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| | Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig(vgl. BSG, Urteil vom 18. Juni 2013 – B 2 U 6/12 R –, SozR 4-2700 § 9 Nr 22, Rn. 13), aber nicht begründet. |
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| | Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VII]). Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden (§ 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). |
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| | In Nr. 2101 der Anlage 1 zur BKV sind Erkrankungen der Sehnenscheiden oder des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- oder Muskelansätze, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können, als BK anerkannt. |
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| | Diese Erkrankungen können, insbesondere auch in Form der bei dem Kläger festgestellten Epicondylitis, durch einseitige, langdauernde mechanische Beanspruchung und ungewohnte Arbeiten aller Art bei fehlender oder gestörter Anpassung entstehen. Überwiegend sind die oberen Extremitäten, insbesondere die Unterarme, betroffen (vgl. das Merkblatt zur BK Nr. 43 [jetzt 2101] der Anl. 1 zur 7. BKVO, Bek. des BMA v. 18.2.1963, BArbBl. Fachteil Arbeitsschutz 1963, 24, unter Berücksichtigung der Änderungen vom 1.12.2007, Bek. d. BMAS v. 1.12.2007 - IVa 4-45222 – 2101/3). |
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| | Voraussetzung für die Anerkennung dieser BK ist einerseits das Vorliegen der sogenannten arbeitstechnischen Voraussetzungen (berufliche Belastung / Exposition) sowie einer einschlägigen Erkrankung aufgrund dieser Belastung. Dabei müssen die versicherte Tätigkeit, die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß sowie die entsprechende Erkrankung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden. Sowohl hinsichtlich der haftungsbegründenden als auch hinsichtlich der haftungsausfüllenden Kausalität genügt demgegenüber die hinreichende Wahrscheinlichkeit. Wahrscheinlich ist diejenige Möglichkeit, der nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber jeder anderen Möglichkeit ein deutliches Übergewicht zukommt (vgl. BSGE 45, 286), d.h. es müssen die für einen ursächlichen Zusammenhang sprechenden Umstände deutlich überwiegen. Ein Kausalzusammenhang ist insbesondere nicht schon dann wahrscheinlich, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. Lässt sich ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich machen, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten dessen, der einen Anspruch aus dem nicht wahrscheinlich gemachten Kausalzusammenhang für sich herleitet (BSGE 19, 52, 53; 30, 121, 123; 43, 110, 112; BSG Urt. vom 28.03.2003 - B 2 U 33/03 R -). Die geltend gemachte BK erfordert zudem das Vorliegen eines Unterlassungszwangs, welcher nach der Tätigkeitsaufgabe durch den Kläger vorliegt. |
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| | Eine ausreichende einschlägige Belastung des Klägers an seinen beiden Arbeitsplätzen in der Glasproduktion liegt jedoch nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme nicht vor, weswegen die Beklagte die Anerkennung der geltend gemachten BK zu Recht abgelehnt hat. |
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| | Ursächlich für eine BK Nr. 2101 können sein (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Auflage 2010, S. 1165 f.; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29. Oktober 2013 – L 3 U 28/10 –, Rn. 25, juris) |
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| | 1. kurzzyklische, repetitive, feinmotorische Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz (wie z.B. beim Maschinenschreiben und Klavierspielen, mindestens 3 gleichförmige Bewegungsabläufe pro Sekunde), |
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| | 2. hochfrequente, gleichförmige, feinmotorische Tätigkeiten bei unphysiologischer, achsenungünstiger Auslenkung des Handgelenks (wie z.B. beim Stricken, ggf. auch die Verwendung von Tastatur und Maus als Eingabegeräte am Computer), |
