Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (Senat für Familiensachen) - 6 WF 7/03
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
- 1
Das zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin führt in der Sache nicht zum Erfolg. Das Familiengericht hat der Antragstellerin zu Recht die Beiordnung der Rechtsanwältin ..., Speyer, als Terminsvertreterin zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Prozessgericht versagt.
- 2
Gemäß § 121 Abs. 1 ZPO ist der Antragstellerin mit Beschluss des Familiengerichts vom 16. Oktober 2000 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... aus der Kanzlei der Rechtsanwälte ... in Aachen beigeordnet worden. Die Beiordnung eines weiteren (Unter)Bevollmächtigten zu weiteren Funktionen kommt nicht in Betracht, von den in § 121 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Ausnahmefällen abgesehen, welche vorliegend nicht gegeben sind (Brandenburgisches OLG, AnwBl 1996, 54). Vom beigeordneten Rechtsanwalt kann vielmehr erwartet werden, dass er den Termin zur mündlichen Verhandlung persönlich wahrnimmt oder von der Möglichkeit der Erteilung einer Untervollmacht gemäß § 4 BRAGO Gebrauch macht, gegebenenfalls unter Liquidierung der hierfür entstehenden Auslagen, soweit die Voraussetzungen für eine Vergütung aufgrund der erfolgten Bewilligung oder gemäß § 126 BRAGO reichen. Der zusätzlichen Beiordnung eines weiteren Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
- 3
Der Senat entscheidet gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO in voller Besetzung.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 2x
- § 4 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- § 126 BRAGO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 568 Originärer Einzelrichter 1x