Teil-Versäumnis- und Schlussurteil vom Amtsgericht Castrop-Rauxel - 4 C 65/12
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die Einstellung der Versorgung in der Abnahmestelle L-Straße 10 in D über den Stromzähler Nr. ### zu dulden, soweit die Klägerin 3 Werktage vor der Einstellung diese ankündigt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Beklagte entnahm Strom aus dem Stromversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung. Seitdem beliefert die Klägerin den Beklagten mit Strom. Für den Energieverbrauch ist eine Forderung in Höhe von 858,37 € nicht bezahlt. Zur Zusammensetzung dieses Betrages wird auf die Klageschrift vom 25.02.2012 nebst Anlagen (Bl. 1 ff. d. A.) verwiesen.
3Am 12.01.2012 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung auf. Gleichzeitig drohte sie die Einstellung der Energielieferung an. Mehrere Versuche, die Energielieferung einzustellen, scheiterten, da der Beklagte der Klägerin keinen Zutritt zur Messeinrichtung gewährte.
4Die Klägerin meint, aus den §§ 9, 19 Abs. 2 Strom GVV stehe ihr ein Zurückbehaltungs- und Betretungsrecht zu.
5Die Klägerin beantragt,
6einem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des zuständigen
7Netzbetreibers, W GmbH, C-Str. 2, S, der durch die Klägerin beauftragt wird,
8Zutritt zu der Abnahmestelle L-Straße 10, D zu gestatten, und die Einstellung
9der Versorgung über den Stromzähler Nr. zu dulden.
10Die Klägerin beantragt Versäumnisurteil.
11Der Beklagte stellt keinen Antrag.
12Entscheidungsgründe:
13Die Klage hat teilweise Erfolg.
14Die Klage ist zulässig.
15Die Klage ist teilweise begründet.
16Die Klägerin hat gegen den Beklagten lediglich einen Anspruch auf Duldung der Einstellung der Versorgung nach Ankündigung (hierzu unter I.), aber keinen Anspruch auf Zutritt durch einen Beauftragten der Klägerin (hierzu unter II.).
17I.
18Der Anspruch auf Duldung der Unterbrechung der Energielieferungen folgt aus § 19 II StromGVV. Denn der Beklagte ist seiner Zahlungsverpflichtung in Höhe von mindestens 100,00 € nicht nachgekommen. Eine rechtzeitige Androhung der Unterbrechung liegt vor.
19Jedoch war auch durch Aufnahme in den Tenor sicherzustellen, dass die nach §19 III StromGVV erforderliche Ankündigung, die nach der Systematik des Gesetzes von der Androhung nach § 19 II Strom GVV verschieden ist, vor der Versorgungseinstellung durchgeführt wird. Diese Ankündigung wird weder durch die Androhung nach § 19 II StromGVV noch durch die Klage ersetzt. Sinn und Zweck der Ankündigung nach Abs. 3 ist nämlich gerade, dem Kunden Gelegenheit zu geben, sich kurz vor der Einstellung der Versorgung auf diese einstellen zu können, beispielsweise um stromunabhängige Leuchtmittel zu kaufen. Dem Kunden soll bewusst gemacht werden, dass es „jetzt los geht“.
20Diese Ratio wird weder durch eine langfristige Vorankündigung noch durch die Klage gewahrt. Denn in beiden Fällen ist nicht sichergestellt, dass diese unmittelbar vor der Leistungseinstellung erfolgen.
21II.
22Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zutritt durch einen Beauftragten zum Zwecke der Einstellung der Versorgung.
23Ein Zutrittsrecht folgt nicht aus § 19 StromGVV. Denn die genannten Normen setzen als Zweck des Zutritts die Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen oder die Ablesung der Messeinrichtungen voraus. Beide Zwecke werden vorliegend nicht verfolgt. Vielmehr beabsichtigt die Klägerin die Einstellung der Versorgung.
24Auch folgt ein Betretungsrecht nicht aus § 19 II StromGVV.
25Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt kein Betretungsrecht, sondern nur ein Recht die Versorgung zu unterbrechen und den Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen.
26Auch ist ein Betretungsrecht nicht in die Vorschrift hineinzulesen.
27Zum einen ergibt dies die Systematik der gesetzlichen Vorschriften. Denn sowohl in der StromGVV wie in dem im engen sachlichen Zusammenhang stehenden Verordnungswerk NAV werden Betretungsrechte an verschiedenen Stellen ausdrücklich geregelt; so beispielsweise in dem bereits zitierten § 9 StromGVV; ebenso in § 21 NAV hinsichtlich des Netzbetreibers. Aus einem Umkehrschluss ergibt sich, dass im Falle der Lieferunterbrechung dem Grundversorger kein Zutrittsrecht zusteht. Dies folgt insbesondere daraus, dass der Verordnungsgeber in § 21 NAV ein Zutrittsrecht ausdrücklich zugunsten des Netzbetreibers zwecks Leistungsunterbrechung geregelt hat. Wenn aber der Verordnungsgeber zugunsten des Netzbetreibers ausdrücklich ein Zutrittsrecht zwecks Versorgungsunterbrechung regelt, bei dem Grundversorger aber darauf verzichtet, so ist anzunehmen, dass es dem Grundversorger auch nicht zustehen soll.
28Auch aus grundrechtlichen Gründen kann in § 19 StromGVV kein Zutrittsrecht hineingelesen werden. Denn durch ein Zutrittsrecht ist das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung betroffen, Art. 14 GG [Anm.: gemeint ist Art. 13 GG]. Zwar ist dieses Grundrecht beschränkbar. Jedoch bedarf es wegen der Bedeutung des Grundrechtes einer spezifischeren Anspruchsgrundlage, als sie § 19 StromGVV enthält.
29Kein Argument gegen eine solche Auslegung ist, dass § 19 StromGVV leerliefe. Denn dort, wo technisch eine Sperrung ohne Betretung der Räumlichkeiten möglich ist (insbesondere bei Einfamilienhäusern), reicht § 19 StromGVV zur Unterbrechung aus. Zudem ist weiterhin eine Unterbrechung auch nach jetziger Rechtslage dort möglich, wo technisch zur Unterbrechung ein Betreten erforderlich ist. Denn zum einen kann der Grundversorger nach § 19 StromGVV den Netzbetreiber mit der Unterbrechung beauftragen. Dann müsste dieser – nicht der Grundversorger – ein Zutrittsrecht gerichtlich erwirken. Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass der Grundversorger das Recht des Netzbetreibers aus § 21 NAV im Wege der Prozessstandschaft geltend macht. Letzteres wäre auch vorliegend grundsätzlich möglich gewesen, wurde jedoch trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts vom 27.02.2012 (Bl. 15 d. A.) von der Klägerin nicht wahrgenommen.
30III.
31Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708, 711 ZPO. Die Berufung war zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert, § 511 IV 1 Nr. 1 ZPO.
32Streitwert: 192,00 €
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Am 12.01 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 9, 19 Abs. 2 Strom GVV 2x (nicht zugeordnet)
- StromGVV § 19 Unterbrechung der Versorgung in besonderen Fällen 9x
- StromGVV § 9 Zutrittsrecht 1x
- NAV § 21 Zutrittsrecht 3x
- GG Artikel 14 1x
- GG Artikel 13 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x