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| | Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Der Sperrzeitbescheid der Beklagten vom 21. September 2017 und der Bewilligungsbescheid vom 02. August 2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 22. September 2017, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 2017, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat für die Zeit vom 01. September bis 23. November 2017 zu Recht den Eintritt einer Sperrzeit festgestellt. |
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| | 1. Rechtsgrundlage für die Feststellung des Sperrzeiteintritts ist § 159 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 SGB III. Danach ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt unter anderem vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen hat der Arbeitnehmer darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen (§ 159 Abs. 1 Satz 3 SGB III). |
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| | Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Kläger, der keine konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz gehabt hat, durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages am 20. Februar 2017 sein Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch seine Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. |
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| | a) Ein wichtiger Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses hat nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.v. § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden. Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat, oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Eine Sperrzeit tritt deshalb nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zumutbar gewesen ist (BSG, Urteil vom 21.07.2009, Az. B 7 AL 6/08 R - juris, Rn. 12). |
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| | Dies bedeutet im Fall einer Arbeitsaufgabe, dass ein wichtiger Grund nur durch solche Umstände begründet wird, die eine Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Dabei muss der wichtige Grund auch den Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses decken (vgl. BSG, Urteil vom 12. November 1991 – 7 RAr 21/81 – SozR 4100 § 119 Nr. 17 = juris Rdnr. 23). Dies ist nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Arbeitslosen zu beurteilen, sondern ein wichtiger Grund im Sinne des Sperrzeitrechts muss objektiv gegeben sein (vgl. BSG, Urteil vom 12. Juli 2006, a. a. O., juris Rdnr. 13). |
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| | Ein wichtiger Grund ergibt sich zur Überzeugung der Kammer vorliegend nicht aus den von dem Kläger vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen. |
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| | Zwar können gesundheitliche Beeinträchtigungen eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn die gesundheitlichen Gründe so schwerwiegend sind, dass die bisherige Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr hätte ausgeübt werden können (vgl. Bayer. LSG, Urteil vom 13. März 2014 – L 9 AL 253/10 – juris Rdnr. 26) oder das körperliche oder geistige Leistungsvermögen die künftige Ausübung der bisherigen Tätigkeit zumindest erschweren würde. Voraussetzung ist jedenfalls, dass die gesundheitlichen Gründe so schwerwiegend sind, dass es einem Arbeitnehmer nicht mehr zugemutet werden kann, am Beschäftigungsverhältnis festzuhalten. Abzustellen ist hierbei auf den jeweiligen Einzelfall (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. Juni 2016 – L 3 AL 130/14 –, Rn. 43, juris). |
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| | Die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers stellen indes nach Auffassung der Kammer im Zeitpunkt der Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses keinen wichtigen Grund dar. |
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| | So befindet sich der Kläger einerseits wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen lediglich in ärztlicher Behandlung bei der Fachärztin für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. K.. Diese hat in ihrer ärztlichen Stellungnahme (ohne Ausstellungsdatum) ausgeführt, der Kläger leide seit 2012 an einem komplexen Tinnitusleiden, aber auf HNO-ärztlichem Fachgebiet liege keine bedeutsame Einschränkung vor. Weitere krankhafte Befunde, die die vorgebrachten Gesundheitseinschränkungen des Klägers stützen würden, liegen dem Gericht nicht vor. Der Kläger hat sich entgegen dem Rat der Dr. K. auch nicht bei einem Psychotherapeuten vorgestellt. Vielmehr findet keine fachärztliche Behandlung auf psychiatrischem Fachgebiet statt, was gegen einen entsprechenden Leidensdruck spricht. |
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| | Zudem ergibt sich auch anhand der dokumentierten Krankheitszeiten des Klägers (Bl. 45 der Gerichtsakte) kein durchgreifender Anhalt für eine wesentliche Beeinträchtigung, die einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe darstellen könnte. So ist der Kläger ausweislich der Arbeitsunfähigkeitszeitenübersicht der Arbeitgeberin im Jahr 2017 lediglich vier Mal für die Dauer von ein bis drei Tagen arbeitsunfähig erkrankt gewesen (23.01.2017 - 25.01.2017, 06.04.2017 - 07.04.2017, 18.04.2017, 02.05.2017 - 04.05.2017). Eine hohe Anzahl von Fehlzeiten, die als Indiz für die vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigungen sprechen würde, lässt sich nicht feststellen. |
