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| | 1) Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Arbeitslosengeld, allerdings nur für die Zeit vom 1. – 10.9.2017 (dazu a), nicht hingegen für die Zeit danach (dazu b). |
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| | a) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer (1.) arbeitslos ist, (2.) sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und (3.) die Anwartschaftszeit erfüllt hat (§ 137 Abs. 1 SGB III). Diese Voraussetzungen hatte der Kläger vom 1. – 10.9.2017 unstreitig erfüllt. |
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| | Entgegen der Auffassung der Beklagten war auch keine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe eingetreten: |
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| | Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt u.a. vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (§ 159 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 SGB III). |
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| | Zwar hat der Kläger durch seine Kündigungserklärung das Beschäftigungsverhältnis mit der Fa. W. zum 31.8.2017 gelöst; dies war ursächlich für die Arbeitslosigkeit ab dem 1.9.2017. Auch handelte er vorsätzlich; denn er hatte keine konkrete Aussicht auf einen nahtlosen Übergang in eine Anschlussbeschäftigung. Das Verhalten des Klägers war aber durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt. |
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| | Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Es kommt darauf an, ob dem Arbeitnehmer bei Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden konnte. Löst der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, um an einer Maßnahme der beruflichen (Aufstiegs-)Fortbildung teilzunehmen, so kann er sich ggf. auf einen wichtigen Grund berufen (SG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2016, S 17 AL 1291/16, Rdnr. 25 – nach Juris; Scholz in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, SGB III, 6. Aufl., § 159 Rdnr. 169; Schweiger, NZS 2016, 213, 217). Dafür spricht, dass Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG die freie Wahl der Ausbildungsstätte gewährleistet und damit ebenso die Freiheit der beruflichen Fortbildung (Schweiger, a.a.O.). Auch die Beklagte erkennt in ihren internen Weisungen einen wichtigen Grund für eine Arbeitsaufgabe wegen einer „abschlussorientierten Qualifizierungsmaßnahme“ an – allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer hierfür einen Bildungsgutschein erhalten hat oder sicher erhalten wird. Ein sachlicher Grund für letztere Einschränkung ist für die Kammer indes nicht ersichtlich (so auch Schweiger, a.a.O., Seite 218). Allerdings obliegt es dem Arbeitnehmer, die Belastung für die Versichertengemeinschaft so gering wie möglich zu halten: Sofern zumutbar, hat er die berufliche Fortbildung daher in Teilzeit neben seiner Beschäftigung durchzuführen. Kommt eine berufsbegleitende Fortbildung nicht in Betracht, muss er sein Arbeitsverhältnis zum arbeitsrechtlich letztmöglichen Zeitpunkt kündigen, um die Arbeitslosigkeit kurz zu halten (Scholz, a.a.O.; Schweiger, a.a.O.). Nur wenn diese weiteren Voraussetzungen vorliegen, kann sich der Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen. |
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| | Die Weiterbildung zum Brauer- und Mälzermeister – einem anerkannten Abschluss – kann grundsätzlich in Teilzeit oder in Vollzeit erfolgen. Der Kläger hat indes vorgetragen, eine Teilzeit-Weiterbildung werde nur von einer Schule in K. angeboten; der Unterricht finde dort am Freitag von 14:30 – 18:30 Uhr und am Samstag von 8:00 – 12:00 Uhr statt. Diese Teilzeit-Weiterbildung hätte er nicht mit seiner Beschäftigung bei der Fa. W. vereinbaren können, so der nachvollziehbare Vortrag des Klägers. Denn für seine Arbeitgeberin habe er von Montag bis Freitag ganztags gearbeitet, gelegentlich auch am Samstag. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass der Kläger die Weiterbildung zumutbarerweise nur in Vollzeit – also nicht berufsbegleitend – absolvieren kann; auch die Beklagte behauptet nichts anderes. Ein nahtloser Übergang zwischen Beschäftigung und Weiterbildung war dem Kläger nicht möglich: Sein Arbeitsverhältnis mit der Fa. W. konnte er nur zum Monatsende kündigen (vgl. Ziff. 10.1 der Arbeitsbescheinigung vom 12.7.2017), hier also zum 31.8.2017. Die Weiterbildung in der P.-Schule in L. begann indes erst am 11.9.2017. Angesichts dessen hatte der Kläger einen wichtigen Grund dafür, seine Beschäftigung mit Ablauf des 31.8.2017 zu beenden. |
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| | b) Für die Zeit ab dem 11.9.2017 steht dem Kläger hingegen kein Arbeitslosengeld zu – weder Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit (dazu aa) noch Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (dazu bb). |
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| | aa) Einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat nur, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Den Vermittlungsbemühungen steht zur Verfügung, wer (1.) eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes ausüben kann und darf, (2.) Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und (3.) bereit ist, jede Beschäftigung im Sinne der Nr. 1 anzunehmen und auszuüben (§ 138 Abs. 5 SGB III). |
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| | Nach Angaben des Klägers erfolgt der Unterricht in der P.-Schule in L. seit dem 11.9.2017 von Montag bis Freitag und umfasst 38 Stunden pro Woche. Eine Beschäftigung in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche unter üblichen Bedingungen – also typischerweise werktags – kann der Kläger daneben nicht mehr ausüben. Dies sieht der Kläger auch selbst so. Angesichts dessen steht er seither den Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht mehr zur Verfügung. |
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| | Der Kläger kann sich auch nicht auf die Regelung des § 139 Abs. 3 SGB III berufen: Nimmt eine leistungsberechtigte Person an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung teil, für die die Voraussetzungen nach § 81 SGB III nicht erfüllt sind, schließt dies nach dieser Vorschrift die Verfügbarkeit nicht aus, wenn (1.) die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt und (2.) die leistungsberechtigte Person ihre Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt, und zu diesem Zweck die Möglichkeit zum Abbruch mit dem Träger der Maßnahme vereinbart hat. |
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| | Für eine derartige Vereinbarung des Klägers mit der P.-Schule ist nichts ersichtlich. Sie entspräche wohl auch nicht dem Willen des Klägers, der vorrangig seine Weiterbildung zum Brauer- und Mälzermeister abschließen möchte. |
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| | bb) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt (§ 144 Abs. 1 SGB III). |
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| | Die Beklagte hat die Weiterbildung des Klägers zum Brauer- und Mälzermeister nicht gefördert. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 81 SGB III hierfür nicht vor. Angesichts dessen steht dem Kläger kein Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung zu. |
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| | 2) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Der Kläger hat seinen Klageantrag auf Arbeitslosengeld ab dem 1.9.2017 nicht befristet; ihm geht es also um Leistungen für die maximale Anspruchsdauer nach § 147 SGB III. Gemessen hieran fällt sein Obsiegen für 10 Tage nicht ins Gewicht und rechtfertigt keine Beteiligung der Beklagten an seinen außergerichtlichen Kosten. |
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| | 3) Während die Berufung für den Kläger schon kraft Gesetzes statthaft ist, bedarf sie gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 SGG für die Beklagte der Zulassung. Denn der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt für sie lediglich 394 EUR (10 Tage x 39,40 EUR); zu Leistungen für mehr als ein Jahr wurde sie nicht verurteilt. Es besteht indes kein Grund, gemäß § 144 Abs. 2 SGG die Berufung zuzulassen. |
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