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| | Die zulässige Klage ist unbegründet. |
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| | Der Gebührenbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Rechtsgrundlagen des Gebührenbescheids sind § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Landesgebührengesetzes (im Folgenden: LGebG) und § 1 GebVO IM i.V.m. Nr. 15.13 GebVerz IM. Nach § 4 Abs. 1 LGebG setzen die Behörden, die die öffentliche Leistung erbringen, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz fest. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG ist derjenige zur Zahlung der Gebühren und Auslagen verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist. Nach § 1 GebVO IM werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, im Geschäftsbereich des Innenministeriums erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt, das dieser Verordnung als Anlage beigefügt ist. Nr. 15.13 GebVerz IM regelt, dass im Falle eines Einsatzes von Polizeikräften bei Ruhestörungen oder Streitigkeiten, soweit wiederholtes Einschreiten in der gleichen Angelegenheit erforderlich ist, 51 EUR Gebühr je angefangene Stunde und je eingesetztem Beamten anfallen. |
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| | Das Polizeipräsidium Karlsruhe hat mit dem angegriffenen Bescheid vom 23.06.2014 für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Geschäftsbereich des Innenministeriums - den beiden Polizeieinsätzen am 16.03.2014 - Gebühren festgesetzt (vgl. § 4 Abs. 1 LGebG und § 1 GebVO IM). Der gebührenpflichtige Tatbestand nach Nr. 15.13 GebVerz IM ist erfüllt. Es lagen „Ruhestörungen“ im Sinne der genannten Nummer des Gebührenverzeichnisses vor. |
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| | Gebühren nach Nr. 15.13 GebVerz IM wegen Ruhestörung dürfen nur erhoben werden, wenn der die Polizeieinsätze auslösende Lärm unzulässig war. Ob ein Anzeigeerstatter sich subjektiv in seiner Ruhe gestört fühlt, ist unerheblich. Eine andere Auffassung würde zu der unbilligen und mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung im diametralen Widerspruch stehenden Konsequenz führen, dass derjenige, der nur zulässigen Lärm verursacht hat, für die Kosten von Polizeieinsätzen aufkommen müsste. Dass der Lärm rechtswidrig sein muss, kann auch nicht mit der These bezweifelt werden, dass es für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr nur auf die Wirksamkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung und nicht auf deren Rechtmäßigkeit ankommt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.03.2005 - 5 S 2421/03 - juris Rn. 22 mwN; a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.01.2007 - 10 S 1874/06 - juris Rn. 30 mwN; offen VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.09.2015 - 3 S 411/15 - juris Rn. 31 mwN). Der Gebührentatbestand Nr. 15.13 GebVerz IM stellt nicht auf eine Amtshandlung - auch nicht in Form eines Polizeieinsatzes - ab, die zwar rechtswidrig, aber wirksam sein könnte. |
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| | Vorliegend war eine Ruhestörung gegeben, weil die Lärmerregung gegen § 117 Abs. 1 OWiG verstieß. Auf diese Bestimmung hat sich auch das beklagte Land im Widerspruchsbescheid berufen. Nach § 117 Abs. 1 OWiG handelt derjenige ordnungswidrig, der ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin am Frühmorgen des 16.03.2014 wiederholt in einem unzulässigen Ausmaß Lärm erregt hat, der geeignet war, die Allgemeinheit und die Nachbarschaft erheblich zu belästigen. |
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| | Die Grenzen des zulässigen Lärms können gesetzlich oder behördlich festgelegt sein oder sich aus Regeln ergeben, die sich im menschlichen Zusammenleben entwickelt haben und allgemein beachtet werden (sog. Verkehrssitte bzw. Sozialadäquanz; vgl. BT-Drs. 7/550 S. 353; Gürtler in Göhler, OWiG, 15. Aufl. 2009, § 117 Rn. 6 mwN; Rogall in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl. 2014, § 117 Rn. 25 mwN). Die Grenzen des Zulässigen sind situationsabhängig festzulegen. Es kommt auf den Ort, die Tageszeit oder Nachtzeit, die Dauer bzw. Stärke des Lärms, die Häufigkeit des Schallereignisses bzw. die Lärmart wie auch auf das Bestehen sonstigen Lärms an (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 - 1 C 10.95 - juris Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 07.03.1996 - 1 S 2947/95 - juris Rn. 5; vgl. auch BT-Drs. 7/550 S. 353; Rogall in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Aufl. 2014, § 117 Rn. 25 mwN). Während der üblichen Entspannungs- und Ruhezeiten und in Erholungsgebieten sind geringere Anforderungen an die Erheblichkeit als zu den anderen Zeiten zu stellen (BayVGH, Beschl. v. 29.02.2016 - 10 ZB 15.2168 - juris Rn. 7). Ob eine erhebliche Belästigung durch Lärmeinwirkungen vorliegt, ist nach objektiven Maßstäben zu bestimmen, wobei es auf eine besondere Sensibilität oder Unempfindlichkeit der betroffenen Personen nicht ankommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1996 - 1 C 10.95 - juris Rn. 28; BayVGH, Beschl. v. 29.02.2016 - 10 ZB 15.2168 - juris Rn. 7). |