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| | Auch nach Würdigung der Zeugenaussage der ehemaligen Arbeitgeberin vermag die Kammer nicht festzustellen, dass die vorgebrachten gesundheitlichen Gründe so schwerwiegend gewesen sind, dass dem Kläger das Aufrechterhalten des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden konnte. Ein wichtiger Grund liegt nämlich nur vor, wenn das körperliche oder geistige Leistungsvermögen die künftige Ausübung der bisherigen Tätigkeit zumindest wesentlich erschweren würde. Davon kann sich die Kammer vorliegend nicht überzeugen. So hat die Arbeitgeberin dargetan, in vorangegangenen Gesprächen habe der Kläger von diversen privaten Interessen berichtet (Ausbildung zum Pyrotechniker und Jäger) und es sei der Eindruck entstanden, dass die Tätigkeit bei ... bei ihm nicht im Fokus gelegen habe. Der Kläger habe aber mehrmals mitgeteilt, sich gesundheitlich belastet zu fühlen und er habe unter Bezugnahme auf seinen gesundheitlichen Zustand jährlich bis zu vier Wochen freie Zeit aus dem Arbeitszeitkonto entnommen. Nach Auffassung der Kammer dürften ausgehend von der Zeugenaussage der Arbeitgeberin wohl schon gesundheitliche Probleme bei dem Kläger im Zusammenhang mit der Ausübung der vorangegangenen Tätigkeit vorgelegen haben. Jedoch hat der Kläger bereits nicht alle ihm zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, um eine Besserung seiner gesundheitlichen Situation zu erreichen. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitnehmer in der Regel zunächst zu versuchen hat, die Gründe, z.B. durch eine Umsetzung, zu beseitigen (vgl. Karmanski in: Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung, SGB III, 7. Aufl., § 159, Rn. 129). Derartige Versuche des Klägers zur Beseitigung der vorgebrachten Probleme und Beeinträchtigungen gesundheitlicher Art aufgrund der Arbeitstätigkeit sind weder ersichtlich, noch von dem Kläger substantiiert dargetan oder ausreichend belegt. Der Arbeitnehmer muss aber alle zumutbaren arbeitsrechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Beseitigung der störenden Umstände herbeizuführen. Unzumutbar ist der Versuch zur Beseitigung nur, wenn die individuellen Umstände, insbesondere das Verhalten des Arbeitgebers, die Annahme rechtfertigen durften, eine Vorsprache habe keinerlei Aussicht auf Erfolg (Scholz in: Mutschler/Schmidt-De Caluwe/Coseriu, Großkommentar zum SGB III, 6. Auflage, § 159, Rn. 171). Für eine solche Unzumutbarkeit liegen keine tragfähigen Anhaltspunkte vor. Letztlich hat der Kläger bereits keine fachärztliche Hilfe in Anspruch genommen, um seine Stressbelastung, beispielsweise durch eine Psychotherapie oder entsprechende Medikation, zu minimieren. |
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| | Ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe lässt sich entgegen der klägerischen Auffassung auch nicht aus dem Psychologischen Gutachten der Beklagten vom 20. September 2017 ableiten. So enthält dieses Gutachten bereits keine ärztlich erhobenen Befunde, die auf psychiatrischem Fachgebiet eine wesentliche Einschränkung für die Ausübung der vorangegangenen Beschäftigung belegen könnten. Zwar führt der Diplom-Psychologe G. aus, eine nähere Betrachtung der Stressbelastbarkeit des Klägers habe ergeben, dass dieser unter einem Tinnitus leide, den der Kläger glaubhaft auf eine Konfliktsituation bei seinem vorherigen Arbeitgeber und die damit zusammenhängende emotionale Belastung zurückgeführt habe. Seit das Arbeitsverhältnis beendet sei, habe sich auch sein Tinnitus bereits gebessert. Die Ausführungen des Herrn G. sind hauptsächlich auf eigenanamnestische Angaben des Klägers gestützt und sind nicht geeignet, einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe zu belegen. Zumal das Gutachten lediglich der Feststellung diente, ob prognostisch die Eignung des Klägers für die angestrebte Umschulung zur Fachkraft für Verwaltungstechnik gegeben ist und gerade keine Ausführungen und Feststellungen zur Zumutbarkeit der weiteren Ausübung der vorherigen Tätigkeit bei ... enthält. |
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| | b) Die Beklagte hat Beginn und Dauer der Sperrzeit auch zutreffend bestimmt. Insbesondere stellt die Dauer von 12 Wochen keine besondere Härte im Sinne von § 159 Abs. 3 Nr. 2b SGB III dar. Nach dieser Vorschrift verkürzt sich die Sperrzeit auf sechs Wochen, wenn eine zwölfwöchige Sperrzeit für die arbeitslose Person nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte liegt vor, wenn nach den Gesamtumständen des Einzelfalls die Regeldauer im Hinblick auf die für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen als objektiv unverhältnismäßig anzusehen ist (BSG, Urteil vom 04.09.2001, Az. B 7 AL 4/01 R - juris, Rn. 21). Ein Irrtum über das Vorliegen der Sperrzeitvoraussetzungen begründet eine besondere Härte nur, wenn der Irrtum unverschuldet ist und durch die konkrete Auskunft einer hiermit vertrauten Stelle hervorgerufen oder gestützt worden ist (BSG, Urteil vom 13.03.1997, Az. 11 Rar 17/96 - nach juris, Rn. 28). Dies ist vorliegend nicht der Fall. |
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| | Nach alledem war die Klage abzuweisen. |
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