen sicher zu stellen, in denen Leistungen des Sozialhilfeträgers zu spät kämen oder wegen Zeitablaufs ins Leere gingen (vgl. BVerwGE 91, 245, 248 und BVerwGE 114, 326, 332, ferner BSG SozR 4-3500, § 25 Nr. 11 und BSG SozR 4-5910 § 121 Nr. 1). Darüber hinaus sollen mit der Erstattungspflicht diejenigen Träger der Sozialhilfe belastet werden, die ohne Eingreifen des Nothelfers die Kosten der erbrachten Leistung zu tragen gehabt hätten (vgl. BVerwGE 135, 150 ff). |
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| | 2. Die Klägerin als juristische Person des Privatrechts (§ 13 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes) kann Anspruchsberechtigte im Sinne des § 25 Satz 1 SGB XII sein. Sie hat auch in einem nach dieser Bestimmung vorausgesetzten Eilfall Leistungen erbracht. Dies ergibt sich allerdings nicht allein daraus, dass aus medizinischer Sicht eine Notfallsituation eingetreten war und die Klägerin C. wegen einer evtl. potenziell lebensbedrohenden Erkrankung (Hämoptysen) durch die bei ihr angestellten oder beschäftigten Ärzte und durch ihre Einrichtungen eines Krankenhauses die medizinisch notwendige Akuthilfe geleistet hat. Denn weitere Voraussetzung für die Annahme eines Eilfalls ist, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erreichen war (vgl. BVerwGE 114, 298; LSG Hamburg vom 21.0.2012 - L 4 AY 4/11 - und LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.01.2013 - L 20 SO 554/11 - ). Diese Voraussetzung ist vorliegend indes unstreitig und unzweifelhaft erfüllt. Denn zum Zeitpunkt des Beginns der Hilfegewährung am 28.06.2014 um 21:38 Uhr war die Beklagte schon wegen ihrer fehlenden Dienstbereitschaft nicht von der Notlage zu unterrichten, damit sie bei einer Leistungsverpflichtung selbst rechtzeitig Hilfe gewähren konnte. |
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| | 3. Der streitige Kostenerstattungsanspruch scheitert vorliegend aber daran, dass nicht zur Überzeugung der Kammer erwiesen ist, dass die Beklagte als örtlicher Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis des Hilfefalls für die Zeit der Nothilfe Sozialhilfe - hier: Hilfe bei Krankheit gem. § 48 SGB XII - hätte gewähren müssen, mithin zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Dies setzt voraus, dass der Empfänger der Nothilfe - hier: C. - im Zeitpunkt der Nothilfe alle Anspruchsvoraussetzungen für die konkrete Sozialhilfeleistung, die zu erbringen gewesen wäre, erfüllte, was u.a. dessen Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerwG vom 30.12.1996 - 5 B 202/95 -, Randnr. 2 und Waldhorst-Kahnau in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 25, Randnr. 36) und das Fehlen von Leistungsausschlüssen voraussetzt. Denn nach § 2 Abs. 1 SGB XII erhält Sozialhilfe nicht, wer sich vor allem durch Einsatz u. a. seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. |
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| | Aufgrund des Gesamtergebnisses des Verfahrens steht zwar fest, dass eine vorrangige Hilfegewährung durch andere Sozialleistungsträger, insbesondere einer in- oder ausländischen Krankenversicherung, ausgeschlossen waren. Denn nach bundesdeutschen Rechtsvorschriften schied eine Pflicht- oder freiwillige Versicherung der C. in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 und § 9 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung -) aus, wie sich aus dem Ablehnungsbescheid der AOK K. vom 04.11.2014 ergibt. C. war auch nicht von der rumänischen Sozialversicherung erfasst, ungeachtet dessen, dass ein Anspruch des Empfängers der Nothilfe gegen einen ausländischen Krankenhausträger den Nachrang nach § 2 Abs. 1 SGB XII von vornherein nicht eingreifen lässt, weil bei Bestehen einer solchen Versicherung im Regelfall kein Sachleistungs-, sondern lediglich ein Kostenerstattungsanspruch gegeben ist, der zudem erst noch durchgesetzt werden müsste (vgl. BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, Randnr. 23 ). Auch im Übrigen haben die Versuche der Beklagten, mit C. telefonisch oder brieflich Kontakt aufzunehmen, um deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu klären, keinen Erfolg gehabt. Damit bleibt die Hilfebedürftigkeit der C. letztlich offen. Nachdem C. unter der der Beklagten zugänglich gemachten Anschriften E.-R.-Straße 6 oder E.-R.-Straße 8 postalisch nicht zu erreichen war, ist davon auszugehen, dass sie in ihr Heimatland zurückgekehrt ist, denn ihren Angaben gegenüber der Klägerin zufolge hielt sie sich lediglich besuchsweise im Bundesgebiet auf. Nach den vom Gericht eingeholten Auskünften des Jobcenters O. und der Stadt O., aus deren Zuständigkeitsbereich C. im April 2014 nach K. verzogen ist, hat sie auch dort keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezogen. Weitere Ermittlungsmöglichkeiten sind für das Gericht nicht ersichtlich. Insbesondere versprechen eventuelle Anfragen zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen an die in ihrem Personaldokument angegebene Anschrift der C. keinen weiteren Ermittlungserfolg, nachdem C. offenbar bereits auf die dorthin adressierte Rechnung der Klägerin vom 07.07.2014 nicht reagiert hat. |
