| |
|
| | Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. |
|
| | Die als Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist begründet. Die Exmatrikulation des Klägers im Bescheid der Beklagten vom 18.12.2013 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
|
| | In formeller Hinsicht ist die Exmatrikulation nicht zu beanstanden. Zwar ist der Kläger entgegen § 28 Abs. 1 LVwVfG vor Erlass des angefochtenen Bescheids nicht angehört worden. Indes ist eine Heilung des Anhörungsmangels jedenfalls im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erfolgt. Die Beklagte hat mit den an den Kläger gerichteten Schreiben vom 20.05.2015 und vom 01.06.2015 die erforderliche Anhörung nachgeholt und damit den Verfahrensmangel in den zeitlichen Grenzen des § 45 Abs. 2 LVwVfG geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 LVwVfG). |
|
| | Die Exmatrikulation ist jedoch materiell rechtswidrig. |
|
| | Die Exmatrikulation ist kein Dauerverwaltungsakt, der sich laufend aktualisiert. Vielmehr bringt sie in einem einmaligen rechtsgestaltenden Ausspruch die Rechtsstellung des Studierenden als Mitglied der Hochschule zum Erlöschen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Exmatrikulation ist deshalb derjenige der (letzten) Behördenentscheidung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10.02.2011 - 9 S 2068/10 - und vom 12.09.1979 - 9 S 2919/78 -, juris). |
|
| | Nach der danach hier anwendbaren Bestimmung des § 62 Abs. 3 Nr. 1 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung vom 10.07.2012 (GBl. S. 457) - LHG a.F. - können Studierende von Amts wegen exmatrikuliert werden, wenn ein Immatrikulationshindernis nach § 60 nachträglich eintritt. Gemäß § 60 Abs. 6 Nr. 1 LHG a.F. kann die Immatrikulation einer Person versagt werden, die an einer Krankheit leidet, durch die sie (u.a.) den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht. Die Exmatrikulation nach dieser Variante setzt tatbestandlich einen Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit des Studierenden und der drohenden Beeinträchtigung des Studienbetriebs voraus („…, durch die sie…“). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen vermag der Senat nicht festzustellen. |
|
| | Die im Landeshochschulgesetz vorgesehenen Exmatrikulationstatbestände müssen den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG genügen. Die Exmatrikulation beendet den Status des Studierenden als Mitglied der Hochschule und greift damit in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG in seiner Funktion als Abwehrrecht gegen Beeinträchtigungen der Ausbildungsfreiheit ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.03.2006 - 1 BvR 1750/01 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009 - 2 S 1855/07 -, juris). Der Regelungsvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG umfasst auch das Recht zur freien Wahl der Ausbildungsstätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2001 - 6 C 8.00-,BVerwGE 115, 32 unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, BVerfGE 33, 303-358). Für die Frage, unter welchen materiellen Voraussetzungen die Ausbildungsfreiheit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden kann, sind die vom Bundesverfassungsgericht zur Berufsfreiheit entwickelten Grundsätze entsprechend heranzuziehen. Danach ist - jedenfalls im Grundsatz (vgl. zum Verhältnis der Stufenlehre zum allgemeinen Verhältnismäßigkeitsprinzip Ruffert, in: Epping/Hillgruber, Grundgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 12 Rn. 101 ff.) - bei Regelungen der Berufswahl zwischen Zulassungsvoraussetzungen, die auf persönliche Eigenschaften, Fähigkeiten oder Leistungen abstellen, und solchen objektiver Art zu unterscheiden, die nicht in der Person des Betroffenen liegen und auf die er keinen Einfluss hat. Hängt die Zulassung zu einem Beruf von subjektiven Voraussetzungen ab, ist die Regelung zum Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts zulässig, während die Aufstellung objektiver Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich nur zur Abwehr von Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 11.06.1958 - 1 BvR 596/56-, BVerfGE 7, 377, 404 ff.; Beschluss vom 17.07.1961 - 1 BvL 44/55-,BVerfGE 13, 97, 104 f.; BVerfG, Urteil vom 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90 -, BVerfGE 84, 133; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2009, a.a.O.; Ruffert, a.a.O., Art. 12 Rn. 97 ff.; Jarass/Pieroth, GG, 13. Aufl. 2014, Art. 12 Rn. 46, 48). |
