Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 33 O 119/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
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Tatbestand
3Die Beklagte ist eine im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragene Aktiengesellschaft. Das Grundkapital in Höhe von 78.631 EUR ist aufgeteilt in 78.631 auf den Namen lautende Stückaktien. Der Kläger hält seit einem vor dem 12. September 2013 liegenden Zeitpunkt an der Beklagten 4.548 Aktien und ist im Aktienregister der Beklagten eingetragen.
4Am 12. September 2013 fand eine Hauptversammlung der Beklagten statt. Nach der Einladung war Gegenstand der Tagesordnung der Hauptversammlung:
5• Die Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2012
6• ein Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
7• ein Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats.
8Am Tage der Versammlung wurde die Tagesordnung um den Tagesordnungspunkt „Gewinnverwendung“ ergänzt.
9In der Versammlung wurde der Jahresabschluss 2012 ausführlich diskutiert und der Kläger erklärte, nachdem dieser Jahresabschluss mit Mehrheit der Stimmen gebilligt worden ist, seinen Widerspruch zu Protokoll. Mit der Mehrheit der Stimmen wurde auch über die Gewinnverwendung, die Entlastung der Vorstände sowie der Entlastung der Aufsichtsräte entschieden.
10Der Kläger behauptet,
11er habe auch bezüglich der Beschlüsse zur Gewinnverwendung und der Entlastung der Mitglieder des Vorstandes bzw. der Entlastung des Aufsichtsrates seinen Widerspruch zu Protokoll erklärt.
12Der Kläger ist der Ansicht,
13der Jahresabschluss sei nichtig und die weiteren Beschlüsse der Hauptversammlung seien anfechtbar. Sie seien insgesamt für nichtig zu erklären, weil sie unter Verletzung der Eigenkapitalschutzvorschriften zustande gekommen seien. Die Beklagte habe entgegen den Bestimmungen der §§ 71 ff Aktiengesetz eigene Aktien zu einem Preis von 3,88 EUR/Stück erworben. Darüber hinaus habe die Gesellschaft Aktionären Darlehen gewährt, um diese in die Lage zu versetzen, weitere Aktien der ausgeschiedenen Mitglieder des Vorstandes Herr C und Herrn Y zu erwerben.
14Der Kläger beantragt,
15der Jahresabschluss 2012 der Beklagten wird für nichtig erklärt;
16der Verlaub Versammlung der Beklagten am 12. September 2013 gefasste Beschluss über die Gewinnverwendung wird für nichtig erklärt;
17der von der Versammlung Beklagten am 12. September 1937 gefasste Beschluss über die Entlastung der Vorstände wird für nichtig erklärt;
18der Verlauf Versammlung Beklagten am 12. September 2013 gefasste Beschluss über die Entlastung der Aufsichtsräte wird für nichtig erklärt.
19Die Beklagte beantragt,
20die Klage abzuweisen.
21Die Beklagte ist der Auffassung,
22da es sich bei der Hauptversammlung der Beklagten um eine Vollversammlung gehandelt hat, bei der sämtliche Aktionäre erschienen und/oder ordnungsgemäß vertreten waren, sei es zulässig gewesen, den Tagesordnungspunkt „Beschlussfassung über die Verwendung des Jahresabschlusses“ noch mit auf die Tagesordnung zu setzen.
23Die Klage sei auch verfristet, da dem Gericht die ladungsfähigen Anschriften der Aufsichtsratsmitglieder nicht innerhalb der Klagefrist mitgeteilt worden seien. Die Nichtigkeitsvoraussetzungen für den Jahresabschluss seien abschließend in § 256 AktG geregelt, diese Voraussetzungen für eine Nichtigkeitserklärung würden aber nicht vorliegen.
24Wegen des weiteren Sach– und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe
26Die Klage ist nicht begründet.
27I.
28Der Jahresabschluss 2012 ist nicht nichtig.
291.
30Einer Feststellung der Nichtigkeit nach § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG steht bereits entgegen, dass der Inhalt des Jahresabschluss nicht unrichtig ist.
