Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom Amtsgericht Köln - 113 C 428/13
Tenor
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO am 03.12.2013
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 33 %, die Beklagte zu 67 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2(entfällt gemäß § 495 a ZPO)
3Entscheidungsgründe:
4Die Klage ist – soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt haben – unbegründet.
5Ein Anspruch auf Zahlung eines über 250,-- € hinausgehenden Ausgleichsbetrages besteht für die Kläger nicht.
6Denn bei der Berechnung der Entfernung nach der Großkreismethode kommt es auf die Entfernung zwischen dem ursprünglichen Abflugort und dem Endziel an.
7Dies ergibt sich aus Artikel 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) 261/2004.
8Dort heißt es: „Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrundegelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annulierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.“ Die vom den Klägern zitierte Entscheidung des BGH im Urteil vom 14.10.2010 (XAZR 15/10) ergibt nichts anderes.
9Denn der BGH hat dort lediglich zu der Frage Stellung genommen , inwieweit bei der Annulierung eines Fluges im Fall von direkten Anschlussflügen die Verspätung an weiteren Zielorten zu berücksichtigen ist, besagt aber nichts darüber, welche Strecke bei der Entfernungsberechnung nach der Großkreismethode maßgeblich ist, nämlich die Strecke Startort – Zwischenlandungsort- Ankunftsort oder die Strecke Startort-Ankunftsort.
10Würde man auf die Einzelstrecken abstellen, so läge eine durch nichts begründete Ungleichbehandlung zwischen solchen Passagieren vor, die den direkten Flug vom Startort zum Ankunftsort gebucht haben gegenüber denjenigen, bei denen – etwa weil die direkten Flüge von der betreffenden Fluggesellschaft nicht durchgeführt werden oder ausgebucht sind, der Passagier einen Flug gebucht hat, bei dem eine Zwischenlandung an einem nicht auf gerader Linie zwischen Abflugort und Ankunftsort liegt.
11Ein Anspruch besteht auch nicht auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
12Bei dem Ausgleichsanspruch handelt es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um eine Ausgleichsleistung, die unabhängig von der tatsächlichen Entstehung eines Schadens geleistet wird.
13Dies ergibt sich insbesondere aus Artikel 12 der Verordnung, wo der Verordnungsgeber klar unterscheidet zwischen Schadensersatzanspruch und Ausgleichsleistung. Denn würde es sich bei der Leistung nach Artikel 7 um einen Schadensersatzanspruch handeln, so hätte es seiner gesetzlichen Regelung, dass die Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden kann, nicht bedurft.
14Damit setzt ein Anspruch auf Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten voraus, dass die Beklagte sich in Verzug befunden hat mit der Zahlung des Ausgleichsanspruches.
15Für einen solchen Verzug vor Beauftragung der Rechtsanwälte ergibt jedoch der Vortrag der Kläger nichts. Da die Rechtsanwaltskosten schon durch das Schreiben der Anwälte vom 02.08.2013 entstanden sind, der Verzug jedoch erst durch dieses Schreiben begründet wurde, ist die Entstehung der Anwaltskosten nicht durch einen Verzug der Beklagten verursacht worden.
16Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708, 713 ZPO
Zitiert von
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