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| | Die Klage, die sich in formeller Hinsicht auf den Bescheid vom 19.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.08.2016 und in materieller Hinsicht auf die Leistungskürzung in den Monaten Februar bis April 2016 bezieht, ist zulässig: |
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| | Das vom Kläger mit der Klage angeführte Anhörungsschreiben vom 17.12.2015 erfüllt nicht die Kriterien eines Verwaltungsakts nach § 35 Satz 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG). Es ist somit nicht Gegenstand der Klage. Dies trifft auch auf die Bescheide für die Folgezeiträume zu, denn diese werden nicht nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in das laufende Klageverfahren einbezogen, so dass sich die nach § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nur auf den im vorstehenden Absatz umrissenen Streitgegenstand erstreckt. |
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| | Das notwendige Vorverfahren (§ 78 SGG) ist durchgeführt worden (Widerspruchsbescheid vom 12.08.2016). |
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| | Unschädlich ist, dass der Kläger bereits am 01.03.2016 Klage erhoben hat, denn es reicht aus, wenn die Zulässigkeits- bzw. Sachurteilsvoraussetzungen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erfüllt sind. |
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| | Die Klage richtet sich gegen das Land Baden-Württemberg, denn das Landratsamt handelt bei Ausführung des AsylbLG als untere Verwaltungs- und damit als staatliche bzw. Landesbehörde (vgl. § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 Nr. 3 Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG, § 15 Abs. 1 Nr. 1 Landesverwaltungsgesetz - LVG sowie § 1 Abs. 3 Satz 2 Landkreisordnung - LKrO). |
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| | Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob der angefochtene Bescheid vom 19.01.2016 formell rechtmäßig ist. Dies erscheint im Hinblick auf die nach § 28 Abs. 1 LVwVfG gebotene Anhörung (vgl. hierzu juris-PK, § 1a AsylbLG Rdnr. 157) zweifelhaft, weil das beklagte Land dem Kläger nach dem Anhörungsschreiben vom 17.12.2015 mit dem Bescheid vom 07.01.2016 (versehentlich) weiterhin ungeminderte Leistungen bewilligt hat. Hierdurch sind die Wirkungen des Anhörungsschreibens vom 17.12.2015 „verbraucht“ worden, so dass vor Erteilung des Bescheides vom 19.01.2016 eine erneute Anhörung vonnöten gewesen wäre. Allerdings würde sich insoweit wohl im Rahmen des nachfolgenden Widerspruchsverfahrens eine Heilung dieses Mangels ergeben (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 LVwVfG), so dass diese Problematik an dieser Stelle nicht weiter vertiefen ist, zumal der angefochtene Bescheid - wie die folgenden Ausführungen zeigen werden - unabhängig hiervon an erheblichen materiellen Mängeln leidet: |
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| | Im Zentrum dieses Rechtsstreits steht § 1a Abs. 3 AsylbLG in der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20.10.2015 geänderten Fassung. Diese Vorschrift lautet somit ab dem 24.10.2015 sinngemäß zitiert wie folgt: |
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| | Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AsylbLG, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, haben keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG, es sei denn, die Ausreise kann im Einzelfall aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Für diesen Personenkreis endet der Anspruch auf die angeführten Leistungen mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag. |
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| | Zwar rechnet der Kläger grundsätzlich zu dem betreffenden Personenkreis, denn seine Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG leitet sich aus einer Duldung (§ 60a AufenthG) ab; zudem ist er seit dem Abschluss seines Asylverfahrens (2011) wohl auch vollziehbar ausreisepflichtig, so dass er zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 AsylbLG gehört. |
