| | |
| | Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bewilligungsbescheid ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld für die Zeit ab 01.05.2017. |
|
| | Die Kammer konnte über die Klage aufgrund des zuvor von den Beteiligten jeweils erklärten Einverständnisses hierzu ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). |
|
| | Das Arbeitslosengeld beträgt gem. § 149 SGB III (1.) für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 des Einkommenssteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt Einkommenssteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 % (erhöhter Leistungssatz), (2.) für die übrigen Arbeitslosen 60 % (allgemeiner Leistungssatz) des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt). |
|
| | Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bemessungsrahmen (§ 150 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs (§ 150 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rückrechnung des einjährigen Bemessungsrahmens ist der letzten Tag einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung vor Entstehen des Anspruchs (= leistungsrechtliches Ende des Beschäftigungsverhältnisses) und nicht etwa der Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beschäftigung bzw. aus dem Arbeitsverhältnis (= versicherungsrechtliches Ende des Beschäftigungsverhältnis; Eppelein, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 150 SGB III, Rn. 7; Brand, in: Brand, SGB III, 7. Aufl., § 150, Rn. 3). |
|
| | Nach diesem Maßstab umfasst der Bemessungsrahmen die Zeit vom 01.05.2016 bis 30.04.2017. |
|
| | Bemessungsentgelt ist nach § 151 Abs. 1 Satz 1 SGB III das durchschnittlich auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat. Arbeitsentgelte, auf die die oder der Arbeitslose beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Anspruch hatte, gelten als erzielt, wenn sie zugeflossen oder nur wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht zugeflossen sind (§ 151 Abs. 1 Satz 2 SGB III). Außer Betracht bleiben gem. § 151 Abs. 2 SGB III Arbeitsentgelte, (1.) die Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten oder die im Hinblick auf die Arbeitslosigkeit vereinbart worden sind, (2.) die als Wertguthaben einer Vereinbarung nach § 7b des Vierten Buches nicht nach dieser Vereinbarung verwendet werden. |
|
| | Im Bemessungszeitraum erzielte die Klägerin an 347 Tagen ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von insgesamt 16.376,43 EUR. Hieraus errechnet sich ein Bemessungsentgelt in Höhe von 47,19 EUR. Die Klägerin hat jedoch innerhalb der letzten zwei Jahre vor Entstehung des streitigen Arbeitslosengeldanspruchs zum 01.05.2017 bereits Arbeitslosengeld bezogen. Mit Bescheid vom 01.04.2015 bewilligte die Beklagte Arbeitslosengeld in Höhe von 22,37 EUR täglich für die Zeit vom 01.03.2015 bis 29.02.2016. Dem zugrunde lag ein höheres - fiktives- Bemessungsentgelt in Höhe von 58,15 EUR. Folglich ist (das höhere) Bemessungsentgelt in Höhe von 58,15 EUR der Berechnung des neuen Arbeitslosengeldanspruches zugrunde zu legen: Haben Arbeitslose nämlich - wie hier - innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Entstehung des Anspruchs Arbeitslosengeld bezogen, ist Bemessungsentgelt mindestens das Entgelt, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist (§ 151 Abs. 4 SGB III). |
|
| | Das Bemessungsentgelt in Höhe von 58,15 EUR ist anteilig zu mindern. |
|
| | Gem. § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III vermindert sich das Bemessungsentgelt, wenn die oder der Arbeitslose nicht mehr bereit oder in der Lage, die im Bemessungszeitraum durchschnittlich auf die Woche entfallende Zahl von Arbeitsstunden zu leisten, für die Zeit der Einschränkung entsprechend dem Verhältnis der Zahl der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden, die die oder der Arbeitslose künftig leisten will oder kann, zu der Zahl der durchschnittlich auf die Woche entfallenden Arbeitsstunden im Bemessungszeitraum. |
|
| | Danach war das Bemessungsentgelt um 20/30 zu kürzen, da die Klägerin ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 20 Stunden beschränkt hat. Mithin beträgt das zugrunde zu legende Bemessungsentgelt 38,77 EUR. |
|
| | § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III ist auch anwendbar, wenngleich hier das nach § 151 Abs. 4 SGB III zugrunde zu legende fiktive Bemessungsentgelt in Höhe von 58,15 EUR in seinem Ursprung bereits nach § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III vermindert worden ist (vgl. Bescheid vom 01.04.2015): Absatz 5 sieht eine Minderung des Bemessungsentgelts vor, wenn die oder der Arbeitslose die der Bemessung nach den Absätzen 1-4 (auch bei Bestandsschutz nach Absatz 4 ist eine Minderung möglich) zugrunde liegende durchschnittliche Wochenarbeitszeit nicht mehr leisten kann oder will (Eppelein, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 1. Aufl. 2014, § 151 SGB III, Rn. 28). |
|
| | Nach Ansicht der Kammer ist eine Vergleichsberechnung zwischen ungekürzten niedrigerem Bemessungsentgelt (47,19 EUR) und dem nach § 151 Abs. 4 SGB III zugrunde zu legenden sowie nach § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III verminderten Bemessungsentgelt (hier: 38,77 EUR) nicht vorzunehmen. Der Gesetzeswortlaut bietet insoweit keinen Anknüpfungspunkt. Die Anwendung von § 151 Abs. 4 SGB III ist vielmehr zwingend und steht nicht zur Disposition. |
|
| | Nach alledem war die Klage abzuweisen. |
|
| |