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| | Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. |
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| | Die Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 06.08.2015 zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen - Somatisierungsstörung (ICD 10 F45.0) bzw. chronische Schmerzstörung mit somatischen Faktoren (ICD 10 F 45.41) bzw. anhaltende und somatoforme Schmerzstörung nach ICD 10 F45.40 - als Folgen des Arbeitsunfalls vom 09.12.2008. |
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| | Die von der Klägerin zur Feststellung begehrten Gesundheitsstörungen sind keine Unfallfolgen. |
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| | Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 102 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) haben Versicherte gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger Anspruch auf Feststellung einer Unfallfolge, wenn ein Gesundheitsschaden durch den Versicherungsfall rechtlich wesentlich verursacht wird (Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R -). Versicherungsfälle im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung sind nach § 7 Abs. 1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Versicherte Tätigkeit ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitsschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls (BSG, Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 29/07 R - Juris, m.w.N.). |
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| | Zwischen den Beteiligten ist - zu Recht - völlig unstreitig, dass die Klägerin am 09.12.2008 einen Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 1 SGB VII) erlitten hat. Denn die Klägerin ist ohne Zweifel während ihrer versicherten Tätigkeit mit dem linken Fuß gegen einen Rollator geprallt und hat sich dabei neben einer Prellung der linken Kleinzehe auch eine - zunächst nicht erkannte - Fraktur dieser Zehe zugezogen (vgl. u.a. orthopädisches Gutachten von Dr. T.). Dies hat die Beklagte auch im angefochtenen Bescheid anerkannt. |
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| | Weitere Folgen des Arbeitsunfalls liegen jedoch nicht vor. Es ist zur Überzeugung des Senates nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die weiter geltend gemachten Gesundheitsschäden ursächlich auf den genannten Arbeitsunfall zurückzuführen sind. |
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| | Gesundheitserst- oder -folgeschäden eines Unfallereignisses sind nämlich nur solche Gesundheitsstörungen, die durch das Unfallereignis bzw. durch einen Gesundheitsschaden infolge eines Unfallereignisses wesentlich verursacht worden sind. |
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| | Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, müssen nach ständiger Rechtsprechung des BSG im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung (d.h. Gesundheitserst- und -folgeschäden) erwiesen sein. Dies bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden kann (BSG, Urteil vom 30.04.1985 - 2 RU 43/84 - Juris). Dagegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung, sogenannte haftungsbegründende Kausalität, sowie zwischen der Einwirkung und der Erkrankung, sog. haftungsausfüllende Kausalität, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (BSG, Urteil vom 18.01.2011, a.a.O. - B 2 U 5/10 R - Juris). Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang spricht, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSG, Urteil vom 18.01.2011, a.a.O.). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte ableitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen somit zu Lasten des jeweiligen Klägers (BSG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 RU 31/90 - SozR 4-2700 § 8 Nr. 17). |