|
| | Da der gegenständliche Exmatrikulationsgrund an eine Eigenschaft des Studierenden anknüpft, wirkt er sich als subjektive Voraussetzung für die Zulassung zum Beruf aus (vgl. auch Lindner, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Aufl. 2011, XI, Rn. 159, 153 ff.). Der Exmatrikulationsgrund stellt sich deshalb nur dann als verfassungsrechtlich unbedenklich dar, wenn er dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts dient und auch sonst verhältnismäßig ist. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist schon bei der Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift Rechnung zu tragen. Zwar kann die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebs durchaus als besonders wichtiges Gemeinschaftsgut in diesem Sinne anerkannt werden. Angesichts der Schwere des mit der Exmatrikulation verbundenen Grundrechtseingriffs ist das Tatbestandsmerkmal der drohenden ernstlichen Beeinträchtigung des Studienbetriebs allerdings im Lichte der Ausbildungsfreiheit und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit restriktiv zu interpretieren. Deshalb reichen vereinzelte sowie zeitlich und örtlich begrenzte Beeinträchtigungen des Studienbetriebs aufgrund ihres geringen Gewichts regelmäßig nicht aus, um die Prognose einer ernstlichen Beeinträchtigung des Studienbetriebs zu rechtfertigen. |
|
| | Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beansprucht auch darüber hinausgehend Geltung. |
|
| | Ausgangspunkt ist dabei der mit dem Entzug des Status des Studierenden verbundene gravierende Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 geschützte Ausbildungsfreiheit des Klägers. Dem hat die Beklagte das im konkreten Fall durch den Exmatrikulationsgrund geschützte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Studienbetriebs gegenüberzustellen. Dabei besteht im Falle des § 62 Abs. 3 Nr. 1, § 60 Abs. 6 Nr. 1 LHG a.F. die Besonderheit, dass die Annahme des Exmatrikulationsgrundes und des damit geschützten öffentlichen Interesses zwingend die Beurteilung medizinischer Sachverhalte voraussetzt: Der Studierende muss an einer Krankheit leiden und darüber hinaus muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Krankheit und der drohenden ernstlichen Beeinträchtigung des Studienbetriebs bestehen. Nur bei Annahme dieser speziellen, auf medizinischem Gebiet liegenden Voraussetzungen geht das Gesetz von der Möglichkeit aus, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Studienbetriebs geeignet ist, die mit der Exmatrikulation verbundene schwerwiegende Beeinträchtigung der grundrechtlichen Belange des Klägers zu rechtfertigen. Damit hat der Gesetzgeber die in der Exmatrikulation liegende schwere Beeinträchtigung der Ausbildungsfreiheit explizit vom Vorliegen medizinischer Voraussetzungen abhängig gemacht. Da die Beklagte selbst über medizinische Sachkunde nicht verfügt, muss mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dieser Hinsicht bereits das zur Exmatrikulation führende Verfahren bestimmten Anforderungen genügen (zum Grundrechtsschutz durch Verfahren vgl. Jarass/Pieroth, a.a.O., Vorb. vor Art. 1 Rn. 11 f., m.w.N.). Beabsichtigt die Hochschule, eine Exmatrikulation nach dieser Vorschrift vorzunehmen, muss sie sich grundsätzlich bereits im Vorfeld des Erlasses einer Verfügung nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht eine Krankheit des Studierenden besteht und inwieweit diese für die drohende Beeinträchtigung des Studienbetriebs ursächlich ist (zu vergleichbaren Anforderungen im Zusammenhang mit der an einen Beamten gerichteten Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung BVerwG, Beschluss vom 10.04.2014 - 2 B 80.13 -, m.w.N., juris). Ohne diese verfahrensrechtliche Sicherung bliebe der grundrechtliche Schutz des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG unzureichend. |
