Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 1 RVs 170/13

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 13. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).


1

Diese Entscheidung hat neden dem Tenor keinen Entscheidungstext

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen