Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 6 W 48/12
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31.1.2012 – 218 O 252/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Beschwerdewert: 2.000 €.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde ist unbegründet. Zur Begründung nimmt der Senat auf den Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 7.3.2012 Bezug, der in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats steht. Hierzu hat sich die Antragstellerin nicht mehr geäußert.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 101 Abs. 9 Satz 4 UrhG i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
4Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen, weil diese Rechtsprechung des Senats von der Entscheidung des OLG München (GRUR-RR 2012, 68) abweicht.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 18 O 252/11 1x (nicht zugeordnet)
- UrhG § 101 Anspruch auf Auskunft 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- GRUR-RR 2012, 68 1x (nicht zugeordnet)