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| | Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden gilt die Theorie der wesentlichen Bedingung. Diese setzt zunächst die Verursachung der weiteren Schädigung durch den Gesundheitserstschaden im naturwissenschaftlich-naturphilosophischen Sinne voraus. Ob die Ursache-Wirkung-Beziehung besteht, beurteilt sich nach der Bedingungstheorie. Nach ihr ist eine Bedingung dann notwendige Ursache einer Wirkung, wenn sie aus dem konkret vorliegenden Geschehensablauf nach dem jeweiligen Stand der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse (Erfahrungssätze) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Auf dieser ersten Stufe sind alle derartigen notwendigen Bedingungen grundsätzlich rechtlich gleichwertig (äquivalent). Alle festgestellten anderen Bedingungen, die in diesem Sinn nicht notwendig sind, dürfen hingegen bei der nachfolgenden Zurechnungsprüfung nicht berücksichtigt werden (BSG, Urteil vom 05.07.2011 - B 2 U 17/10 R - Juris). Ist der Gesundheitserstschaden in diesem Sinne eine notwendige Bedingung des weiteren Gesundheits-schadens, wird dieser ihm aber nur dann zugerechnet, wenn er ihn wesentlich (ausreichend: mit-) verursacht hat. Wesentlich ist der Gesundheitserstschaden für den weiteren Gesundheitsschaden nach der in der Rechtsprechung gebräuchlichen Formel, wenn er eine besondere Beziehung zum Eintritt dieses Schadens hatte (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - Juris). |
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| | Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Ist die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen, so ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. |
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| | Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen und der Gesamtwürdigung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere auch der im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme von Dr. S., ist der Senat zur Überzeugung gelangt, dass die von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht als weitere Folge des Arbeitsunfalls anzuerkennen sind. Das Unfallereignis war nicht „wesentlich“ im unfallversicherungsrechtlichen Sinne. Diese Überzeugung stützt den Senat auf die Sachverständigengutachten von Dr. T. und Dr. S. sowie das im Verwaltungsverfahren eingeholte, urkundsbeweislich verwertbare Gutachten von Prof. Dr. M. sowie Prof. Dr. S. Die Wesentlichkeit hat Dr. S. - wie im Übrigen auch alle anderen im Verfahren befragten Ärzte und nach Überzeugung des Gerichts in zutreffender Weise - verneint. |
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| | Für den Senat steht aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere des in der ersten Instanz eingeholten Gutachtens von Dr. S. und der von ihm im Berufungsverfahren erstellten ergänzenden Stellungnahmen fest, dass die Klägerin an den geltend gemachten Gesundheitsstörungen in Form einer Somatisierungsstörung und anhaltenden somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F 45.0, F 45.4) leidet. Somatoforme Schmerzstörungen sind dann zu diagnostizieren, wenn körperlich nicht oder nicht hinreichend erklärbare Schmerzen, organische Befunde auszuschließen sind und stattdessen psychische Faktoren als entscheidend anzusehen sind (vgl. Schönberger/Mertens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 9. Aufl. 2017, S. 235 mit Verweis auf Widder, Schmerzsyndrome in: Begutachtung in der Neurologie, 2. Aufl., 2011, S. 375 ff.). Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F 45.4) ist durch einen länger anhaltenden schweren und bleibenden Schmerz in einer Körperregion gekennzeichnet, ohne dass eine angemessene körperliche Störung gesichert werden kann. Der Sachverständige Dr. S. hat hier für den Senat nachvollziehbar die Voraussetzungen dieser Diagnosen dargelegt und anhand der von ihm erhobenen Befunde festgestellt, dass die Beschwerden der Klägerin die Kriterien dieser Erkrankung erfüllen. Eine weitere Differenzierung in die (Unter-)Diagnosen F 45.40 (anhaltende somatoforme Schmerzstörung) und F45.41 (chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren) nimmt der Gutachter nicht vor. Die Diagnose eines sogenannten CRPS (Komplexes regionales Schmerzsyndrom) konnte durch die Ermittlungen nicht bestätigt werden. Insbesondere Dr. Dr. W., aber auch Prof. Dr. M. und Dr. S. haben das Vorliegen dieser Erkrankung eindeutig verneint. Zudem liegt ein neuropathischer Schmerz nicht vor, da sich auch bei den durchgeführten Testungen entscheidende Kriterien, d.h. nachgewiesene Nervenverletzungen nicht finden ließen (vgl. hierzu insbesondere das Gutachten des Prof. Dr. M.). |
