| | Die Klage ist größtenteils unbegründet. Der Umsatzsteuerbescheid 2012 vom 11. Juli 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26. Juni 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit das FA die für den ermäßigten Steuersatz erklärte (Netto-)Bemessungsgrundlage für den regulären Steuersatz ungekürzt übernommen hat (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-). Davon abgesehen ist der Umsatzsteuerbescheid rechtmäßig. Die Überlassung der Zimmer an die Prostituierten ist nicht steuerfrei. |
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| | 1. Von der Steuer befreit ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG u.a. die Vermietung von Grundstücken. Die Steuerfreiheit erstreckt sich dabei auch auf die Vermietung einzelner Räume (BFH-Urteil vom 24. April 2014 V R 27/13, BFHE 245, 404, BStBl II 2014, 732, Rz 18). |
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| | a) Die Vorschrift beruht auf Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (6. EG-Richtlinie), seit dem 1. Januar 2007 auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. l der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), wonach die Vermietung von Grundstücken grundsätzlich steuerfrei ist. |
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| | Ob eine Vermietungstätigkeit vorliegt, richtet sich umsatzsteuerrechtlich aufgrund richtlinienkonformer Auslegung nicht nach den Vorschriften des nationalen Zivilrechts, sondern nach dem Unionsrecht (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom 16. Januar 2003 C-315/00, Maierhofer, Umsatzsteuerrundschau -UR- 2003, 86, Rz 26; BFH-Urteil vom 13. Februar 2014 V R 5/13, BFHE 245, 92, BStBl II 2017, 846, Rz 19). |
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| | Das grundlegende Merkmal des unionsrechtlichen Begriffs der „Vermietung von Grundstücken“ besteht darin, dass dem Vertragspartner auf bestimmte Zeit gegen eine Vergütung das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück so in Besitz zu nehmen, als wäre er dessen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen (EuGH-Urteile vom 4. Oktober 2001 C-326/99, Goed Wonen, UR 2001, 484, Rz 55; vom 9. Oktober 2001 C-108/99, Cantor Fitzgerald International, UR 2001, 494, Rz 21; vom 12. Juni 2003 C-275/01, Sinclair Collis, UR 2003, 348, Rz 25; vom 18. November 2004 C-284/03, Temco Europe, UR 2005, 24, Rz 19; vgl. auch BFH-Urteil vom 27. September 2007 V R 73/05, BFH/NV 2008, 252, zu II.1.). Maßgebend ist der objektive Inhalt des Vorgangs, unabhängig von der Bezeichnung, die die Parteien ihm gegeben haben (EuGH-Urteil vom 16. Dezember 2010 C-270/09, MacDonald Resorts, UR 2011, 462, Rz 46). |
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| | Der Begriff „Vermietung von Grundstücken“ i.S. von § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG und Art. 13 Teil B Buchst. b der 6. EG-Richtlinie bzw. Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL ist eng auszulegen, da diese Bestimmungen eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz vorsehen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Umsatzsteuer unterliegt (EuGH-Urteile vom 4. Oktober 2001 C-326/99, Goed Wonen, UR 2001, 484, Rz 46; vom 18. November 2004 C-284/03, Temco Europe, UR 2005, 24, Rz 17). |
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| | b) Allerdings können mehrere Leistungen auch derart untrennbar miteinander verbunden sein, dass sie eine einheitliche (komplexe) Leistung bilden, die nicht als Vermietung von Grundstücken umsatzsteuerfrei, sondern umsatzsteuerpflichtig ist (BFH-Urteile vom 31. Mai 2001 V R 97/98, BFHE 194, 555, BStBl II 2001, 658, zu II.2.a; vom 24. Januar 2008 V R 12/05, BFHE 221, 310, BStBl II 2009, 60, zu II.2.a; vom 4. Mai 2011 XI R 35/10, BFHE 233, 379, BStBl II 2011, 836, Rz 25 ff.; EuGH-Urteil vom 27. September 2012 C-392/11, Field Fisher Waterhouse, UR 2012, 964, Rz 15 ff.). |