|
| | Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass die Beklagte im Vorfeld der Exmatrikulation des Klägers sachverständige ärztliche Beratung in Anspruch genommen hat. Auch den zum Zeitpunkt der Exmatrikulation vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen zugunsten des Klägers (vgl. etwa das Attest der den Kläger behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie S. vom 07.11.2012) hat sie keine substantiellen, auf medizinischer Beratung beruhenden Einwendungen entgegengesetzt. Schon deshalb wird die Entscheidung der Beklagten den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. |
|
| | Das Vorbingen der Beklagten ist nicht geeignet, diese Beurteilung zu erschüttern. Mit dem Einwand, ihr könne eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne des § 24 LVwVfG nicht vorgeworfen werden, nimmt sie die verfassungsrechtliche Begründung der angenommenen verfahrensrechtlichen Anforderung nicht hinreichend in den Blick. Auch der Einwand, sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, den Kläger einer Zwangsbegutachtung zu unterziehen, und eine Begutachtung allein aufgrund der Schriftstücke des Klägers sei rechtlich und tatsächlich nicht möglich, verfängt nicht. Einer psychiatrischen Begutachtung des Klägers bedarf es insoweit nicht. Die verfahrensrechtliche Anforderung beschränkt sich darauf, dass die Beklagte die Prüfung und Feststellung der der auf medizinischem Gebiet liegenden Tatbestandsvoraussetzungen nicht ohne jede sachkundige ärztliche Beratung vornimmt. Hierzu könnten die ihr vorliegenden Akten - ggf. in anonymisierter Form - einem Facharzt zur Psychiatrie mit der Bitte um eine Einschätzung vorgelegt werden. Dass dem tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen könnten, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. |
|
| | Unabhängig davon leidet die Entscheidung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit an einem weiteren Mangel. Mit den bei der Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens angestellten Erwägungen, wonach „eine andere Möglichkeit, die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebs zu gewährleisten und andere Studierende sowie Professoren vor den von ihnen ausgehenden Belästigungen und Gefahren zu schützen, nicht“ bestehe bzw. „andere ebenso effektive Maßnahmen, die sie weniger intensiv beeinträchtigen würden,“ nicht ersichtlich seien, hat die Beklagte deutlich gemacht, dass sie die Exmatrikulation zur Erreichung des verfolgten Zwecks für erforderlich hält. Diese Einschätzung wird den Anforderungen des Übermaßverbots auch dann nicht gerecht, wenn man das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der § 62 Abs. 3 Nr. 1, § 60 Abs. 6 Nr. 1 LHG a.F. unterstellt. |
|
| | Ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheides war Anlass für die Exmatrikulation insbesondere das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit zwei Vorlesungen von Prof. Dr. E. am 29.10.2013 und am 10.12.2013. Nach den auf der Grundlage einer umfangreichen Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 22.04.2015 hat sich der dem Kläger vorgeworfene Sachverhalt so zugetragen, wie es die Beklagte in ihrer Verfügung vom 18.12.2013 zugrunde gelegt hat (vgl. S. 12 - 16). Der Senat hat keinen Anlass, diese Feststellungen ernsthaft in Frage zu stellen. Vor diesem Hintergrund verfolgte die Beklagte mit der Exmatrikulation des Klägers das Ziel, zukünftig vergleichbare Störungen des Studienbetriebs zu verhindern. Ihre Einschätzung, dass zur Erreichung dieses Zieles ein gleich wirksames, den Kläger aber weniger beeinträchtigendes Mittel als die Exmatrikulation nicht zur Verfügung stand, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die der Sache nach getroffene Annahme, das gleichzeitig angeordnete Hausverbot sei allein kein zur Zweckerreichung ausreichendes milderes Mittel, sondern hierfür sei die kumulative Anordnung beider Maßnahmen erforderlich, ist rechtlich nicht tragfähig. |
|