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| | Die festgestellte Erkrankung lässt sich jedoch nicht mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf den streitgegenständlichen Unfall zurückführen. Wie das SG zu Recht - unter Bezugnahme auf die sowohl im Gerichts- als auch im Verwaltungsverfahren durchgeführten Ermittlungen - ausgeführt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Unfallereignis seinerseits eine Wirkursache für das Bestehen einer Somatisierungsstörung sowie anhaltenden somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F 45.0, F 45.40) bei der Klägerin generiert hat. Wird jedoch auf der ersten Stufe die objektive (Mit-)Verursachung bejaht, indiziert dies in keiner Weise die auf der zweiten Stufe der Zurechnung rechtlich zu gebende Antwort auf die Rechtsfrage (BSG, Urteil vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R - a.a.O.), ob die Mitverursachung der Einwirkung durch die versicherte Verrichtung unfallversicherungsrechtlich rechtserheblich, "wesentlich", war. Hierbei ist nach der Rechtsprechung des BSG darauf abzustellen, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Die Ursachenbeurteilung hat im Einzelfall „anhand“ des konkreten individuellen Versicherten unter Berücksichtigung seiner Krankheiten und Vorschäden zu erfolgen. Abzustellen ist hierbei auf das individuelle Ausmaß seiner Beeinträchtigungen, wie es sich objektiv darstellt, nicht jedoch wie er es subjektiv bewertet. Die Kausalität ist als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festzustellen. Es genügt die hinreichende Wahrscheinlichkeit (wenn mehr für als gegen den Zusammenhang spreche und keine ernsthaften Zweifel bestünden); die reine Möglichkeit jedoch nicht. Es gibt im Bereich des Arbeitsunfalls keine Beweisregel, wonach bei fehlender Alternativursache die versicherte naturwissenschaftliche Ursache automatisch auch eine wesentliche Ursache (vgl. BSG, Urteil vom 09.05.2006, a.a.O) ist. |
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| | Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Keiner der Sachverständigen hat hier auch nur im Ansatz die Wesentlichkeit des Unfallereignisses - nämlich der Bruch der Kleinzehe und der sich daran anschließende Heilungsverlauf - für die Entwicklung der bei der Klägerin diagnostizierten Schmerzstörung bejaht. Und auch in seiner im Berufungsverfahren eingeholten ergänzenden Stellungnahme, der der Senat uneingeschränkt folgt, hat Dr. S. ausdrücklich und widerspruchsfrei dargelegt, dass eine Kausalität im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gegeben ist. Der Gutachter weist hier insbesondere zu Recht darauf hin, dass sich die im Bereich der rechten Kleinzehe spiegelbildlich und inzwischen auch an beiden Händen entwickelte Symptomatik mit erheblicher Berührungsempfindlichkeit und Schmerzen nicht mit dem Unfallereignis in Zusammenhang bringen lassen. Allein die Tatsache, dass die Schmerzen an den anderen Extremitäten jeweils auch aus Sicht der Klägerin einen konkreten Auslöser hatten (Anschlagen der rechten Kleinzehe im häuslichen Bereich, Überbelastung der Hand im Rahmen einer manuellen Physiotherapie), belegt schon die Unwesentlichkeit des Unfallereignisses für die Beschwerdeproblematik der Klägerin. Es kann hierbei dahinstehen, ob es sich bei dem Unfallereignis selbst um eine Gelegenheitsursache im Rechtssinne handelt, oder ob hierzu der Bruch einer Kleinzehe mit anschließendem schwierigen Heilungsverlauf nicht mehr zu zählen ist. Denn es ist - wie bereits auch das SG ausgeführt hat - im Rahmen