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StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.

(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.

(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.

(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - L 1 Ws 43/26
8. April 2026
L 1 Ws 43/26 8. April 2026
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen - 1 Ws 140/25
26. März 2026
1 Ws 140/25 26. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 1 Ws 16/26
2. März 2026
1 Ws 16/26 2. März 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz 132-135/25
28. Januar 2026
1 Vollz 132-135/25 28. Januar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (3. Strafsenat) - 3 Ws 562/25, 3 Ws 29/26
27. Januar 2026
3 Ws 562/25, 3 Ws 29/26 27. Januar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz 237/25
7. Januar 2026
1 Vollz 237/25 7. Januar 2026
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 1 Ws 178/25 (StrVollz)
29. Dezember 2025
1 Ws 178/25 (StrVollz) 29. Dezember 2025
Beschluss vom Landgericht Stendal (Strafvollstreckungskammer) - 509 StVK 218/25 eAO
11. Dezember 2025
509 StVK 218/25 eAO 11. Dezember 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 428/25
8. Dezember 2025
203 StObWs 428/25 8. Dezember 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 203 StObWs 267/25
5. November 2025
203 StObWs 267/25 5. November 2025