Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 52 C 9515/11
Tenor
I.
Der Verhandlungstermin vom 17.12.2013 entfällt.
II.
Gemäß § 278 Abs. 6 ZPO wird folgender Vergleich festgestellt:
- Die Klägerin verzichtet auf die streitbefangene Forderung und erklärt Klageverzicht.
- Die Klägerin übernimmt die Kosten des Verfahrens, Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
- Die Vereinbarung ist präjudiziell.
- Die Parteien vereinbaren Stillschweigen über das streitgegenständliche Verfahren und den Inhalt dieses Vergleiches. Der Beklagte verpflichtet sich auch gegenüber der Q GmbH zu Stillschweigen über das Verfahren und über den Inhalt des Vergleichs.
- Damit sind sämtliche streitgegenständliche Ansprüche sowie auch eventuelle Produkthaftungsansprüche gegen den Hersteller erledigt. Der Beklagte verzichtet insbesondere auch gegenüber der Q und mit ihr nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Gesellschaften auf eventuelle Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt.
III.
Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird festgesetzt auf
4.842,11 €.
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Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich 1x
- §§ 15 ff. AktG 1x (nicht zugeordnet)