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| | Darüber hinaus geht das Gericht davon aus, dass sich der Kläger in der Vergangenheit (2011) mehrfach Versuchen der Ausländerbehörde bzw. der Bundespolizei, ihn abzuschieben, entzogen hat. Schließlich ist zu konstatieren, dass der Kläger soweit dies nach hiesiger Aktenlage beurteilt werden kann, eine im Sommer 2013 ausgesprochene Passverfügung nicht befolgt hat. Zudem ist von der zuständigen Ausländerbehörde offenkundig auch aktuell wieder eine Passverfügung verhängt worden, ohne dass der Kläger dieser Aufforderung bislang Folge geleistet hätte. |
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| | Gleichwohl liegen die Voraussetzungen einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG aus grundsätzlichen Gründen nicht vor. |
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| | Wie eingangs bereits kurz angesprochen ist die zitierte Vorschrift nämlich im Zuge des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes erst im Oktober 2015 in Kraft getreten. Mangels einer Übergangsregelung stellt sich somit die Frage, wie „Altfälle“ zu lösen sind, wie also Menschen zu behandeln sind, die nicht erst im Zuge der jüngsten Flüchtlingswelle nach Deutschland gekommen sind, sondern sich - wie der Kläger - bereits seit vielen Jahren in Deutschland aufhalten, selbst wenn sie vollziehbar ausreisepflichtig sind. Dass solche Personen nach jahrelangem Aufenthalt das Bundesgebiet kurzfristig verlassen werden und daher einen nur reduzierten Leistungsbedarf haben, ist unrealistisch (so ausdrücklich juris-PK, § 1a AsylbLG Rdnr. 156). Auf diesen Umstand, nämlich die (angenommene) Abweichung der notwendigen existenzsichernden Bedarfe gegenüber anderen bedürftigen Personen, die sich längerfristig im Bundesgebiet aufhalten, stellen die Gesetzgebungsmaterialien zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz im hiesigen Zusammenhang jedoch entscheidend ab (BT-Drucksache 18/2592 Seiten 17f., zitiert aus: Deibel/Hohm, AsylbLG aktuell, Kurzkommentierungen, Materialien, Synopse, 2016, Seite 20). |
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| | Eine schematische Anwendung der zitierten Norm auf den soeben beschriebenen, auch den Kläger mit einschließenden Personenkreis würde nach Auffassung des Gerichts zu einem Verfassungsverstoß führen. |
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| | Somit ist eine verfassungskonforme Rechtsanwendung geboten, die den nach wie vor gültigen Ausführungen des BVerfG in seinem Urteil vom 18.07.2012 (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11) Rechnung trägt: |
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| | Zwar hat das BVerfG in dieser Entscheidung nur die Grund- bzw. Geldleistungen nach § 3 AsylbLG (alte Fassung) für verfassungswidrig erklärt und insoweit (zum 01.01.2011) in Orientierung an den Leistungssätzen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) bzw. dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) eine Übergangsregelung getroffen. Auch wenn die Ausführungen des BVerfG somit vorliegend keine unmittelbare Anwendung finden können, muss jedoch beachtet werden, dass das BVerfG in der zitierten Entscheidung deutlich ausspricht, dass auch Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG an dem von Verfassung wegen garantierten physischen und soziokulturellen Existenzminimum teilhaben. Am Schluss der Entscheidungsgründe bemerkt das BVerfG zwar beiläufig, aber ausdrücklich, dass „migrationspolitische Erwägungen“ nicht geeignet sind, eine Unterschreitung dieses Existenzminimums zu rechtfertigen. Der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz - GG) und das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG) können somit zur Abschreckung von Zuwanderern nichtrelativiert werden. |
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| | Daher ist auch bei Anwendung von § 1a Abs. 3 AsylbLG nach Auffassung des Sozialgerichts eine verfassungskonforme Auslegung geboten, die den Eintritt der dort angeordneten strengen Rechtsfolge (Bedarfsdeckung nur noch für die Bedarfe Ernährung, Unterkunft, Heizung, Körper- und Gesundheitspflege, vollständige Streichung der Bedarfe für Bekleidung und Schuhe, Wohnungsinstandhaltung, Innenausstattung, Haushaltsgeräte, Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Bildung, Beherbergung und Gaststättendienstleistungen sowie andere Waren und Dienstleistungen) an strenge formale und materielle Voraussetzungen knüpft. |