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| | § 117 OWiG umfasst insbesondere den Schutz vor Alltagslärm, z.B. durch Grölen oder überlaute Musik (BayVGH, Beschl. v. 29.02.2016 - 10 ZB 15.2168 - juris Rn. 7). Eine objektiv unzumutbare Ruhestörung durch Musik kann auch ohne Schallpegelmessung festgestellt werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29.02.2016 - 10 ZB 15.2168 - juris Rn. 7; KG Berlin, Beschl. v. 30.03.2000 - 2 Ss 53/00 - 5 Ws <B> 177/00 - juris Rn. 4). Zwar ist den in Regelwerken wie der TA-Lärm enthaltenen Immissionsrichtwerten im Regelfall in Bezug auf die Erheblichkeit gesundheitsschädlicher Umwelteinwirkungen eine indizielle Bedeutung beizumessen. Der Tatbestand des § 117 Abs. 1 OWiG wird aber nicht nur dann verwirklicht, wenn der Lärm gesundheitsschädigend ist, sondern es reicht eine lärmbedingte erhebliche Belästigung aus. Die Erheblichkeit und Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Gesundheitsgefahr lässt sich daher nicht nach der Höhe eines messbaren Geräuschpegels bestimmen (vgl. nur BayVGH, Beschl. v. 29.02.2016 - 10 ZB 15.2168 - juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.07.2013 - 11 ME 148/13 - juris Rn. 12; jeweils mwN). Dass eine Ruhestörung auch ohne Schallpegelmessung festgestellt werden kann, gilt trotz ihres hohen kulturellen Wertes ganz besonders für Musik. Denn Musik wirkt durch ihren hohen Informationsgehalt auf denjenigen, der sie nicht hören will, unabhängig vom technischen Pegelwert störend (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 30.03.2000 - 2 Ss 53/00 - 5 Ws <B> 177/00 - juris Rn. 4 mwN; parallel für Hundegebell BayVGH, Urt. v. 01.12.1988 - 21 B 88.01683 - juris Rn. 24; OVG Lüneburg, Beschl. v. 05.072013 - 11 ME 148/13 - juris Rn. 12; jeweils mwN). |
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| | Nach der Vernehmung des Zeugen K., der an den Einsätzen in der Nacht vom 16.03.2014 als Polizeibeamter beteiligt war, steht fest, dass die Klägerin Lärm erzeugt hat, der die Grenzen des sozialadäquaten überschritten hat. Der Zeuge hat glaubhaft angegeben, dass beim ersten Eintreffen ca. 15 bis 20 m vom Lokal entfernt Musik zu hören war. Im Lokal sei die Musik so laut gewesen, dass es unmöglich gewesen sei, dort ein Gespräch zu führen. Der Zeuge bestätigte, dass er bei seinem ersten Eintreffen im Lokal habe laut Schreien müssen, um die Klägerin anzusprechen. Das Gespräch mit ihr habe draußen vor der Tür stattgefunden. Bei seinem zweiten Eintreffen habe er ein Handzeichen gemacht und sie nach draußen gebeten. Beim zweiten Eintreffen war - wie der Zeuge ebenfalls glaubhaft angegeben hat - keine signifikante Änderung der Lautstärke feststellbar. Die Musik sei als solche erkennbar gewesen. Er könne ausschließen, dass der Lärm von einer anderen Quelle gekommen sei. Der Zeuge hat ferner glaubhaft dargelegt, dass sich das Lokal der Klägerin - auch wenn dieses über eine Fußgängerzone zu erreichen war - nicht in einem Bereich befand, in dem derartig starker Lärm üblich ist. Zu berücksichtigen war ferner, dass die Klägerin den Lärm zwischen 3 und 5 Uhr morgens verursacht hat, also in einer Zeit, zu der Anwohner typischerweise schlafen (vgl. nur §§ 3 und 4 Allgemeine Polizeiverordnung der Stadt B. vom 20.05.2009). Daher waren geringere Anforderungen an die Erheblichkeit zu stellen als zu den anderen Zeiten. Ob der für Kern- bzw. Mischgebiete zulässige nächtliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nach Nr. 6.1 TA-Lärm überschritten worden ist, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Deshalb ist es auch unschädlich, dass die Polizeibeamten keine Lärmpegelmessung vorgenommen haben. Ob die anzeigeerstattende Person besonders sensibel ist, kann ebenfalls dahinstehen. Aufgrund der Aussage des Polizeibeamten ist auch davon auszugehen, dass der Lärm der Bar geeignet war, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen. |
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| | Die Schuldnerschaft der Klägerin für die streitgegenständliche Gebühr ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 LGebG. Gemäß dieser Bestimmung ist derjenige zur Zahlung der Gebühren und Auslagen verpflichtet, dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist. Der Klägerin ist die öffentliche Leistung des zweimaligen Polizeieinsatzes am 16.03.2014 nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 LGebG individuell zuzurechnen, weil sie diese als Betreiberin der Bar in rechtlich zurechenbarer Weise verursacht und damit verantwortlich veranlasst hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.03.2003 - 5 S 2147/02 - juris Rn. 22 mwN). |
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| | Auch die Höhe der festgesetzten Gebühr ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass die Berechnung einer zusätzlichen Gebühr für den Koordinierungsbeamten unangemessen gewesen wäre. |
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