Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 569/13
Tenor
Dem Betroffenen wird kostenfreie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§§ 120 Abs. 1 StVollzG, 44 ff. StPO).
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3, 138 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
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Zusatz:
3Zur Fortbildung des Rechts wird die Rechtsbeschwerde zugelassen, wenn der Fall Anlass gibt, Leitsätze für die Auslegung gesetzlicher Vorschriften des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen (vgl. Arloth, Strafvollzugsgesetz, 3. Aufl. 2011, § 116 Rdnr. 3 m.w.N.). Solchermaßen klärungsbedürftige Rechtsfragen zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Die hier maßgebliche Regelung des § 14 MRVG NRW ist eindeutig und nicht auslegungsbedürftig.
4Ergänzend bemerkt der Senat:
5Die Strafvollstreckungskammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsgegner bei der konkreten Eingruppierung des Betroffenen in die Entlohnungsstufe 2 von seiner ihm nach § 14 Abs. 1 Satz 2 MRVG NRW zustehenden Ermächtigung in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht hat. Auch der Wegfall der Arbeitstherapieentlohnung im Krankheitsfall sowie die Nichtgewährung einer Urlaubsentlohnung durch die Allgemeine Rundverfügung Nr. 6 des LVR-Dezernats Klinikverbund und Verbund Heilpädagogischer Hilfen vom 09.11.2011 sind bei der Arbeitstherapie als einer arbeitstherapeutischen Beschäftigung, bei der immer die Behandlung und Betreuung im Vordergrund stehen und die von Arbeit und Arbeitsentgelt (auch) im Sinne des § 14 MRVG NRW zu unterscheiden ist, nicht zu beanstanden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StVollzG § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften 1x
- §§ 120 Abs. 1 StVollzG, 44 ff. StPO 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens 1x
- § 14 MRVG 2x (nicht zugeordnet)
- § 14 Abs. 1 Satz 2 MRVG 1x (nicht zugeordnet)