Beschluss vom Amtsgericht Düsseldorf - 667 M 661/13
Tenor
Die Erinnerung des Schuldners vom 30.3.2013 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.
1
Gründe:
2Soweit der Schuldner die Vollstreckung der Gläubiger im Rahmen des Verfahrens Aktenzeichen ##### Gerichtsvollzieher O beanstandet hat, ist die Erinnerung nach § 766 ZPO zwar zulässig aber nicht begründet.
3Nach Einsichtnahme in die Sonderakte der Gerichtsvollzieherin hat sich das Gericht davon überzeugt, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben sind. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 21.11.2012 liegt vor.
4Im formalen Vollstreckungsverfahren können Einwendungen, die sich gegen die materielle Berechtigung der Forderung ergeben, die der Zwangsvollstreckung zugrunde liegt, nur im Rahmen des § 775 ZPO berücksichtigt werden.
5Die Tatbestandsvoraussetzungen der vorstehenden Norm sind nicht erfüllt.
6Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
7Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist ebenfalls zurückzuweisen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung im Rahmen des Erinnerungsverfahrens keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. §§ 114 ff. ZPO.
8Es wird auf die vorstehenden Darlegungen verwiesen.
9Die Kostenentscheidung ergeht gemäß der Bestimmung der §§ 308, 91 ff. ZPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 766 Erinnerung gegen Art und Weise der Zwangsvollstreckung 1x
- ZPO § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung 1x
- §§ 114 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 308 Bindung an die Parteianträge 1x
- §§ 308, 91 ff. ZPO 1x (nicht zugeordnet)