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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente durch ungekürzte Berücksichtigung der FRG-Zeiten. |
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| | § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) regelt die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden bestandskräftigen Verwaltungsakt. Hierunter fällt auch die inzidente Nichtanerkennung von weiteren rentenrechtlichen Zeiten in einen ansonsten begünstigenden Rentenbewilligungsbescheid. |
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| | Voraussetzung für eine Rücknahme nach § 44 SGB X ist, dass sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). |
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| | Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höhere Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der Entgeltpunkte für die Zeit vom 15.09.1966 bis 16.06.1980 ohne Kürzung um 1/6. Die Beklagte hat diese Zeit zutreffend als nicht nachgewiesen im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG berücksichtigt. |
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| | Nach § 22 Abs. 3 FRG in der ab dem 01.01.1992 geltenden Fassung sind für Beitrags- und Beschäftigungszeiten ermittelte Entgeltpunkte um 1/6 zu kürzen, wenn sie nur glaubhaft, aber nicht nachgewiesen wurden. Nicht nachgewiesen sind Beitragszeiten nach § 15 FRG z.B. dann, wenn in diese Zeiten auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung fallen können, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichten musste oder solche Zeiten jedenfalls nicht ausgeschlossen werden können (vgl. BSG, U.v. 21.8.2008 - B 13/4 R 25/07 R - juris). Eine volle Anrechnung der entsprechenden Zeiten, ohne Kürzung um 1/6 setzt demgemäß voraus, dass in die betreffenden Zeiten nachweisbar keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen oder sie nicht 1/6 der Zeiten erreichen (vgl. BSG, a.a.O.). Der Nachweis im Sinne eines Vollbeweises ist hingegen regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen zu schweigen haben. Es darf also kein vernünftiger, in den Umständen des Einzelfalls begründeter Zweifel mehr bestehen (LSG Baden-Württemberg, U.v. 16.6.2015 - L 9 R 4225/15 - juris). |
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| | Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von der Klägerin behaupteten Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als nachgewiesen angesehen werden. |
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| | Ausweislich des Arbeitsbuches war die Klägerin ab 01.01.1970 in Rumänien durchgehend beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt und unterlag grundsätzlich der Beitragspflicht der dortigen Rentenversicherung. Dies schließt jedoch das Anfallen von Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung - die im Sozialversicherungsrecht unabhängig von einer Beitragsentrichtung durch den Arbeitgeber voll als Beschäftigungszeit anerkannt wurden - nicht aus. Angaben über das Vorliegen bzw. Fehlen von Arbeitsunterbrechungen enthält das Arbeitsbuch der Klägerin nicht. Der Nachweis einer lückenlosen tatsächlichen Beitragsentrichtung während des gesamten bestätigten Zeitraums kann daher mit den Angaben aus dem Arbeitsbuch vorliegend nicht geführt werden. |
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| | Auch den vorgelegen Bescheinigungen kann nicht unzweifelhaft entnommen worden, dass relevante Unterbrechungen nicht erfolgt sind. |
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| | Die Adeverinta Nr. 178 vom 18.12.2003 ist in sich nicht schlüssig. |
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| | Trotz Geburten in den Jahren 1970 und 1974 werden durchgehend Arbeits- und Urlaubstage ohne Ausfalltage bescheinigt. Die gesetzlichen Mutterschutzfristen fanden keinerlei Niederschlag. Dementsprechend ist von einer unvollständigen Auswertung der vorhandenen Lohnlisten auszugehen. |
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| | Aus der Bescheinigung der Handwerksgenossenschaft I.B. ohne Nummer und Datum lässt sich bereits nicht entnehmen, wann sie erstellt wurde. |
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| | Zudem werden Arbeitsbescheinigungen ab 1966 bestätigt, obwohl das Beschäftigungsverhältnis nach der Bescheinigung erst am 01.01.1970 begann. |
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| | Die Klägerin hat am 27.03.1970 ihr Kind R. geboren hat. Nichtsdestotrotz werden für den März des Jahres 23 Arbeitstage und 4 Fehltage wegen Mutterschutz bescheinigt. Demnach müsste die Klägerin auch am Tag der Geburt noch gearbeitet haben, da der 27.03.1970 der 23. Arbeitstag des Monats März 1970 gewesen ist. Dies widerspricht den seinerzeitigen Mutterschutzfristen mit gesetzlichem Beschäftigungsverbot. Die Schutzfristen betrugen grundsätzlich 112 Tage und wurde 52 Tage vor der Geburt und 60 Tage nach der Geburt oder vollständig nach der Geburt gewährt. |
