Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 5a L 1125/11.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e:
2Der Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 5a K 4460/11.A gegen die in Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2011 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen,
4ist unzulässig. Die Klage hat schon gemäß § 75 Satz 1 AsylVfG aufschiebende Wirkung, da das Bundesamt die Abschiebungsandrohung nach § 38 Abs. 1 AsylVfG erlassen hat. Darauf hat das Bundesamt den Antragsteller auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides zutreffend hingewiesen. Anhaltspunkte, dass sich die Antragsgegnerin nicht an die aufschiebende Wirkung der Klage hält, sind nicht ersichtlich.
5Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
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Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 5a K 4460/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 75 Satz 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- § 38 Abs. 1 AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG 1x (nicht zugeordnet)