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| | Dabei ist besonders zu beachten, dass die zitierte Vorschrift letztlich darauf abzielt, ausländerrechtliches Fehlverhalten zu sanktionieren. Hierfür dienen aber in erster Linie die Mechanismen des Ausländerrechts. Zwar verpflichten der Schutz der Menschenwürde und das Sozialstaatsprinzip die Bundesrepublik Deutschland nicht zur Gewährleistung einer voraussetzungslosen Fürsorge, so dass das Fachrecht durchaus an bestimmte Mitwirkungshandlungen bzw. an bestimmte Obliegenheiten der hilfebedürftigen Personen anknüpfen und bei deren Nichterfüllung auch Sanktionen vorsehen darf. In jedem Fall muss aber zwischen dem sanktionierten Verhalten und der verhängten Sanktion ein angemessenes Verhältnis bestehen. Darüber hinaus muss für den betroffenen Ausländer vor Verhängung der Sanktion erkennbar sein, welches Verhalten von ihm erwartet wird. Ferner muss er vor der Verhängung der Sanktion Gelegenheit haben, sich zu äußern. |
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| | In Anlehnung an die entsprechenden Normen des SGB II (§§ 31 ff.) ist daher aufgrund der Entscheidung des BVerfG 18.07.2012 eine Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn der betreffende Ausländer zuvor konkret darüber informiert worden ist, welche Mitwirkungshandlung von ihm erwartet wird. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass er zuvor über die Folgen eines obliegenheitswidrigen Fehlverhaltens konkret belehrt worden ist. Im Übrigen darf sich die Sozialverwaltungsbehörde bei der Beantwortung der Frage, ob der Tatbestand für eine Anspruchseinschränkung gegeben ist, nicht lediglich an einer schlichten Mitteilung der Ausländerbehörde orientieren; vielmehr ist sie gehalten, dies eigenständig zu überprüfen. |
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| | Zudem ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen nach Auffassung des Gerichts auch, dass eine Anspruchseinschränkung auf Basis von § 1a Abs. 3 AsylbLG nur auf solche Umstände gestützt werden darf, die sich nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (also ab dem 24.10.2015) ereignet haben. Aus Ereignissen bzw. Vorkommnissen vor diesem Zeitpunkt kann also eine Leistungsabsenkung nicht abgeleitet werden. Insoweit kann § 1a Abs. 3 AsylbLG nämlich die von Verfassung wegen gebotene Warnfunktion nicht erfüllen. Eine Anknüpfung an Sachverhalte vor dem 24.10.2015 käme somit einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung gleich. |
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| | Im Übrigen ergibt sich aus der verfassungskonformen Auslegung der zitierten Vorschrift, dass eine Deckungsgleichheit (Kongruenz) von rechtsmissbräuchlichem Verhalten und Leistungszeitraum erforderlich ist. Dies bedeutet, dass eine Leistungsabsenkung nur so lange in Betracht kommen kann, wie das rechtsmissbräuchliche Verhalten anhält (juris-PK, § 1a AsylbLG, § 1a Rdnr. 69). Darüber hinaus ist hieraus aber auch abzuleiten, dass eine Leistungseinschränkung ausgeschlossen ist, wenn die zuständige Behörde dem betreffenden Ausländer – wie hier – im Anschluss an das jetzt inkriminierte Verhalten zunächst über einen längeren Zeitraum ungeminderte Leistungen erbracht hat. In einer solchen Situation ist die Leistungseinschränkungen der Behörde „verwirkt“, denn der Ausländer durfte darauf vertrauen, dass aus dem in der Vergangenheit liegenden Verhalten für den aktuellen Leistungsbezug keine Nachteile folgen. Somit setzt eine Leistungseinschränkung in einer solchen Situation zwingend voraus, dass dem Ausländer zuvor nochmals ernsthaft mitgeteilt wird, welches konkrete Verhalten von ihm gefordert wird und welche Konsequenzen drohen, wenn er die gebotene Mitwirkung verweigert. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, insoweit verweist das Gericht auf seine Ausführungen zur formellen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides (Abschnitt III der Entscheidungsgründe). |