der Diskussion des Rechtsbegriffs Gelegenheitsursache nicht entscheidend, ob es sich bei dem Unfallereignis selbst um ein alltägliches Ereignis gehandelt hat, sondern ob ein anderes alltägliches Ereignis die eingetretenen Folgen auch verursacht hätte. Auch bei einem gravierenden und nicht unbedingt alltäglichen Unfallgeschehen darf daher nicht im Umkehrschluss ein gegenüber einer Krankheitsanlage rechtlich wesentlicher Ursachenbeitrag ohne weiteres unterstellt werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2015 - L 6 U 2394/15 -). Genau diesen Unterschied beachtet entgegen der Ansicht der Klägerin auch der Gutachter Dr. S. Bereits im Gutachten und nun nochmals ausdrücklich in der ergänzenden Stellungnahme betont dieser, dass das Unfallereignis im Bedingungsgefüge keine wesentliche Ursache darstellt. Der Unfall sei lediglich Anlass bzw. auslösendes Moment gewesen. Letztlich hätte aber jedes andere Bagatelltrauma die jetzigen Beschwerden auslösen können. In diesem Zusammenhang verweist der Gutachter auch auf die bei der Klägerin in der Vergangenheit aufgetretenen psychosomatischen Beschwerden im Bereich des Abdomens, was auch für eine besondere Krankheitsanlage spreche. |
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| | Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von Amts wegen im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten des Dr. T. Dieser verneinte für das orthopädische Fachgebiet das Vorliegen weiterer Unfallfolgen auf orthopädischem Fachgebiet und stellt eindeutig klar, dass die von der Klägerin genannten Beschwerden nicht mit den erlittenen orthopädischen Verletzungen am Unfalltag zu erklären sind. Hinsichtlich der neurologisch-psychiatrischen Diagnosen und Bewertungen verweist er auf das Gutachten von Dr. S. |
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| | Auch die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Prof. Dr. S. und Prof. Dr. M. verneinen - wie im Übrigen auch alle weiteren eingeholten ärztlichen Befunde - die wesentliche Ursächlichkeit des Unfalles für die von der Klägerin geltend gemachte Schmerzstörung an beiden Händen und Füßen. |
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| | Diese Gutachten unterliegen - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch keinem Beweisverwertungsverbot (vgl. hierzu BSG vom 05.02.2008 - B 2 U 8/07 R -). Denn die Beklagte hat mit der Weitergabe von Daten der Klägerin nicht gegen die Regelung des § 200 Abs. 2 SGB VII verstoßen. Nach dieser Bestimmung soll der Unfallversicherungsträger vor Erteilung eines Gutachtensauftrages dem Versicherten mehrere Gutachter zur Auswahl benennen; der Betroffene ist außerdem auf sein Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) hinzuweisen und über den Zweck des Gutachtens zu informieren. Das BSG ließ in der o.g. Entscheidung offen, ob auch die Verletzung des Auswahlrechts (§ 200 Abs. 2 Halbs. 1 SGB VII) ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht (BSG a.a.O., Rdnr. 57). |
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| | Bezüglich des Gutachtens von Prof. Dr. M. hat die Beklagte schon das Auswahlrecht der Klägerin nicht verletzt, da der Vorschlag mehrerer Gutachter zur Auswahl im vorliegenden Fall entbehrlich war ("soll"). Denn die Versicherte schlug der Beklagten selbst in der Begründung ihres Widerspruchs vor, eine Begutachtung auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet durchführen zu lassen und nannte hierfür den „anerkannten Fachmann für Schmerztherapie“ Prof. Dr. M. von der B. Klinik in B. als möglichen Gutachter. Die Beklagte folgte dem Vorschlag. Zur Erreichung der mit der Vorschlagspflicht verfolgten Zwecke war es vorliegend daher nicht mehr geboten, der Klägerin, die sich durch ihren Vorschlag hinsichtlich der Gutachterauswahl vorab festgelegt hatte, mehrere andere Gutachter zur Auswahl zu benennen. § 200 Abs. 2 Halbs. 1 SGB VII bezweckt die Gewährleistung eines transparenten Verfahrens, die Bereitstellung eines Pools von Gutachtern und die Sicherung des Datenschutzes (so bereits die Gesetzesbegründung in BT-Drucks 13/4853, S 22). Möglicherweise dient die Regelung, ohne dass dies allerdings Erwähnung in der Gesetzesbegründung gefunden hätte, auch der Verhinderung einer Übermacht des Unfallversicherungsträgers im Verfahren (BSG, Urteil vom 18.01.2011 – B 2 U 5/10 R – SozR 4-2700, § 200 Nr. 3). Die Sicherung dieser Zwecke durch eine vorherige Anhörung ist jedoch nicht mehr notwendig, wenn die Beklagte einen von der Klägerin selbst ausgesuchten Gutachter mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. |
