Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 4 Ta 78/11
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.02.2011 - 3 Ca 184/11 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I. Die Parteien streiteten in der Hauptsache darüber, ob der Klägerin gegenüber der Beklagten als ehemaliger Entleiherin Auskunftsansprüche aus § 13 AÜG zustehen. Die Klägerin macht darüber hinaus Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten im Wege der Stufenklage geltend.
3Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht zulässig sei, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestehe, wie es § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG fordere.
4Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen mit dem fristgemäß mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 17.02.2011 für zulässig erklärt. Gegen diesen, der Beklagten am 22.02.2011 zugestellten Beschluss, hat diese am 07.03.2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihre Rechtsansicht weiter. Der Kläger verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung.
5II. Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, die im Ergebnis - soweit ersichtlich – mit den veröffentlichten Entscheidungen der Instanzrechtsprechung übereinstimmt (LAG Hamm, 04.08.2003 - 2 Ta 739/02; LAG Hamburg, 24.11.2007 - 4 Ta 11/07 - und ArbG Freiburg 07.07.2010 - 12 Ca 188/10 -.sämtlich in juris).
6Die Kammer macht sich entsprechend § 69 Abs. 3 ArbGG die zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu Eigen. Sie verweist zudem auf die sehr ausführliche und überzeugende Begründung des Arbeitsgerichts Freiburg in der zitierten Entscheidung.
7Da die offensichtlich virulente Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
9R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
10Gegen diesen Beschluss kann von der Beklagten
11R E C H T S B E S C H W E R D E
12eingelegt werden.
13Die Rechtsbeschwerde muss
14innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
15nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim
16Bundesarbeitsgericht
17Hugo-Preuß-Platz 1
1899084 Erfurt
19Fax: 0361 2636 2000
20eingelegt werden.
21Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
22- Rechtsanwälte,
- Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
- Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
24Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
25* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
26Dr. Backhaus
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 3 Ca 184/11 1x (nicht zugeordnet)
- AÜG § 13 Auskunftsanspruch des Leiharbeitnehmers 1x
- ArbGG § 2 Zuständigkeit im Urteilsverfahren 1x
- 2 Ta 739/02 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Ta 11/07 1x (nicht zugeordnet)
- 12 Ca 188/10 1x (nicht zugeordnet)
- ArbGG § 69 Urteil 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x