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| | 3. die Überbeanspruchung bei ungewohnten Tätigkeiten aller Art bei fehlender oder gestörter Anpassung bzw. bei repetitiver Verrichtung mit statischen und dynamischen Anteilen, bei denen eine einseitige, von der Ruhestellung der Hand stark abweichende Haltung erforderlich ist, mit hoher Auslenkung des Handgelenks bei gleichzeitig hoher Kraftaufwendung (z.B. Drehen, Montieren, Bügeln, Obst pflücken), |
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| | 4. eine forcierte Dorsalextension der Hand (etwa Rückschlag beim Tennis, Hämmern), und |
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| | 5. monoton wiederholte oder plötzlich einsetzende Aus- und Einwärtsdrehungen der Hand und des Vorderarms (etwa beim Betätigen eines Schraubendrehers). |
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| | Langjährige Schwerarbeit, auch eintönige „Fließarbeit“ kommt hierfür nicht in Betracht, da hier eine rasche Gewöhnung (Trainingseffekt) anzunehmen ist. Die tägliche Einwirkungsdauer sollte mindestens drei Stunden, die Gesamtbelastungszeit in der Regel fünf Jahre betragen (Schönberger/Mehrtens/Valentin a.a.O. S. 1166). |
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| | Da der Kläger die Tätigkeiten an der IS-Maschine durchgängig von 1986 bis 2015 ausgeübt hat, geht die Kammer von einem Trainingseffekt der oben genannten Art aus, weswegen bereits insofern die Anerkennung der geltend gemachten BK fraglich ist. |
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| | Entscheidend ist indes, dass bei genauer Betrachtung die Tätigkeit des Klägers sich unter keine der oben genannten Fallgruppen fassen lässt, da nur ein kleiner Ausschnitt der vom Kläger verlangten Handgriffe als belastend im Sinne der geltend gemachten BK angesehen werden kann, welcher eine arbeitstägliche zeitliche Belastungsdauer von mindestens drei Stunden nicht erreicht. Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass als belastend im Sinne der BK Nr. 2101 nur das Abschmieren der Formen hierfür grundsätzlich in Betracht kommt, da hierbei zur Verteilung des Schmiermittels eine das Handgelenk in besonderer Weise belastende Drehbewegung erforderlich war, um das Schmiermittel gleichmäßig in der Form zu verteilen. Einschlägig ist insoweit die oben genannte Fallgruppe Nr. 5, evtl. auch - abhängig vom Kraftaufwand - die Fallgruppe Nr. 3. |
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| | Die Drehbewegung betrifft hierbei, wie aus den in Augenschein genommenen Videos hervorgeht, jedoch nur einen Teil der in diesem Arbeitsschritt vorgenommenen Handgriffe. Hierauf hat die sachverständige Zeugin F. in der mündlichen Verhandlung überzeugend hingewiesen. Denn das Einführen und Herausziehen der Bürste erfolgt ohne Drehbewegung, ebenso erfolgt, was auch für die weiteren hierbei zu beobachtenden Arbeitsschritte wie das Abklopfen der Form und die Körper/Arm-Drehung zur nächsten Form betrifft. Diese weiteren Handgriffe und Bewegungen, die oben und seitlich der jeweiligen Form vorgenommen wurden, sind einerseits unterschiedlich und abwechslungsreich, andererseits bieten sie der Hand die Möglichkeit, sich von der Belastung durch die Drehbewegung zu erholen. |
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| | Die von den Zeugen D. und U. genannten weiteren Tätigkeiten |
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| - Herausnahme von Stichproben (1 Mal je Stunde) - Gewichtskontrolle (alle 15 Minuten) - Formenwechsel (1Mal je Schicht) - Systemwechsel (2-3 Mal je Woche) |