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| | Letztlich dahinstehen lassen kann der Senat weiter, ob sich dieses Einverständnis auch auf das Gutachten von Prof. Dr. S. bezieht - immerhin ist dieses im Zusammenhang mit dem von der Klägerin selbst vorgeschlagenen neurologisch-psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. M. erstellt worden und Prof. Dr. S. ist in derselben Klinik wie der von der Klägerin vorgeschlagene Schmerzmediziner Prof. Dr. M. tätig. Die erstmals im Klageverfahren vorgebrachte Rüge gegen dieses Gutachtens war nämlich verspätet und daher nicht mehr zu berücksichtigen. Eine Verletzung des Auswahlrechts kann nämlich grundsätzlich nur bis zum Abschluss des jeweiligen Verwaltungsverfahrens vom Unfallversicherungsträger geheilt werden. Deshalb wird die Verletzung, auch wenn sie ungeheilt bleibt, mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens grundsätzlich unbeachtlich (vgl. zur Rügeobliegenheit im Prüfungsrecht BVerwGE 96, 126, 129 ff, Juris-Rdnr. 18 f). Dies gilt nur dann nicht, wenn der Bürger ausnahmsweise die Verletzung seines Auswahlrechts vor dem Erlass des abschließenden Verwaltungsakts nicht erkennen konnte, also keine Möglichkeit zur Rechtsverteidigung hatte, oder wenn der Träger das Auswahlrecht trotz einer rechtzeitigen Rüge des Bürgers nicht als verletzt ansieht und keine Heilung veranlasst (BSG, Urteil vom 20.07.2010 – B 2 U 17/09 R –, SozR 4-2700 § 200 Nr. 2, Rdnr. 38). Die Klägerin hat hier nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens - nämlich erst im Klageverfahren - die Rüge erhoben. Nach Überzeugung des Senates war die Klägerin hier auch nicht ausnahmsweise berechtigt, die Rüge noch später vorzutragen, denn entgegen ihrem Vortrage, war ihr ein solches Auswahlrecht durchaus bekannt. Die Beklagte hat die Klägerin hier zwar nicht vor Einholung des Gutachtens bei Prof. Dr. S. ausdrücklich auf ihr Auswahlrecht hingewiesen. Es war der Klägerin aber durchaus bewusst, dass ihr ein solches Recht grundsätzlich zusteht. Dies ergibt sich schon bereits daraus, dass sie selbst den Zusatzgutachter Prof. Dr. M. vorgeschlagen hatte (s.o.). Es hätte also von ihr verlangt werden können, dass sie unmittelbar nach Beauftragung des zweiten Gutachters mitteilt, dass sie mit dessen Auswahl nicht einverstanden ist. |
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| | Auch aus dem von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Befundbericht im Rahmen der Heilverfahrenskontrolle des Prof. Dr. S. lässt sich kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Beschwerden der Klägerin ableiten, da dieser von Prof. Dr. S. eindeutig verneint wird. Dieser von der Klägerin erstmals im Klageverfahren angegriffene Befundbericht im Rahmen der Heilverfahrenskontrolle ist nach Überzeugung des Senates ebenfalls verwertbar. Ein Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII scheitert hier bereits daran, dass es sich bei dem angegriffenen Befundbericht bereits nicht um ein ärztliche "Gutachten" handelt. Denn die Verpflichtungen des § 200 Abs. 2 SGB VII bestehen nur dann, wenn es sich bei der ärztlichen Stellungnahme zunächst um ein Gutachten, nicht jedoch, wenn es sich um eine beratungsärztliche Stellungnahme handelt. Die Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 11.04.2013 - B 2 U 34/11 R, juris Rdnr. 26 m.w.N.) hat dem allgemeinen Sprachverständnis folgend unter einem Gutachten nicht jedwede Äußerung oder Stellungnahme