31Dies wäre nur der Fall, wenn der Jahresabschluss Auszuweisendes verschweigt oder falsche Angaben macht. Geht ein gesetzwidriges Rechtsgeschäft in den Jahresabschluss ein, liegt kein Inhaltsfehler vor (vgl. dazu BGHZ 124, 111,117, 119; Schulz in Bürgers/Körber, AktG 3. Auflage § 256 Rdn. 4).
32Der Umstand, dass die Beklagte eigene Aktien erworben hat, mag dies nun Anforderungen der §§ 71 ff AktG entsprochen haben oder nicht, worüber die Parteien streiten, wird in dem Jahresabschluss ausgewiesen. Dieser Erwerb mag, wenn man der Auffassung des Klägers folgt rechtswidrig gewesen sein, führt jedoch nicht zur Feststellung, dass der Jahresabschluss inhaltlich fehlerhaft sein. Allein dadurch, dass dieses Geschäft - nach der Ansicht des Klägers – unter einer unzutreffenden Bilanzposition aufgenommen wurde, führt nicht zu einem Inhaltsfehler. Dies setzt voraus, das ein Verstoß gegen § 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG vorliegt.
332.
34Ein Verstoß gegen § 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG kann aber nicht festgestellt werden.
35Ein Satzungsverstoß liegt nicht vor, da eine Verpflichtung zur Bildung einer Rücklage aus einem Jahresüberschuss gerade nach der Satzung der Beklagten nicht bestand. Der Ersteller des Jahresabschluss hat insoweit lediglich eine Falschbezeichnung verwendet. Diese ist aber unschädlich, da die Klarheit und Übersichtlichkeit des Abschlusses nicht wesentlich beeinträchtigt wird (§ 256 Abs. 4 AktG). Dies gilt in gleicher Weise für den mutmaßlich Verstoß gegen § 272 AktG)
36II.
37Soweit der Kläger begehrt, die auf der Versammlung vom 12. September 2013 gefassten Beschlüsse bezüglich der Gewinnverwendung, der Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für nichtig zu erklären, ist die Klage ebenfalls unbegründet.
38Insoweit fehlt dem Kläger die für die Anfechtungsklage erforderliche Anfechtungsbefugnis(§ 245 AktG), die eine Begründetheitheitsvoraussetzung darstellt (vergleiche dazu Spindler/Stilz-Dörr, AktG, § 245 Rn. 4).
39Es kann insoweit nicht festgestellt werden, dass er bezüglich dieser Beschlussfassungen einen Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat. Der Widerspruch gegen die Beschlussfassung ist aber wesentliches Element der Anfechtungsbefugnis (§ 245 Nr. 1 AktG). Der Aktionär ist insoweit zwar nicht gehalten, den Begriff des „Widerspruches“ zu verwenden, er muss aber zu Protokoll der Hauptversammlung hinreichend klar zum Ausdruck bringen, dass er seine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Beschlusses zum Ausdruck bringt (vergleiche dazu Spindler/Stilz-Dörr, AktG, § 245 Rn. 24).
40Aus dem Protokoll der Hauptversammlung ergibt sich ein derartiger Widerspruch nicht.
41Da zwischen Parteien streitig ist, ob der Kläger auch bezüglich dieser Beschlussfassungen Widerspruch erklärt hat, hätte es ihm oblegen, den erklärten Widerspruch in anderer zulässiger Weise nachzuweisen. Dieses ist jedoch nicht erfolgt. Entsprechende Beweisantritte sind nichtdargetan. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung sind weder dargelegt noch erkennbar.
42Über diese drei Beschlussfassungen ist auch nicht im Wege einer Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG), bei der es eines Widerspruches nicht bedarf (vergleiche dazu Spindler/Stilz-Dörr, AktG, § 249 Rn. 8) zu entscheiden. Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 241 Nr. 1-4 AktG liegen nicht vor und werden auch nicht dargelegt.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
44Streitwert: 100.000,- EUR (25.000 EUR je Antrag)
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 71 ff Aktiengesetz 1x (nicht zugeordnet)
- AktG § 256 Nichtigkeit 5x
- BGHZ 124, 111,117 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 71 ff AktG 1x (nicht zugeordnet)
- AktG § 272 Gläubigerschutz 1x
- AktG § 245 Anfechtungsbefugnis 2x
- AktG § 249 Nichtigkeitsklage 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x