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| | Steuerfreie Vermietungsleistungen liegen demnach nicht vor, wenn nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse die Überlassung des Grundstücks oder Grundstücksteils zum Gebrauch von anderen wesentlicheren Leistungen überdeckt wird (vgl. bereits BFH-Entscheidungen vom 10. August 1961 V 95/60 U, BFHE 73, 714, BStBl III 1961, 526; vom 10. August 1961 V 31/61 U, BFHE 73, 717, BStBl III 1961, 525; vom 10. August 1961 V 111/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1962, 145). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Unterkünfte an Prostituierte vermietet werden und nicht die Grundstücksnutzung, sondern die Möglichkeit, die Prostitution auszuüben, aus der Sicht des Leistungsempfängers im Vordergrund steht (vgl. BFH-Entscheidungen vom 26. April 2002 V B 168/01, BFH/NV 2002, 1345; vom 13. September 2002 V B 51/02, BFH/NV 2003, 212; vom 29. September 2010 XI S 23/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2310; vom 22. August 2013 V R 18/12, BFHE 243, 32, BStBl II 2013, 1058; vom 19. Februar 2014 XI R 1/12, BFH/NV 2014, 1398; vom 17. Dezember 2014 XI R 16/11, BFHE 248, 436; BStBl II 2015, 427; vom 19. April 2013 XI R 30/12, nicht veröffentlicht, zu Finanzgericht -FG- Düsseldorf, Urteil vom 1. Juni 2012 1 K 2723/10 U, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2012, 1699; vom 21. Januar 2015 XI B 88/14, BFH/NV 2015, 864; vom 7. Februar 2017 V B 48/16, BFH/NV 2017, 629; FG München, Urteil vom 8. Juni 2016 3 K 3397/14, EFG 2016, 1648; vgl. auch BFH-Urteil vom 12. April 1988 VIII R 256/81, BFH/NV 1989, 44, zur Einkommensteuer). |
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| | 2. Nach diesen Maßstäben stellen die Leistungen des Klägers im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung der Zimmer an die Prostituierte bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls und der hier gebotenen engen Auslegung der Steuerbefreiung für Grundstücksvermietungen keine reinen Grundstücksvermietungen dar. Es handelt sich vielmehr um Vereinbarungen eigener Art, die sich wesentlich von der steuerbefreiten Grundstücksvermietung unterscheiden. |
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| | Im Streitfall geht es -anders als der Kläger in der mündlichen Verhandlung meint- nicht darum, ob dieser ein Bordell betreibt, sondern ob die von ihm erbrachten weiteren Dienstleistungen der Zimmerüberlassung ein anderes Gepräge geben. Es ist vorliegend unstreitig, dass der Kläger die sexuellen Dienstleistungen nicht im eigenen Namen anbietet. Das FA hat demgemäß die von den Prostituierten mit den Freiern erzielten Umsätze nicht dem Kläger zugerechnet (anders im vom Kläger genannten BFH-Beschluss vom 7. Februar 2017 V B 48/16, BFH/NV 2017, 629). |
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| | Vorliegend wird das Gepräge der Leistungen des Klägers aus Sicht ihrer Leistungsempfängerinnen -der Prostituierten- in erster Linie durch die Möglichkeit zur Ausübung der gewerblichen Prostitution in den überlassenen Räumlichkeiten bestimmt. Die Nutzung der Zimmer für diesen Hauptzweck stellt lediglich ein Merkmal der Gesamtleistung dar. |
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| | Dabei ist für den Senat entscheidend, dass der Kläger sowohl seinen Betrieb als auch die anwesenden Prostituierten bewirbt. Der Kläger trägt damit wesentlich zur Geschäftsanbahnung zwischen Prostituierten und Kunden bei. Der Senat folgt nicht der Einschätzung des Klägers, er habe mit der Internetseite „www. xxx.de“ nichts zu tun, Von seiner Homepage führt ein Link auf die Internetseite „www. xxx.de“. Dort befindet sich für seinen Betrieb und nicht bloß für die einzelnen Prostituierten ein eigener Eintrag, und die anwesenden Prostituierten werden innerhalb seines Eintrags mit Fotos vorgestellt. An dieser Einschätzung würde sich auch dann nichts ändern, wenn sich die einzelnen Prostituierten auf der Internetseite „www. xxx.de“ -zusätzlich- im eigenen Namen präsentieren würden. |
