Beschluss vom Landgericht Bochum - 5 O 18/13
Tenor
erklärt sich das Landgericht Bochum für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das Landgericht Berlin
1
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Sie trägt u.a. vor, in dem vom Fondsprospekt (Anlage K 10) seien unrichtige, irreführende bzw. unvollständige Angaben gemacht worden. Gem. § 32 b ZPO ist für Klagen auf Schadensersatz aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlichen Kapitalmarktinformationen ausschließlich das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten oder Anbieters zuständig. Zu den öffentlichen Kapitalmarktinformationen gehören gemäß § 1 KapMuG insbesondere Angaben in Verkaufsprospekten. Insoweit ist die örtliche Zuständigkeit aufgrund des Sitzes der Fondgesellschaft und der Gründungsgesellschafter in Berlin gegeben.
2Bochum, 10.04.2013
35. Zivilkammer
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei musterverfahrensfähigen Ansprüchen 1x
- § 1 KapMuG 1x (nicht zugeordnet)