Beschluss vom Landgericht Dortmund - 16 O 249/10 Kart.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens zwei Jahre, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu jedweder Weise zu Wettbewerbszwecken alle

niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte in der Region C und näherer

Umgebung zum Boykott des Ev. Krankenhauses C aufzurufen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.


1

Mit der Ausfertigung dieses Beschlusses ist die beglaubigte Abschrift der Antragsschrift mit Anlagen, auf die anstelle einer Begründung Bezug genommen wird, zuzustellen.

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.