Beschluss vom Landgericht Dortmund - 1 S 344/10
Tenor
Der Tenor des Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 30.04.2013 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er wie folgt lautet:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 19.11.2010 zum Aktenzeichen 24 C 69/09 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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Gründe:
2Der Tenor war aufgrund einer offensichtlichen Unrichtigkeit - versehentliche Auslassung - gem. § 319 ZPO zu berichtigen, weil die Kammer ausweislich des Tenors und der Entscheidungsgründe die Revision zugelassen hat und die Klägerin die vorläufige Vollstreckbarkeit gem. § 709 ZPO abwenden kann.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 24 C 69/09 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 319 Berichtigung des Urteils 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x