Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 245 M 1613/13
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache
wird der Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung als
unbegründet zurückgewiesen.
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Gründe:
2Die Gläubiger haben einen Anspruch auf Zahlung und den Obergerichtsvollzieher
3N I mit der Vollstreckung beauftragt.
4Der Gerichtsvollzieher hat mit Eintragungsanordnung vom 24.09.2013 –zugestellt
5am 26.09.2013- die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis angeordnet. Der
6Schuldner hat Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung gemäß § 822 d Abs. 1
7ZPO erhoben.
8Der Schuldner begründet den Widerpruch damit, dass die Eintragungsanordnung
9nicht formwirksam an ihn zugestellt worden sei, weil der Postbedienstete nicht
10versucht hat, eine persönliche Übergabe des Schriftstücks vorzunehmen.
11Dieser Einwand in Bezug auf eine wirksame Zustellung der Eintragungsanordnung
12ist unerheblich.
13Der Schuldner trägt selbst vor, in den Besitz der Eintragungsanordnung gekommen
14zu sein. Dadurch wäre ein etwaiger Zustellungsmangel nach § 189 ZPO geheilt.
15Dem Schuldner ist daher wirksam die Eintragungsanordnung zugegangen.
16Weitere begründete Einwendungen, die einen Widerspruch gegen die
17Eintragungsanordnung rechtfertigen, sind nicht vorgetragen.
18Der Widerspruch war daher zurückzuweisen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 822 d Abs. 1 7 ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 189 Heilung von Zustellungsmängeln 1x