| | Der Senat hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass das in Nr. 2 der Verfügung vom 18.12.2013 ausgesprochene Hausverbot für sich genommen grundsätzlich geeignet war, die durch das Verhalten des Klägers verursachten Gefahren für den Studienbetrieb in wirksamer Weise abzuwehren. Von der Verbindlichkeit dieses Hausverbots in seiner konkreten Gestalt war auszugehen, nachdem das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.04.2015 (1 K 728/14) Rechtskraft erlangt hat. |
|
| | Nach § 17 Abs. 10 LHG a.F. wahrt der Vorstandsvorsitzende die Ordnung in der Hochschule und übt das Hausrecht aus. Er kann die Ausübung des Hausrechts allgemein oder im Einzelfall übertragen, insbesondere Dekanen, Rektoren der Studienakademien und denjenigen, die Hochschuleinrichtungen im Sinne von § 15 Abs. 7 leiten oder geschäftsführend leiten, sowie Lehrpersonen in ihren Lehrveranstaltungen (vgl. auch § 3 der Haus- und Benutzungsordnung für die Einrichtungen der Hochschule F. (HFU) vom 22.04.2010). Maßnahmen aufgrund des Hausrechts nach § 17 Abs. 10 LHG a.F. dienen unmittelbar der Sicherung der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre, insbesondere gegen Störungen des Lehrbetriebs oder unbefugtes Betreten von Räumen, aber auch der Abwehr anderer Gefahren für die Sicherheit der Mitglieder der Hochschule (vgl. Sandberger, LHG Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2015, § 17 Rn. 8). Dabei hat das im Ermessen des Hausrechtsinhabers stehende Hausverbot primär präventiven Charakter, es zielt also nicht darauf ab, bereits geschehene Vorfälle zu sanktionieren, sondern zu verhindern, dass sich derartige Vorfälle wiederholen (vgl. Senatsurteil vom 05.06.2007 - 9 S 506/07 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.02.2004 - 15 L 970/04 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 23.06.2003 - 7 CE 03.1294 -, juris). |
|
| | Ausgehend hiervon ist nicht erkennbar, dass das Hausverbot allein (ohne gleichzeitige Exmatrikulation des Klägers) ein weniger wirksames Mittel zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studienbetriebs gewesen wäre. Nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheides bezweckte die Beklagte mit beiden Maßnahmen, den Kläger umfassend vom Studienbetrieb an der Hochschule wie auch von den betroffenen Lehrkräften und Studierenden fernzuhalten und dadurch künftige Gefahren bzw. erneute Störungen auszuschließen. Anhaltspunkte dafür, dass hierzu das von der Beklagten ausgesprochene Hausverbot allein kein ausreichend effektives Mittel gewesen wäre, bestanden nicht. Es bezog sich räumlich auf das gesamte Campusgelände der Beklagten am Standort S., den dortigen N.-Tower sowie für das Rektoratsgebäude am Standort F. Damit knüpfte es an die Örtlichkeiten an, in denen der Kläger zuvor störend aufgefallen war. Insbesondere mit Blick darauf, dass das störende und aggressive Verhalten des Klägers sich maßgeblich auf die Person und die Lehrveranstaltungen von Prof. Dr. E. bezog, erscheint das Hausverbot insoweit zur Zielerreichung geeignet und ausreichend. Dem steht auch die zeitliche Beschränkung auf zwei Jahre nicht entgegen. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses ging die Beklagte davon aus, dass sich die Situation durch die zu erwartende Klärung der Rechtsfragen im Zusammenhang mit seiner Exmatrikulation aus dem Studiengang „Medical Engineering“ beruhigt haben würde. Für die ausreichende Wirksamkeit des Hausverbots sprach nicht zuletzt dessen Rechtsnatur als - vollstreckbarer - Verwaltungsakt. Insgesamt vermag der Senat nicht zu erkennen, welcher tatsächliche Vorteil bei der Bekämpfung der von der Beklagten angenommenen Gefahren für den ordnungsgemäßen Studienbetrieb mit der zusätzlichen Anordnung der Exmatrikulation verbunden war. |
|
| | Die Beklagte musste die isolierte Verhängung des Hausverbots auch als milderes Mittel gegenüber der Kombination des Hausverbots mit der Exmatrikulation ansehen (vgl. bereits OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.06.1972 - VB 282/72 -, juris). |
|
