FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 5 UFH 3/22
16. August 2022
5 UFH 3/22 16. August 2022
Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 5 T 123/22
15. August 2022
5 T 123/22 15. August 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 19 W 87/21 (Wx)
2. August 2022
19 W 87/21 (Wx) 2. August 2022
Beschluss vom Landgericht Arnsberg - 5 T 238/21
27. Juli 2022
5 T 238/21 27. Juli 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 5 UF 213/21
7. Juli 2022
5 UF 213/21 7. Juli 2022
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 8/22
16. Mai 2022
2 W 8/22 16. Mai 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 11 UF 39/22
7. April 2022
11 UF 39/22 7. April 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 20 UF 123/20
28. Februar 2022
20 UF 123/20 28. Februar 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 31 Wx 66/21 Kost
16. Februar 2022
31 Wx 66/21 Kost 16. Februar 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (21. Senat für Familiensachen) - 21 W 5/21
16. Februar 2022
21 W 5/21 16. Februar 2022