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| | Streitig ist die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. |
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| | Der am ...1954 geborene Kläger ist seit dem ...1982 Finanzbeamter. Seine Dienststelle ist das Finanzamt F.. Er ist zum einen im Außendienst als Betriebsprüfer tätig; zum anderen schult er als Dozent andere Betriebsprüfer. |
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| | Mit Bescheid vom 17.2.2016 stellte das Landratsamt L. bei ihm einen GdB von 30 fest. Dabei berücksichtigte es Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund Beschwerden in beiden Schultergelenken, degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule, Knorpelschäden an beiden Kniegelenken, chronisch-venöser Insuffizienz, Bluthochdruck, eines Schlafapnoe-Syndroms und eines chronischen Ekzems. |
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| | Am 18.3.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen. Er führte unter anderem aus, am 1.6.2015 habe sein Dienstherr eine amtsärztliche Überprüfung seiner Dienstfähigkeit veranlasst. |
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| | Die Beklagte holte daraufhin Stellungnahmen des Finanzamtes F. als Dienstherr des Klägers (vom 22.4.2016) und der dortigen Schwerbehindertenvertretung (vom 8.4.2016) ein. |
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| | Im Anschluss daran lehnte sie mit Bescheid vom 1.6.2016 den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung gab sie an, gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX komme die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nur in Betracht, wenn der Betroffene infolge seiner Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten kann. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt. Denn nach den eingeholten Stellungnahmen sei der Arbeitsplatz des Klägers nicht aus behinderungsbedingten Gründen gefährdet. Als Beamter auf Lebenszeit genieße er ohnehin besonderen Kündigungsschutz. Der Kläger benötige daher nicht den Kündigungsschutz, der aus der Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen resultiere. Im Übrigen habe die amtsärztliche Überprüfung ergeben, dass er in vollem Umfang dienstfähig ist; mit einer weiteren Untersuchung müsse er derzeit nicht rechnen. |
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| | Hiergegen legte der Kläger am 18.6.2016 Widerspruch ein. Er machte geltend, er habe in den Jahren 2014 und 2015 krankheitsbedingt viele Fehltage gehabt. Hieraus habe sein Dienstherr den Schluss gezogen, er sei nicht mehr dienstfähig. Aufgrund dessen habe dieser am 1.6.2015 eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst. Der Dienstherr habe auch erwogen, ihn ggf. teilweise in den Ruhestand zu versetzen und ihn nur noch als Dozenten zu beschäftigen, nicht mehr hingegen als Betriebsprüfer. Wäre das Gesundheitsamt der Ansicht des Dienstherrn zur Dienstunfähigkeit gefolgt, wäre er bereits in den Ruhestand versetzt worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten könne sich diese Situation jederzeit wiederholen. Neben dem Kündigungsschutz brächte ihm die beantragte Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen verschiedene weitere Vorteile: Bei Stellenausschreibungen würden behinderte Arbeitnehmer bei gleicher Eignung bevorzugt. Anders als in der Vergangenheit bereits passiert, könnte er im Falle einer Gleichstellung nicht mehr wegen seiner hohen Fehlzeiten bei einer Bewerbung benachteiligt werden. Geschähe dies dennoch, wäre es ihm leichter möglich, Schadensersatz einzuklagen. Weiterhin dürften schwerbehinderte Menschen nach internen Richtlinien bevorzugt an Fortbildungen teilnehmen. Bei seiner Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen könnte er zudem an der Wahl zur Schwerbehindertenvertretung teilnehmen. Darüber hinaus hätte er finanzielle Vorteile bei häuslicher Pflege. Sollte er noch einmal ein Studium aufnehmen, würde ihm bei Klausuren längere Zeit für die Bearbeitung zustehen. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 3.8.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung bekräftigte sie ihre Auffassung, wonach der Arbeitsplatz des Klägers nicht konkret gefährdet sei. Bei Beamten sei dies frühestens dann anzunehmen, wenn der Dienstherr dem betroffenen Beamten mitteilt, dass er ihn in den Ruhestand oder auf einen unterwertigen Dienstposten zu versetzen beabsichtigt – und zwar gestützt durch ein amtsärztliches Gutachten. Eine solche Konstellation liege hier nicht vor. Vielmehr habe das Gesundheitsamt dem Dienstherrn des Klägers am 9.7.2015 mitgeteilt, es halte ihn in vollem Umfang, also bezogen auf beide Tätigkeitsbereiche, für dienstfähig. Allein die Befürchtung, es könne zukünftig erneut zu einer Überprüfung der Dienstfähigkeit kommen, rechtfertige keine vorbeugende Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen; denn maßgeblich seien die aktuellen Verhältnisse. Die weiteren, vom Kläger behaupteten Vorteile blieben bei der Prüfung einer Gleichstellung außer Betracht. |
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| | Mit der am 22.9.2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Er trägt ergänzend vor, am 15.9.2016 habe sein Dienstherr nun erneut eine amtsärztliche Untersuchung veranlasst und dabei ausgeführt, wegen einer fortdauernden Erkrankung seit dem 25.7.2016 habe er Zweifel daran, ob er, der Kläger, aufgrund seiner gesundheitlichen Beschwerden noch seine dienstlichen Pflichten erfüllen kann. Die Vorgehensweise seines Dienstherrn ziele letztlich darauf ab, ihn in den Ruhestand zu versetzen. Die beantragte Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen würde ihm in dieser Situation helfen. Denn bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit gälten für schwerbehinderte Menschen andere Maßstäbe: Sofern der Beamte bei behindertengerechter Gestaltung seines Arbeitsplatzes noch volle oder nur gering verminderte Leistungen erbringen kann, verbiete sich die Annahme, er sei dauerhaft dienstunfähig. Zudem würde er im Falle einer Gleichstellung Unterstützung durch eine zusätzliche Interessenvertretung bekommen, nämlich die Schwerbehindertenvertretung. |
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| | die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1.6.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.8.2016 zu verpflichten, ihn ab dem 18.3.2016 einem schwerbehinderten Menschen gleichzustellen. |
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| | Sie hat nicht weiter zur Sache vorgetragen. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. |
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