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| | Streitig ist, in welcher Höhe bei den nichtselbständigen Einkünften des Klägers Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt werden können. |
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| | Der verheiratete Kläger ist Berufssoldat und wurde im Streitjahr 2015 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Er unterhielt in X einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau und seinen Kindern. Seit dem 1. Oktober 2013 ist er in Y stationiert und hat auch dort eine Wohnung. |
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| | In der ESt-Erklärung für das Streitjahr machte der Kläger u.a. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von 3.655 EUR als Werbungskosten bei seinen nichtselbständigen Einkünften geltend. |
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| | Der Kläger war vom 10. November bis 9. Dezember 2014 krank. Vom 1. Juni 2015 bis zum 13. Juli 2015 war der Kläger wegen eines Lehrgangs sowie wegen Urlaubs nicht in der Kaserne tätig. Auch vom 8. Oktober 2015 bis zum 12. November 2015 war der Kläger wegen einer Übung und sich unmittelbar anschließendem Urlaub nicht in der Kaserne anwesend. Unter Berücksichtigung der jeweils nach einmonatiger Unterbrechung neu beginnenden Dreimonatsfrist sowie der zwischenzeitlich vom Beklagten anerkannten Beträge macht der Kläger noch folgende Verpflegungsmehraufwendungen geltend: |
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| Für den Zeitraum 10.12.2014 bis 09.03.2015: |
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| abzgl. anerkannt 41 x Mittagessen á 3,00 EUR |
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| Für den Zeitraum 14.07.2015 bis 13.10.2015: |
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| abzgl. anerkannt 57 x Mittagessen á 3,00 EUR |
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| Für den Zeitraum 15.11.2015 bis 15.02.2016: |
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| abzgl. anerkannt 19 x Mittagessen á 3,00 EUR |
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| | Der Beklagte setzte die ESt für 2015 mit Bescheid vom 1. August 2016 fest, wobei er die Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung nur in Höhe von 519 EUR anerkannte. Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein, mit dem er den Ansatz diverser vom Beklagten nicht berücksichtigter Aufwendungen als Werbungskosten begehrte. |
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| | Im Rechtsbehelfsverfahren legte der Kläger Reisekostenabrechnungen seines Arbeitgebers vor. Aus diesen ist ersichtlich, dass der Arbeitgeber, die Bundeswehr, Mahlzeiten zur Verfügung stellt. Der Kläger hat bei Inanspruchnahme eines Mittag- und Abendessens jeweils eine Zuzahlung von 3 EUR, bei Inanspruchnahme eines Frühstücks eine Zuzahlung von 1,63 EUR zu leisten. Nahm der Kläger keine Mahlzeit ein bzw. nur ein Mittagessen, wurde ihm hierfür 150 % des Sachbezugs als steuerpflichtiges Trennungsgeld ausbezahlt. Der Kläger hat im Streitjahr nur das Mittagessen in der Kaserne eingenommen. |
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| | Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Klägers an Amtsstelle konnten mit Ausnahme der Frage der Höhe der berücksichtigungsfähigen Verpflegungsmehraufwendungen sämtliche Streitpunkte beigelegt werden. Der Beklagte setzte – neben nunmehr unstreitig noch zu berücksichtigenden Aufwendungen – die Verpflegungsmehraufwendungen im geänderten Bescheid vom 25. Januar 2017 (Anlage zur Einspruchsentscheidung) in Höhe der Zuzahlungen des Klägers von 1.253 EUR an und wies den Einspruch im Übrigen in der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2017 zurück. Der Abzug von Verpflegungspauschalen sei ab dem Veranlagungszeitraum 2014 nur noch möglich, soweit dem Arbeitnehmer auch tatsächlich ein Aufwand dafür entstanden sei. Werden dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, werde der Werbungskostenabzug tageweise gekürzt, und zwar um 20% der für die 24-stündige Abwesenheit geltenden höchsten Verpflegungspauschale in Höhe von 24 EUR für ein Frühstück und um jeweils 40% dieser Pauschale für ein Mittag- und Abendessen. Unbeachtlich sei im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebene Kürzung der Pauschale, ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit tatsächlich eingenommen werde oder die Aufwendungen für die vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeit niedriger seien als der jeweilige Kürzungsbetrag. Im Streitfall habe der Arbeitgeber des Klägers tatsächlich alle drei Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, weshalb die Pauschale um 100% zu kürzen gewesen sei. Lediglich die Zuzahlungen in Höhe von insgesamt 7,63 EUR (1,63 EUR + 3 EUR + 3 EUR) könnten als Werbungskosten abzüglich des steuerfreien Trennungsgeldes berücksichtigt werden. Da im Streitfall das Trennungsgeld steuerpflichtig ausgezahlt worden sei, komme eine Kürzung der Zuzahlung nicht in Betracht. Nach den vom Kläger vorgelegten Abrechnungen habe er immer nur das Mittagessen in Anspruch genommen, so dass ihm für die Zuzahlungen Aufwendungen in Höhe von täglich 3 EUR entstanden seien. |
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| | Mit der dagegen am 15. Februar 2017 erhobenen Klage macht der Kläger weiterhin geltend, die Verpflegungspauschalen seien nicht wegen der Bereitstellung von Frühstück und Abendessen durch den Arbeitgeber zu kürzen, weil er diese Mahlzeiten nicht in Anspruch genommen habe. Er macht geltend, er verpflege sich morgens und abends selbst in seiner Wohnung. Es bestehe keine Verpflichtung, an der Verpflegung in der Kaserne teilzunehmen. Eine Kürzung der Pauschalen habe deshalb nicht zu erfolgen. Entgegen der Auffassung des Beklagten erhalte er insoweit keine Verpflegung im Sinne von § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG „zur Verfügung gestellt“. Er könne frei entscheiden, ob er an der Gemeinschaftsverpflegung gegen Barzahlung teilnehme oder nicht. Im Rahmen der Trennungsgeldabrechnungen gelte er morgens und abends als Selbstverpfleger. Das eingenommene Mittagessen führe zu einer Kürzung des Trennungsgeldes. Hierfür müsse er per Chip-Karte bezahlen, auf die er Guthaben einzahle. Die Abrechnung erfolge am Monatsende aufgrund seiner Angaben. Der Beklagte stelle unzutreffend auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 24. Oktober 2014 ab, in dessen Randziffer 75 es heiße, dass es im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebene pauschale Kürzung der Verpflegungspauschalen unbeachtlich sei, ob die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mahlzeit vom Arbeitnehmer tatsächlich eingenommen werde. |
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| Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des ESt-Bescheides vom 1. August 2016 für den Veranlagungszeitraum 2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2017 bei Zusammenveranlagung diejenige Steuer festzusetzen, welche sich ergibt, wenn bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit anstatt Werbungskosten i.H.v. EUR 2.742,00 nunmehr solche i.H.v. EUR 4.947 angesetzt werden, also um EUR 2.205,00 höhere Werbungskosten, hilfsweise, die Revision zuzulassen. |
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| Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen. |
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| | Er nimmt auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung sowie auf das BMF-Schreiben vom 24. Oktober 2014 Bezug. |
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| | In einem von der Berichterstatterin anberaumten Erörterungstermin bestätigten die Beteiligten, dass Streit nur über die Frage bestehe, ob die Verpflegungspauschalen im Hinblick auf die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten zu kürzen seien, obwohl der Kläger Frühstück und Abendessen nicht in Anspruch genommen habe. Unstreitig sei hingegen der jeweilige Neubeginn der Dreimonatsfrist. Auf das Protokoll zum Erörterungstermin wird wegen des weiteren Inhalts Bezug genommen. |
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