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| | Daneben sind Angaben der Bescheinigung nachweislich falsch. Der Monat März 1970 hatte beispielsweise lediglich 26 Arbeitstage. Das Jahr 1979 hatte bei einer vorgegebenen Sechs-Tage-Woche 307 Arbeitstage, es sind jedoch 300 Arbeits- und Urlaubstage angegeben. Es ist daher insgesamt von einer ungenauen oder unvollständigen Auswertung der Lohnlisten auszugehen, ein Nachweis kann durch diese Bescheinigung daher nicht erreicht werde. |
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| | In der Adeverinta Nr. 2 vom 09.02.2011 werden pauschal pro Kalenderjahr gearbeitete bzw. nicht gearbeitete Tage aufgelistet. Im Gegensatz zur vorherigen Bescheinigung Nr. 178 vom 18.12.2003 werden in dieser Bescheinigung Krankheitstage (auch Schwangerschaft, Mutterschutz) ausgewiesen. Jedoch führt auch diese Bescheinigung Arbeitstage ab 1966 an, wobei ein Beginn des Beschäftigungsverhältnisses ebenfalls erst ab dem 01.01.1970 attestiert wird. Auch aus dem rumänischen Arbeitsbuch ergibt sich kein Vermerk über eine frühere Aufnahme einer versicherten Beschäftigung vor 01.01.1970. |
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| | Für das Jahr 1975 werden zudem keine Krankheitstage bestätigt, obwohl solche bereits auf der Bescheinigung der Handwerksgenossenschaft I.B. vorhanden gewesen sind. |
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| | Für das Jahr 1980 werden nun bei einem Beschäftigungsende zum 16.06.1980 insgesamt 282 gearbeitete Tage, 7 Urlaubs- und 7 Krankheitstage, mithin 296 belegte Arbeitstage, angegeben. Allerdings ist die Klägerin am 168. Kalendertag des Jahres bei ihrem Arbeitgeber ausgeschieden. |
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| | Nach alledem ist auch diese Bescheinigung nicht schlüssig und kann dementsprechend nicht zum Nachweis führen. |
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| | Hinsichtlich der weiteren vorgelegten Adeverinta Nr. 1 vom 21.05.2012 ist nunmehr eine erneute Korrektur diverser Eintragungen vorgenommen worden: So wurden nun Krankheitstage für das Jahr 1975 vermerkt, die Zahl der Arbeitstage für das Jahr 1979 wurde geändert und die Zahl der gearbeiteten Tage für das Jahr 1980 angepasst. Ob nun eine genaue Auswertung der Lohnlisten stattfand, oder ob nur auf die hingewiesenen Mängel reagiert wurde, lässt sich nicht feststellen. |
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| | Aufgrund der Abweichungen in den vorgelegten Bescheinigungen können die in den Bescheinigungen enthaltenen Angaben nicht bzw. nicht ausschließlich aus den im Archiv des Unternehmers befindlichen Lohn- und Gehaltslisten/persönlichen Karteikarten stammen. Es handelt sich insoweit auch nicht um bloße Übertragungsfehler in der ersten Bescheinigung, die bei nochmaliger Prüfung der im Archiv vorhandenen Unterlagen in der zweiten Bescheinigung korrigiert wurden. Dagegen spricht bereits der Umfang der Abweichungen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht. Im Übrigen war auf den Bescheinigungen auch kein Aufhebungsvermerk angebracht, so dass mittlerweile mehrere voneinander abweichende Bescheinigungen nebeneinander bestehen, die jedoch angeblich auf den vorhandenen gleichen Lohnlisten basieren. Etwaige Gefälligkeitsbescheinigungen können nicht als Nachweis dienen. |
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| | Auf dieser Grundlage kann mit den Bescheinigungen des Arbeitgebers kein Nachweis geführt werden. |
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| | Nicht relevant sind zudem die Feststellungen der Beklagten im Bescheid vom 23.01.1985. Denn über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung der Leistung entschieden (§ 300 Abs. 1, § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI). In der Rentenauskunft ausgewiesene voraussichtliche Rentenhöhen sind auf der Grundlage des seinerzeit geltenden Rechts ermittelt worden und stehen damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen (§§ 300 Abs. 1, 109 Abs. 2 SGB VI; Bayerisches LSG, U.v. 25.1.2011 - L 6 R 326/09 - juris). Die im Bescheid vom 23.01.1985 getroffenen Feststellungen enthalten keine verbindlichen Regelungen, d.h. „keine Entbindung erwachsenen Verfügungssätze“ (vgl. Bayerisches LSG, a.a.O. mit Hinweis auf BSG, U.v. 23.8.2005 - B 4 RA 21/04 R). |
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| | Überdies hat die Beklagte die hier streitigen Zeiten mit Bescheid vom 19.09.2005 gemäß § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI durch einen neuen Feststellungsbescheid aufgehoben. Die Kammer erachtet es dabei als unschädlich, wenn die Beklagte diesen Bescheid weder als Änderungsbescheid bezeichnet, noch explizit die Aufhebung des Bescheids von 1985 verfügt hat. Der Bescheid benennt als maßgebliche Rechtsgrundlage § 149 Abs. 5 SGB VI. Überdies wird in den Gründen des Bescheids ausgeführt, die mit 5/6 gekennzeichneten Beitrags- und Beschäftigungszeiten würden bei der Ermittlung der Entgeltpunkte nicht im vollem Umfang berücksichtigt, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien. In Zusammenschau mit der Anlage 10 des Bescheids vom 19.09.2005 ist damit ersichtlich, dass die Zeiten vom 16.11.1967 bis 18.06.1980 in Abänderung des Bescheids vom 23.01.1985 nur zu 5/6 angerechnet werden. |
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| | Nach alledem war die Klage abzuweisen. |
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