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| | Der Kläger ist zudem in die telefonische Geschäftsanbahnung zwischen Kunde (Freier) und Prostituierter eingebunden. Auf der Internetseite „www. xxx.de“ ist ausschließlich die Festnetznummer des Klägers angegeben. Die Kunden haben keine Möglichkeit, unmittelbar telefonisch mit der Prostituierten Kontakt aufzunehmen. |
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| | Darüber hinaus erbringt der Kläger weitere Dienstleistungen, die über eine bloße Zimmerüberlassung hinausgehen. So überwacht er die Flure mit einer Videoanlage. Die Prostituierten können über ein Notrufsystem im Zimmer den Kläger oder einen Angestellten um Hilfe rufen. Auch sonst stehen der Kläger oder ein Mitarbeiter (vom FA insoweit als „Concierge“ bezeichnet) rund um die Uhr als Ansprechpartner für Kunden und Prostituierte zur Verfügung. Die Prostituierten können ein gemeinschaftliches Badezimmer sowie einen Sozialraum nutzen. |
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| | Der Kläger führt zudem für die Prostituierten das Düsseldorfer Verfahren durch. Bei dem Düsseldorfer Verfahren handelt es sich um ein vereinfachtes Vorauszahlungsverfahren, in dem die Bordellbetreiber und Betreiber bordellartiger Betriebe nach einer jeweils mit den Finanzämtern getroffenen Vereinbarung eine Pauschale für jede in ihren Betrieben tätige Prostituierte an die Finanzämter abführen. Bei dieser Pauschale handelt es sich um eine Vorauszahlung, die weder von der Abgabe einer Steuererklärung noch von der Zahlung der tatsächlich angefallenen Steuern entbindet und die bei der individuellen Berechnung der Steuerschuld auf die tatsächlich zu zahlenden Steuern angerechnet wird (vgl. Bericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten -Prostitutionsgesetz-, BT-Drucks 16/4146, S. 40). Steuerschuldner der Einkommen- und Umsatzsteuer sind weiterhin die Prostituierten (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 VII R 50/14, BFHE 253, 222, BStBl II 2016, 730). Der Kläger leistet mithin gemäß § 48 Abs. 1 der Abgabenordnung Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Umsatzsteuer der in seinem Eroscenter tätigen Prostituierten und nicht auf eine eigene Steuerschuld. Die Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren ist unvereinbar mit dem Vortrag, er vermiete nur Zimmer und habe mit der Ausübung der Prostitution nichts zu tun. |
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| | Die Höhe des „Mietzinses“ von 70 EUR, später 80 EUR am Tag (hochgerechnet über 2.000 EUR im Monat) verdeutlicht, dass damit ein vom Kläger an die Prostituierten erbrachtes Komplettpaket zur Ermöglichung der Prostitution abgegolten wird. Der „Mietzins“ steht in keinem Verhältnis zur bloßen Überlassung von Zimmern in einem Gewerbegebiet, zumal die Prostituierten dort nach dem Vortrag des Klägers nicht schlafen (dürfen). |
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| | Der Kläger betreibt schließlich kein Stundenhotel, wie es dem BFH-Urteil vom 24. September 2015 V R 30/14 (BFHE 251, 456, BStBl II 2017, 132) zugrunde lag. Anders als im dortigen Fall erbringt der Kläger -wie ausgeführt- eine Reihe von Zusatzleistungen, die der Zimmerüberlassung ein anderes Gepräge geben. Entgegen der Behauptung des Klägers ist weder auf seiner Homepage noch auf der Internetseite „www. xxx.de“ erkennbar, dass er lediglich ein Stundenhotel betreibt. |
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| | 3. Die Klage ist jedoch zu einem geringen Teil begründet, weil das FA bei der Umrechnung vom ermäßigten auf den vollen Steuersatz die vom Kläger für den ermäßigten Steuersatz erklärte (Netto-)Bemessungsgrundlage ungekürzt für den regulären Steuersatz übernommen hatte. Die (Netto-)Bemessungsgrundlage für den regulären Steuersatz ist so zu berechnen, dass die vom Kläger erklärte (Netto-)Bemessungsgrundlage für den ermäßigten Steuersatz auf einen Bruttobetrag mit dem ermäßigten Steuersatz heraufgeschleust und sodann die Steuer zum regulären Steuersatz herausgerechnet wird: 217.000 EUR x 1,07 = 232.190 EUR / 1,19 = 195.117 EUR + 5.053 EUR = 200.170 EUR. |
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