eines medizinischen oder technischen Sachverständigen zu einzelnen Aspekten des Verfahrensgegenstandes verstanden, sondern nur die umfassende wissenschaftliche Bearbeitung einer im konkreten Fall relevanten fachlichen Fragestellung durch den Sachverständigen (vgl. BSG, Urteil vom 05.02.2008 - B 2 U 8/07 R -, BSGE 100, 25 = SozR 4-2700 § 200 Nr. 1 Rdnr. 16 = Juris Rdnr. 16). Die nach § 200 Abs. 2 SGB VII gebotene Abgrenzung von Gutachten und beratungsärztlicher Stellungnahme verlangt ein Abstellen auf eine Kombination äußerer und innerer Faktoren. Inhaltlich liegt ein Gutachten nur dann vor, wenn vornehmlich eine eigenständige Bewertung der verfahrensentscheidenden Tatsachen im Sinne einer eigenen Beweiserhebung erfolgt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2015 – L 8 U 1012/14 –, Juris). Zu den äußeren Faktoren zählen z.B., ob die Verwaltung ein Gutachten angefordert oder der Arzt ausweislich seiner Selbstbezeichnung ein Gutachten erstellt, übersandt oder abgerechnet hat (z.B. BSG, Urteil vom 18.01.2011 a.a.O. Juris Rdnr. 338.). Ist anhand dieser Faktoren die Frage nach dem Vorliegen eines Gutachtens nicht klar zu beantworten, ist vom Bezugspunkt der schriftlichen Äußerung des Sachverständigen auszugehen, mithin auf die inneren Faktoren abzustellen. Hinsichtlich der inneren Faktoren besteht Einigkeit in der Rechtsprechung dahingehend, dass ein Gutachten nur dann vorliegt, wenn vornehmlich eine eigenständige Bewertung der verfahrensentscheidenden Tatsachen, zum Beispiel des umstrittenen Ursachenzusammenhangs, erfolgt (BSG Urteil vom 05.02.2008 a.a.O; BSG 05.02.2008 - B 2 U 10/07 R, juris Rdnr. 26; BSG Urteil vom 05.02.2009 - B 2 U 8/07 R, BSGE 100, 25-43 = SozR 4-2700 § 200 Nr. 1 = juris Rdnr. 26). Dabei ist nach einer weit vertretenen Auffassung (z.B. Hessisches LSG, Urteil vom 20.06.2006 - L 3 U 716/99 - juris Rdnr. 55) darauf abzustellen, wo der Schwerpunkt der Äußerung liegt, wozu eine Gesamtschau des die medizinische Äußerung veranlassenden Auftrags als Bezugspunkt einerseits sowie andererseits von äußerer Form, Umfang sowie Inhalt der medizinischen Äußerung selbst anzustellen ist. Hierbei kommt es weder alleine auf die Bezeichnung noch alleine auf den Umfang bzw. die äußere Form an (Hessisches LSG a.a.O.). Gemessen an diesen Kriterien stellt der Befundbericht des Prof. Dr. S. unter keinem Gesichtspunkt ein Gutachten dar. Zunächst sprechen hiergegen schon die äußeren Faktoren, weil die Beklagte eindeutig kein Gutachten beauftragt hat und Prof. Dr. S. seine Äußerung auch nicht als solche bezeichnet hat. Vielmehr hat er auch gegenüber der Klägerin unmissverständlich auf deren Nachfrage (vgl. Bl. 2 des Berichts) klargestellt, dass er kein Gutachtens erstelle, sondern lediglich zu den Befunden und Beeinträchtigungen Stellung nehmen solle, um eine weitere Behandlungsempfehlung abgeben zu können. Unschädlich ist, dass der Arzt die Klägerin persönlich untersucht hat und sich nicht nur auf die Auswertung bestehender Unterlagen beschränkt hat. Er hat dies aber im Hinblick auf die weitere Behandlungsbedürftigkeit der Klägerin im Rahmen der Heilverfahrenskontrolle getan und in seinem Bericht im Wesentlichen einen umfassenden Befund erhoben und gerade keine eigenständige umfassende Bewertung des umstrittenen Ursachenzusammenhangs vorgenommen. Der am Ende des Berichts mit aufgenommene Satz, dass er keine Unfallfolgen auf neurologischem und psychiatrischen Fachgebiet erkennen könne, schadet hierbei nicht, da hierin gerade nicht der Schwerpunkt der Äußerung lag (vgl. LSG Baden-Württemberg, a.a.O. mit Verweis auf Hessisches LSG, a.a.O.) |
