Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 15/12
Tenor
Der Antrag des Beteiligten vom 19. März 2013, der Stadt Q die Kosten des mit Beschluss des Senats vom 20. Januar 2012, erlassen am 24. Januar 2012, abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens 2 Wx 15/12 aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
Die mit dem Ergänzungsantrag verbundenen Kosten hat der Beteiligte zu tragen.
1
G r ü n d e:
21.
3Die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten ersichtlich ohne nähere Prüfung der Rechtslage erhobene Eingabe hat keinen Erfolg. Ein Antrag auf Ergänzung eines ohne Kostenentscheidung gefassten Beschlusses muss innerhalb der nach § 43 Abs. 2 FamFG gesetzlich vorgeschriebenen Frist von 2 Wochen, die mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, beantragt werden. Diese Frist ist hier ersichtlich nicht gewahrt. Zudem können nur einem am Verfahren formell Beteiligten die Kosten eines Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit auferlegt werden (vgl. nur Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Auflage 2011, § 81 Rn. 30). Die Stadt Q ist indes in dem vorliegenden Beschwerdeverfahren von dem Senat nicht formell beteiligt worden.
42.
5Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 84 FamFG (vgl. auch Keidel/Meyer-Holz, FamFG, § 43 Rn. 20; § 130 KostO).
6Geschäftswert des Antrages: bis 1.000,00 €
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (4. Senat für Familiensachen) - 4 WF 56/15
14. Oktober 2015
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4 WF 56/15 | 14. Oktober 2015 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 4/13
18. September 2013
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19 U 4/13 | 18. September 2013 |
Referenzen
- 2 Wx 15/12 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 43 Ergänzung des Beschlusses 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- § 130 KostO 1x (nicht zugeordnet)