Urteil vom Amtsgericht Dortmund - 737 OWi 217 Js 1619/11-692/11
Tenor
Gegen den Betroffenen wird wegen verbotswidriger Kontaktaufnahme zu Prostituierten innerhalb des Sperrbezirks der Stadt Dortmund ein Bußgeld von 100 Euro festgesetzt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 2a, 6a, 22 Abs. 1 Nr. 17 OBVO
1
Gründe:
2Der Betroffene ist 71 Jahre alt. Er ist verheiratet und hat 2 Kinder. Er ist Zahnarzt und Designer.
3Am 26.05.2011 gegen 12.55 Uhr befuhr der Betroffene mit seinem PKW Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX die C-T T-T. Auf dem Bürgersteig, der von der T durch einen Grünstreifen getrennt ist, lief die Zeugin Q. Einige Meter hinter ihr lief der Zeuge L2. Die Zeugen bestreiften dienstlich in ziviler Kleidung die Nordstadt.
4Auf der T-T hielt der Betroffene, nachdem er schon zuvor an den Zeugen vorbeigefahren und stehen geblieben ist, auf der T an. Er öffnete das Fenster seines Fahrzeugs auf der Beifahrerseite und sprach die Zeugin Q mit den Worten "Was nimmst Du?" an. Auf die Frage der Zeugin, was der Betroffene meine, antwortete er sinngemäß was sie nehme, wobei er in einem strengen Ton fragte. Daraufhin gab sich die Zeugin Q als Mitarbeiterin des Ordnungsamtes zu erkennen. Auch der sodann ankommende Zeuge L2 gab sich als Mitarbeiter des Ordnungsamtes zu erkennen.
5Nach Eröffnung des Tatvorwurfs erklärte der Betroffene den Zeugen zunächst, dass er die Zeugin Q mit einer bulgarischen Prostituierten verwechselt habe, die er suche wegen der Vermietung einer Wohnung in seinem Hause.
6Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme.
7Die Zeugin Q hat glaubhaft den Sachverhalt und den Gesprächsverlauf geschildert. Die Zeugin weist keine Belastungstendenzen auf. Die Aussage war frei von Widersprüchen.
8Soweit der Betroffene sich dahingehend eingelassen hat, dass er die Zeugen bei der Ansprache als Mitarbeiter des Ordnungsamtes erkannt habe, da er sie bereits aus früheren Begegnungen kenne, und sie nach dem Verbleib eines ehemaligen Mieters, eines Herrn L, gefragt habe und bei dieser Frage den Ausweis des Gesuchten hochgehalten habe, stellt diese Behauptung des Erkennens bei der Ansprache zur Überzeugung des Gerichts eine Schutzbehauptung dar.
9Denn die Zeugin Q hat glaubhaft bekundet, dass der Betroffene ihr zunächst erklärt habe, er habe sie mit einer bulgarischen Prostituierten verwechselt. Erst am nächsten Tag, so bekundete die Zeugin glaubhaft weiter, hat der Betroffene bei dem Vorgesetzten der Zeugin Q angerufen und erklärt, dass er die Zeugin als Amtsperson erkannt habe.
10Der Betroffene hat zur Überzeugung des Gerichts eine Anbahnungshandlung i.S.d. § 6a der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund vom 15.06.1994 in der durch die Ordnungsbehördliche Verordnung zur Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Dortmund vom 05.05.2011 geänderten Fassung (OBVO) vorgenommen und daher eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 2a, 6a, 22 Abs. 1 Nr. 17 OBVO begangen.
11Zur Überzeugung des Gerichts war gemäß § 22 Abs. 2 OBVO, § 17 OWiG eine Geldbuße von 100 Euro zu verhängen.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 StPO.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- §§ 2a, 6a, 22 Abs. 1 Nr. 17 OBVO 6x (nicht zugeordnet)
- 3 Am 26.05 1x (nicht zugeordnet)
- § 22 Abs. 2 OBVO 1x (nicht zugeordnet)
- § 17 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- § 46 Abs. 1 OWiG 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten 1x