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| | Somit kann der angefochtene Bescheid insgesamt keinen Bestand haben. Denn das dem Kläger von dem beklagten Land vorgehaltene Fehlverhalten liegt viele Jahre zurück. Seinerzeit war § 1a Abs. 3 AsylbLG (in der hier für die Entscheidung maßgeblichen Fassung) aber noch gar nicht in Kraft, so dass hieraus aktuell keine Rechtsfolgen abgeleitet werden dürfen. Es trifft zwar zu, dass auch die alte Fassung des AsylbLG (§ 1a in der bis zum 23.10.2015 gültigen Fassung) für Personen, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden konnten, eine Anspruchseinschränkung vorgesehen hat. Zwischen dieser und der ab dem 24.10.2015 gültigen Gesetzesfassung bestehen aber gewichtige Unterschiede: Während sich die Leistungen nach der alten Fassung auf das im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar gebotene Maß beschränkt haben und stets eine unter Ermessen stehende Einzelfallentscheidung der betroffenen Behörde gefordert hat, billigt die neue Fassung der Norm den betroffenen Ausländern Leistungen kraft Gesetzes nur noch für die angeführten Bedarfe zu. Eine einzelfallbezogene Verwaltungsentscheidung ist somit nach der neuen Fassung nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund hätte der angefochtene Bescheid auch unter Anwendung der alten Gesetzeslage keinen Bestand haben können, denn die von Verfassung wegen notwendigen besonderen Ermessenserwägungen, auf die das Gericht in seinem Hinweis vom 04.07.2016 aufmerksam gemacht hat, sind von dem beklagten Land nicht eingehalten worden. |
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| | Somit ist die Klage erfolgreich. |
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| | Nur vorsorglich weist das Gericht noch auf folgendes hin: |
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| | Selbst zu vertretende Gründe für die Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Sinne von § 1a Abs. 3 AsylbLG liegen nur dann vor, wenn die zuständige Ausländerbehörde auch aktuell bestrebt ist, die zwangsweise Ausreise des Ausländers durchzusetzen. Wenn die Ausländerbehörde aufenthaltsbeendende Maßnahmen offensichtlich nicht mehr beabsichtigt, scheidet damit eine Anwendung von § 1a Abs. 3 AsylbLG von vorne herein aus (juris-PK § 1a AsylbLG Rdnr. 64.1). Insoweit dürfte es naheliegen, in Anlehnung an § 14 Abs. 1 AsylbLG eine Anwendung von § 1a Abs. 3 AsylbLG auszuschließen, wenn die Ausländerbehörde über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten keinen Versuch mehr unternommen hat, die Ausreise des Ausländers zwangsweise durchzusetzen. |
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| | Darüber hinaus ist im Rahmen einer strengen Kausalitätsüberprüfung festzustellen, ob die Nichtvollziehbarkeit der Ausreisepflicht tatsächlich in rechtlich wesentlicher Weise dem Verantwortungsbereich des Ausländers zuzurechnen ist. Dies kann bei der Nichtbefolgung einer ausländerbehördlichen Passverfügung der Fall sein; zwingend ist dies aber nicht, so dass eine Leistungseinschränkung nach § 1a Abs. 3 AsylbLG in einem solchen Fall nur eintreten kann, wenn sicher feststeht, dass der betreffende Ausländer objektiv in der Lage ist, die zur Erteilung des Reisedokuments notwendigen Mitwirkungshandlungen gegenüber der Botschaft seines Heimatlandes zu erbringen und dass sich die zuständige ausländische Behörde im Rahmen einer Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit bereiterklären wird, die notwendigen Reisedokumente zu erteilen. Vor diesem Hintergrund muss konkret festgestellt werden, ob der Heimatstaat überhaupt bereit ist, Reisepapiere auszustellen und welche Anforderungen Ausländer, die solche Papiere beanspruchen, erfüllen müssen. Nur wenn somit feststeht, dass der betreffende Ausländer überhaupt eine realistische Chance hat, die notwendigen Papiere zu erhalten, darf wegen unzureichender Mitwirkung eine Leistungseinschränkung durchgeführt werden. Anderenfalls scheidet dies aus, denn ansonsten würde dem Ausländer letztlich etwas Unmögliches abverlangt. |
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| | Die auf § 193 SGG beruhende Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Klage erfolgreich ist. |
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| | Zwar erreicht der Wert der Beschwer nicht die Grenze von mehr als 750,00 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Nach Auffassung des Gerichts haben die Rechtsfragen, die sich in Zusammenhang mit der Anwendung und Auslegung von § 1a Abs. 3 AsylbLG (in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes) ergeben, jedoch grundsätzliche Bedeutung über den Einzelfall hinaus, so dass die Berufung zuzulassen ist (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Somit entspricht das Gericht dem diesbezüglichen Hilfsantrag des Beklagten. |
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