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| | erfüllen nicht die Kriterien der oben genannten Fallgruppen von einschlägigen Belastungen. Es handelt sich hierbei ausweislich der Zeugenaussagen und der Beweisvideos nicht um kurzzyklische, repetitive, feinmotorische Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz oder hochfrequente, gleichförmige, feinmotorische Tätigkeiten bei unphysiologischer, achsenungünstiger Auslenkung des Handgelenks. Auch liegt keine Überbeanspruchung bei ungewohnten Tätigkeiten aller Art bei fehlender oder gestörter Anpassung bzw. bei repetitiver Verrichtung mit statischen und dynamischen Anteilen vor, weil weder eine von der Ruhestellung der Hand stark abweichende Haltung erforderlich ist noch - nach Tätigkeitsausübung seit 1986 - insoweit von einer fehlenden Anpassung ausgegangen werden kann. Schließlich liegen insoweit auch keine forcierten Dorsalextensionen der Hand oder monoton wiederholte oder plötzlich einsetzende Aus- und Einwärtsdrehungen der Hand und des Vorderarms vor. |
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| | Den Zeitanteil des teilweise BK-relevanten Arbeitsschritts „Schmieren der Glasformen“ - bezogen alleine auf die für die BK einschlägige Drehbewegung - hat die sachverständige Zeugin F. in überzeugender Weise mit ca. 6 Minuten je Arbeitsschicht angegeben, nämlich mit drei Arbeitseinsätzen je 2 Minuten. Damit lag jedoch je Arbeitstag nur eine Belastung von insgesamt rund 48 Minuten vor. Eine einschlägige Belastung von 3 Stunden wurde hierdurch - auch bei Berücksichtigung eines erheblichen Sicherheitszuschlags bzw. einer worst-case-Betrachtung - bei weitem nicht erreicht. Zudem war in den belastungsfreien Zeiten auch eine Erholung der beanspruchten Körperregionen möglich. |
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| | Sofern die Zeugen D. und U. für das Schmieren der Formen 10 Minuten pro Arbeitseinsatz und somit 30 Minuten je Stunde angegeben haben, steht dies nicht in einem Widerspruch zu den voranstehenden Ausführungen. Zunächst ist hierzu festzustellen, dass die Zeugen ebenso wie die Zeugin F. einen insgesamt glaubwürdigen Eindruck auf das Gericht gemacht haben. Allenfalls ist durch das offenbar gute Verhältnis, welches die beiden Zeugen D. und U. zu dem Kläger haben, der Eindruck entstanden, dass die Zeugen D. und U. die zeitliche Arbeitsbelastung in noch vertretbarer Weise großzügig im Sinne des klägerischen Antrags geschätzt haben. Die Kammer geht - auch aufgrund der Zeitdauer der in den vorgelegten Videos zu sehenden Arbeitsschritte - davon aus, dass das Abschmieren der Formen allerhöchstens 5 - 10 Minuten insgesamt und durchschnittlich für einen langjährig erfahrenen Maschinenbediener wie den Kläger tendenziell eher 5 als 10 Minuten insgesamt gedauert hat. Hierzu hat der Zeuge U. auf Nachfrage auch in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass abhängig von der Geschicklichkeit 5 - 10 Minuten ausreichend waren. |
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| | Ein Widerspruch zu den von der Zeugin F. angegebenen 2 Minuten Belastung je Abschmiervorgang und somit 6 Minuten Belastung je Arbeitsstunde liegt deswegen nicht vor, weil auch die Zeugen D. und U. bestätigt haben, dass der nach ihrer Aussage 10 Minuten bzw. 5-10 Minuten andauernde Arbeitseinsatz beim Schmieren der Formen nicht nur aus Drehbewegungen mit Belastungen für das Handgelenk bestand. Dies ergibt sich auch zwingend aus der Natur der Sache, weil nach erfolgtem Schmieren einer Form die Bürste zunächst zu der nächsten Form bewegt werden musste. |
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| | Insoweit weist die Kammer auch darauf hin, dass sowohl der Zeuge U. als auch der Zeuge D. die Tätigkeit des Klägers als insgesamt abwechslungsreich bezeichnet haben; als eintönig bzw. monoton wurde von ihnen nur das zeitlich beschränkte Schmieren bzw. Abschmieren der Formen bezeichnet. Das Gesamtbild einer insgesamt abwechslungsreichen Tätigkeit ergibt sich insgesamt auch aus den 11 in Augenschein genommenen Videos vom Arbeitsplatz des Klägers, welche durchaus auch Aufsichtstätigkeiten, Schreibtätigkeiten und einen gewissen Leerlauf bei der Tätigkeit (Beobachtung der arbeitenden Maschine) von zeitlich bedeutendem Umfang beinhalten. |
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