| | Die Exmatrikulation geht in ihren das Grundrecht der Ausbildungsfreiheit beeinträchtigenden Wirkungen weit über die des - räumlich und zeitlich beschränkten - Hausverbots hinaus. Sie führt zu einem umfassenden Erlöschen der Rechtsstellung des Studierenden. Dies umfasst u.a. seine korporativen Rechte als Mitglied der Hochschule (insbesondere die Mitwirkung an der Selbstverwaltung), seine studienbezogenen Rechte (wie das Recht auf Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie das Recht auf Benutzung entsprechend gewidmeter Einrichtungen der Hochschule) sowie sozialrechtliche Vergünstigungen (etwa die gesetzliche Mitgliedschaft in der Kranken- und Unfallversicherung, BAFöG-Leistungen). Dass die danach weitergehenden Rechtswirkungen der Exmatrikulation hier erforderlich waren, um den von der Beklagten verfolgten Zweck der Abwehr von Gefahren für den Studienbetrieb zu erreichen, ist nicht feststellbar. |
|
| | Eine andere Beurteilung folgt nicht aus der dem Bescheid zugrundeliegenden Erwägung, der Ausspruch des Hausverbots sei insbesondere im Hinblick auf die zeitgleich verfügte Exmatrikulation nicht unverhältnismäßig. Der Sache nach geht die Beklagte davon aus, die zusätzliche Anordnung der Exmatrikulation sei erforderlich, weil sich ein gegen den Kläger als Mitglied der Hochschule gerichtetes isoliertes Hausverbot wegen des damit verbundenen Eingriffs in dessen Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG als unverhältnismäßig dargestellt hätte. Da nach der Exmatrikulation eine Anwesenheit zum Zwecke des Studiums an der Hochschule nicht mehr erforderlich sei, werde er durch das Hausverbot nicht in seinem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Diese Argumentation geht fehl. Sie würde letztlich zu einem intensiveren Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Ausbildungsfreiheit führen, als er zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist. Die Verhängung eines Hausverbots setzt nicht den vorherigen Verlust der Mitgliedschaft und damit die Exmatrikulation voraus. Als Studierender war der Kläger ohne Weiteres unmittelbar - und nicht etwa erst nach dem Entzug seiner Rechtsstellung - dem Hausrecht unterworfen (vgl. Krause, in: HdbWissR, 2. Aufl. 1996, S. 566 f. mit Fußnote 132; Pieroth, Störung, Streik und Aussperrung an der Hochschule, 1976, S. 238 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 22.04.2004, a.a.O., und vom 08.10.1997 - 25 B 2208/97 -, juris). Dem Recht des Klägers als Studierendem auf Benutzung der Hochschule kann durch ein Hausverbot begegnet werden (vgl. OVG NRW, a.a.O.). Seine grundrechtlichen Interessen werden hier dadurch gewahrt, dass das Hausverbot selbst an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist (vgl. Pieroth, a.a.O., S. 255). Insoweit erscheint es mit Blick auf die Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit durchaus möglich, dass das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung des Studienbetriebs geeignet sein kann, die mit dem Hausverbot verbundene Beeinträchtigung der Ausbildungsfreiheit des Klägers zu rechtfertigen. Ob das hier ausgesprochene unanfechtbare Hausverbot in seiner konkreten Gestalt den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit genügte, ist vom Senat nicht zu prüfen. |
|
| | Schließlich kommt dem Einwand der Beklagten, es sei nicht erkennbar, dass der Kläger das Studium der „Molekularen und Technischen Medizin“ tatsächlich betreibe und überhaupt absolvieren wolle, keine entscheidende Bedeutung zu. Abgesehen davon, dass der Kläger dieser Behauptung entgegengetreten ist, hatte ihn die Beklagte zu diesem Studiengang zugelassen und immatrikuliert. Eine Pflicht des Studierenden, das Studium tatsächlich zu betreiben, existiert grundsätzlich nicht (vgl. nur Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, S. 642). Ohne eine spezielle, an das Nichtbetreiben des Studiums anknüpfende Rechtsgrundlage lässt deshalb die Art und Weise, wie das Studium betrieben wird, die Rechtsstellung des Studierenden und die Schutzwirkungen des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG unberührt. |
|
| | Nach alledem hat der Senat auch keinen Anlass gesehen, der Beweisanregung der Beklagten nachzukommen. |
|
|
|
| | Beschluss vom 1. Dezember 2015 |
|
| | Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt (vgl. § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 18.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2013, VBlBW 2014, Sonderbeilage zu Heft 1). |
|
|
|