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| | Ein kausaler Zusammenhang zwischen den von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis ergibt sich schließlich nicht aus den weiter beigezogenen Unterlagen und der beratungsärztlichen Stellungnahme durch Dr. Dr. W.. Dr. Dr. W. hat einen wesentlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den nun geklagten Beschwerden klar verneint. Diese Stellungnahme war auch verwertbar. Da es sich bei dieser Stellungnahme eindeutig um eine beratungsärztliche Stellungnahme und nicht um ein Gutachten handelt, ist der Tatbestand des § 200 Abs. 2 SGB VII nicht erfüllt. Es ist nicht zu einer Datenübermittlung gekommen. Insoweit folgerichtig hat die Klägerin einen möglichen Verstoß gegen § 200 Abs. 2 SGB VII hier nicht gerügt. Auch den weiteren medizinischen Unterlagen (z.B. den Entlassberichten der zum Teil auf Kosten anderer Sozialversicherungsträger durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen, dem im Auftrag der Rentenversicherung erstellten Gutachten von Dr. B. sowie den weiter vorliegenden umfassenden Befund- und Behandlungsberichten) lassen sich keine Anhaltspunkte dahingehend entnehmen, dass das Unfallereignis wesentlich ursächlich für die geklagten Beschwerden der Klägerin ist. |
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| | Der Senat sieht ferner aufgrund der überzeugenden Gutachten von Dr. S. und Dr. T. sowie der von diesen erstellten ergänzenden Stellungnahmen unter Berücksichtigung der im Verwaltungsverfahren durchgeführten medizinischen Ermittlungen keine Veranlassung zu weiteren Ermittlungen. Dies auch nicht aufgrund der von der Klägerin ausdrücklich auch in der mündlichen Verhandlung als Beweisanträge gestellten Anregungen auf eine weitere Beweisaufnahme. Bei diesen hilfsweise gestellten Beweisanträgen handelt es sich schon nicht um ordnungsgemäß gestellte Beweisanträge. Voraussetzung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages ist es, zu bezeichnen, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden soll. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG, Beschluss vom 08.12.2009 – B 5 R 148/09 B –, Rdnr. 18, juris). Diesen Anforderungen genügen die von der Klägerin gestellten Anträge nicht. Die Anträge, durch einen Sachverständigen feststellen zu lassen, ob der Arbeitsunfall wesentliche Bedingung für die bei der Klägerin festgestellte Somatisierungsstörung bzw. anhaltenden somatoforme Schmerzstörung war bzw. ob andere Umstände (Somatoforme Bauchschmerzen; diverse psychische Faktoren) dazu führen, dass die Bedeutung des Arbeitsunfalles dahinter zurücktreten, enthält schon keine Tatsachenbehauptung, sondern zielt allein darauf ab, ob eine andere Einschätzung der Kausalität möglich ist. Darüber hinaus hat Dr. S. in seiner ergänzenden Aussage zu den von der Klägerin aufgeworfenen Fragen Stellung genommen und ausführlich dargelegt, dass die geltend gemachten Erkrankungen gerade nicht wesentlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sind und dass die Schadensanlage bzw. Krankheitsanlage eine überragende Bedeutung für den Krankheitsverlauf hat. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind zur Überzeugung des Senats daher umfassend beantwortet und bedürfen nicht der Einholung weiterer Sachverständigengutachten. |
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| | Nach alledem können die bei der Klägerin diagnostizierte Somatisierungsstörung und anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD 10: F 45.0, F 45.4) nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden, so dass diese Erkrankungen nicht als Folgen des Unfalles vom 09.12.2008 festgestellt werden konnten. Da der Senat - dem Gutachten von Dr. S. folgend - hierbei davon ausgeht, dass die Klägerin an einer anhaltende somatoforme Schmerzstörung nach ICD 10 F 45.4 leidet und diese Diagnose nicht auf den Arbeitsunfall ursächlich zurückzuführen ist, bedurfte es einer weiteren Differenzierung in beiden möglichen Diagnosevarianten (ICD 10 F 45.40 und F 45.41), wie vom Klägervertreter vorgenommen, nicht mehr. |
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| | Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und berücksichtigt, dass auch die Berufung ohne Erfolg geblieben ist. |
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| | Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. |
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