Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (8. Kammer) - 8 Ta 239/07

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Arrestbeklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.09.2007 - 3 Ga 20/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

1

Die nach § 793 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

2

Zu Recht hat das Arbeitsgericht im angefochtenen Beschluss die Anträge des Arrestbeklagten auf teilweise Aufhebung und auf einstweilige Einstellung der Pfändung zurückgewiesen. Die Beschwerdekammer bezieht sich insoweit - zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - auf die ausführlichen und sorgfältig dargestellten Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses vom 12.09.2007 (Bl. 246-248 d. A.) sowie auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 12.10.2007 (Bl. 261-263 d. A.). Von der Darstellung eigener Entscheidungsgründe wird in Ansehung der in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts seitens der Beschwerdekammer in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

3

Die sofortige Beschwerde des Arrestbeklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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