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StPO § 465 Kostentragungspflicht des Verurteilten

Strafprozeßordnung

(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.

(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.

(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle - 2 Ws 59/26
5. März 2026
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Urteil vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 206 StRR 406/25
24. Februar 2026
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 5 StR 517/25
10. Februar 2026
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Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 5 AS 1656/25 B
3. Februar 2026
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 4 StR 25/25
28. Januar 2026
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Urteil vom Amtsgericht Steinfurt - 23 Ds 63/25 (30 Js 30/23)
26. Januar 2026
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Urteil vom Amtsgericht Gelsenkirchen - 606 Ls-319 Js 103/25-26/25
14. Januar 2026
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Urteil vom Landgericht Nürnberg-Fürth - 12 KLs 46 Js 10361/25
8. Januar 2026
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Urteil vom Landgericht Bonn - 23 KLs 4/25
19. Dezember 2025
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Urteil vom Landgericht Wuppertal - 25 Ks 16/25 (45 Js 49/25)
19. Dezember 2025
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