Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (6. Kammer) - 6 Ta 156/06
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 21.06.2006 - AZ. 11 Ca 1807/04 - dahingehend abgeändert, dass der Kläger nunmehr eine Rate von 30, € pro Monat zu zahlen hat.
Gründe
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Auf die sofortige Beschwerde des Klägers, wobei dahinstehen kann, der Beschluss hätte seinem Anwalt zugestellt werden müssen, weil dieser auch den PKH-Antrag gestellt hat, ist der angefochtene Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Kläger mit sofortiger Wirkung verpflichtet ist, eine PKH-Rate von 30, € pro Monat zu zahlen.
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Zwar ist der Kläger der mehrfachen Aufforderung seitens des Arbeitsgerichtes gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sich über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären, nicht nachgekommen, so dass das Arbeitsgericht zu Recht die Aufhebung der Prozesskostenhilfe im angefochtenen Beschluss veranlasst hat.
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Der Kläger ist jedoch dieser Verpflichtung im Beschwerdeverfahren nachgekommen, was zulässig ist (BAG vom 18.11.2003 - 5 AZRB 46/03), so dass eine Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 ZPO nicht mehr erfolgen kann.
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Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass dem Kläger ein anzurechnendes Einkommen von 84,94 € verbleibt, was zu einer PKH-Rate von 30, € pro Monat führt. Bei zugrunde zu legenden Bruttobezügen von 2.568, € und den nach § 82 Abs. 2 SB XII zu berücksichtigenden Abzügen, dem Freibetrag des Klägers als erwerbstätiger Partei und der nachgewiesenen Mietbelastung, die jedoch nur 520, € anstelle der angegebenen 530, € beträgt und der in bar geleisteten Unterhaltsverpflichtung von 400, € ergibt sich die berechnete Rate.
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Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
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Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 11 Ca 1807/04 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 1x
- 5 AZRB 46/03 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 1x
- § 82 Abs. 2 SB XII 1x (nicht zugeordnet)