Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 27 U 45/12
Tenor
Das Senatsurteil vom 04. Februar 2014 wird gem. § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf S. 12, letzter Absatz, erste Zeile anstelle „Soweit der Beklagte meint, (…)“ richtig heißt „Soweit der Kläger meint, (…)“.
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In dem Rechtsstreit
2Das Senatsurteil vom 04. Februar 2014 wird gem. § 319 Abs. 1 ZPO wegen eines Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf S. 12, letzter Absatz, erste Zeile anstelle „Soweit der Beklagte meint, (…)“ richtig heißt „Soweit der Kläger meint, (…)“.
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