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| | Ist deshalb auch im Wege der Amtsermittlung nicht zu klären, ob Sozialhilfebedürftigkeit der C. am 28.06.2014 vorlag und steht deshalb nicht fest, dass die Beklagte bei rechtzeitiger Kenntnis Hilfe nach den Bestimmungen des SGB XII zu gewähren gehabt hätte, trägt die Beklagte die materielle Beweislast dafür, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 25 Satz 1 SGB XII vorlagen, mithin Hilfebedürftigkeit bestand (vgl. BSG SozR 4-5910 § 121 Nr. 1, Randnr. 24 und BSG vom 18.11.2014 - B 8 SO 9/13 R -, Randnr. 17 ; BVerwGE 45, 131, 133; LSG Berlin-Brandenburg, FEVS 59, 475 ff; LSG Sachsen-Anhalt FEVS 62, 559 ff und OVG Münster FEVS 48, 272 sowie Hohm in Schellhorn/Hohm/Schneider, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 25 Randnr. 14). Dies gilt nach insoweit geklärter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 45, 131, 132; BVerwG vom 30.12.1996 - 5 B 202/95 -, Randnr. 5 und LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O.) selbst dann, wenn die Beklagte die gemäß § 20 des Sozialgesetzbuchs - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) gebotene Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht ausreichend oder nur oberflächlich durchgeführt oder verspätet aufgenommen hat. Diese Risikoverteilung folgt aus den allgemeinen Beweislastregelungen, denn die Verpflichtung der Klägerin zur Leistung der im Einzelfall notwendigen Hilfe durch die Einrichtung eines Krankenhauses ist stets mit dem Risiko behaftet, auf den dafür notwendigen Aufwendungen „sitzen zu bleiben“. Dies führt jedoch nicht dazu, der Beklagten als Träger der Sozialhilfe das Risiko nicht festgestellter Hilfebedürftigkeit desjenigen aufzubürden, demgegenüber die Klägerin eine Soforthilfe erbracht hat. Denn letztlich trägt diese immer das Risiko, dass ihre Leistungen nicht vergütet werden. Die allgemeine Beweislastregelung ist auch keine Ungleichbehandlung des Nothelfers. Denn die einen Nothelfer treffende Hilfepflicht wird ihm nicht vom Sozialhilfeträger auferlegt, sondern trifft ihn wegen der strafrechtlichen Sanktionen (§ 323c des Strafgesetzbuchs ) und die Klägerin als Krankenhausträger und ihr ärztliches Personal zudem aus berufs- und zulassungsrechtlichen Gründen.Der Gesetzgeber hat mit § 25 Satz 1 SGB XII schließlich keine Haftung des Trägers der Sozialhilfe als Ausfallbürge normiert (vgl. BSG SozR 4-5910 § 121 Nr. 1, Randnr. 20; BVerwGE 114, 298, 300 und LSG Berlin-Brandenburg, FEVS 59, 475). |
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| | Nicht ausreichend für einen Anspruch nach § 25 Satz 1 SGB XII gegen die Beklagte ist deshalb, dass dem Nothelfer kein anderer Schuldner zur Verfügung steht. Der Erstattungsanspruch setzt vielmehr nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Leistungspflicht des Trägers der Sozialhilfe voraus. Nur bei rechtzeitiger Kenntnis des Hilfefalls und Leistungsverpflichtung soll der Träger der Sozialhilfe nicht von der geleisteten Nothilfe profitieren. |
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| | Damit ist ein Kostenerstattungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 25 Satz 1 SGB XII nicht gegeben. |
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| | 4. Ein solcher ergibt sich auch nicht mit Blick auf den von der Klägerin geltend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wegen unzureichender oder verspätet eingeleiteter Sachaufklärung hinsichtlich der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der C. Denn eine Umkehr der materiellen Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 25 Satz 1 SGB XII in Bezug auf die Hilfebedürftigkeit des Nothilfeempfängers tritt selbst dann nicht ein, wenn die Behörde den Sachverhalt nur unzureichend ermittelt hat (vgl. nochmals LSG Berlin-Brandenburg FEVS 59, 475). Eine solche Beweislastumkehr lässt sich - ungeachtet der Voraussetzungen des richterrechtlichen Rechtsinstituts des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. hierzu Mrozynski, SGB I, 5. Aufl. 2014, § 14, Randnr. 25 ff) - auch über diesen nicht konstruieren. |
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| | 5. Aus eben diesen Gründen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und musste das Begehren der Klägerin erfolglos bleiben. |
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